Bei Entscheidungen über eine Weiterbildung handelt es sich in aller Regel um Ermessensentscheidungen. Das bedeutet, dass Ihr Berater viele Kriterien im Blick haben muss um die richtige Entscheidung zu treffen und diese auch in Ihren Unterlagen zu dokumentieren. Die Agentur für Arbeit hat jetzt Ihren Beratern und Arbeitsvermittlern einen „Entscheidungsnavigator“ an die Hand gegeben, der diese Überlegungen kanalisieren und zum richtigen Ergebnis führen soll. Gleichzeitig werden diese Schritte in Ihren Unterlagen dokumentiert.
Aber: Ein Entscheidungsnavigator kann nur so gut urteilen, wie er mit den richtigen / allen notwendigen Daten gefüttert wird. Das bedeutet für Sie, dass bei Ablehnung eines Antrags hinterfragt werden muss, welche Kriterien eigentlich berücksichtigt wurden. Das ist jetzt einfacher, da diese Kriterien in Ihren Unterlagen hinterlegt werden müssen. Und Sie haben einen Anspruch darauf, in diese Niederschrift Einblick zu nehmen. Denn in einem Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung müssen Sie genau diese niedergeschriebenen oder auch nicht berücksichtigten Argumente angreifen. Bleiben sie hartnäckig, wenn ein Berater / Vermittler Ihrem Anspruch nicht gleich nachgeben sollte. Ggf. müssen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag stellen.
Übrigens: Ein Antrag auf Weiterbildung wird in der Regel mündlich gestellt. Auch die Ablehnung erfolgt mündlich. Nur wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid einfordern. Nur mit diesem ist ein Widerspruch möglich.
Bekanntgabe des Entscheidungsnavigators: Weisung 202603009.
Abkürzung „ANoV“: Arbeitnehmerorientierte/r Vermittler/in.
Informationsfreiheitsgesetz
Übrigens: Wenn Sie noch weitere Informationen zum Thema suchen, können Sie die in der Weisung genannten „Befähigungsangebote und Arbeitsmittel“ im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes über https://fragdenstaat.de/ bei Ihrer örtlichen Agentur oder der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg anfordern. Die Anfrage ist auch über das Kontaktformular der Bundesagentur für Arbeit möglich. Stellen Sie sich aber darauf ein, dass die Unterlagen nicht gern bzw. nicht immer vollständig herausgegeben werden. Sofern seitens der Agentur „mögliche“ Kosten ins Gespräch gebracht werden: Kosten werden nur berechnet, wenn der Arbeitsaufwand der Agentur für Arbeit über 30 Minuten beträgt. Das kann hier nie der Fall sein.
Sie können auch die interne Ausgabe der „Weisung 202603009 – mit vorhandenen Anlagen“ anfordern. Arbeitsmittel sind aber nicht immer als Anlagen beigefügt, sondern nur verlinkt. Ein Versuch sollte es wert sein. Dann also „Befähigungsangebote und Arbeitsmittel zum Entscheidungsnavigator und die interne Ausgabe der Weisung 202603009“ anfordern. Übrigens: Wenn Ihnen mitgeteilt wird, dass interne und externe Ausgabe der Weisung identisch sind: Dem ist nicht so. In der internen Ausgabe finden Sie ggf. vorhandene Verlinkungen ins BA-Social Internet“ (die natürlich nicht funktionieren) oder Anlagen, sofern sie vorhanden sind. Außerdem ggf. weitere Organisationsdaten.
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