„Entscheidungsnavigator“ entscheidet über Weiterbildung

Bei Entscheidungen über eine Weiterbildung handelt es sich in aller Regel um Ermessensentscheidungen. Das bedeutet, dass Ihr Berater viele Kriterien im Blick haben muss um die richtige Entscheidung zu treffen und diese auch in Ihren Unterlagen zu dokumentieren. Die Agentur für Arbeit hat jetzt Ihren Beratern und Arbeitsvermittlern einen „Entscheidungsnavigator“ an die Hand gegeben, der diese Überlegungen kanalisieren und zum richtigen Ergebnis führen soll. Gleichzeitig werden diese Schritte in Ihren Unterlagen dokumentiert.

Aber: Ein Entscheidungsnavigator kann nur so gut urteilen, wie er mit den richtigen / allen notwendigen Daten gefüttert wird. Das bedeutet für Sie, dass bei Ablehnung eines Antrags hinterfragt werden kann, welche Kriterien eigentlich berücksichtigt wurden. Das ist jetzt einfacher, da diese Kriterien in Ihren Unterlagen hinterlegt werden müssen. Und Sie haben einen Anspruch darauf, in diese Niederschrift Einblick zu nehmen. In einem Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung müssen Sie genau diese niedergeschriebenen oder nicht berücksichtigten Argumente angreifen. Bleiben sie hartnäckig, wenn ein Berater / Vermittler Ihrem Anspruch auf Einsicht in die niedergeschriebenen Daten nicht gleich nachgeben sollte. Ggf. müssen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag stellen.

Übrigens: Ein Antrag auf Weiterbildung wird in der Regel mündlich gestellt. Auch die Ablehnung erfolgt mündlich. Nur wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid einfordern. Nur mit diesem ist ein Widerspruch möglich.

Kurzbeschreibung des Entscheidungsnavigators: Weisung 202603009.
Abkürzung „ANoV“: Arbeitnehmerorientierte/r Vermittler/in.

Informationsfreiheitsgesetz

Wenn Sie an weiteren Informationen zum Thema interessiert sind, können Sie die in der oben verlinkten Weisung genannten „Befähigungsangebote und Arbeitsmittel“ im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes anfordern. Die Anforderung bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit oder der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg ist über https://fragdenstaat.de/ möglich. Sie können die Agentur(en) für Arbeit aber auch direkt anschreiben oder das Kontaktformular der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Stellen Sie sich aber darauf ein, dass die Unterlagen nicht gern bzw. nicht immer vollständig herausgegeben werden. Evtl. wird auf Ihre Anforderung zunächst garnicht reagiert. Lassen Sie sich nicht abschrecken.  Sofern seitens der Agentur „mögliche“ Kosten ins Gespräch gebracht werden: Kosten werden nur berechnet, wenn der Arbeitsaufwand der Agentur für Arbeit über 30 Minuten beträgt. Das kann hier nie der Fall sein.

Sie können auch die interne Ausgabe der „Weisung 202603009 – mit vorhandenen Anlagen“ anfordern. Arbeitsmittel sind aber nicht immer als Anlagen beigefügt, sondern nur verlinkt. Ein Versuch sollte es wert sein. Dann also „Befähigungsangebote und Arbeitsmittel zum Entscheidungsnavigator und die interne Ausgabe der Weisung 202603009“ anfordern. Übrigens: Wenn Ihnen mitgeteilt wird, dass interne und externe Ausgabe der Weisung identisch sind: Dem ist nicht so. In der internen Ausgabe finden Sie ggf. vorhandene Verlinkungen ins BA-Social Internet“ (die natürlich nicht funktionieren) oder Anlagen, sofern sie vorhanden sind. Außerdem ggf. weitere Organisationsdaten.

Lesen Sie auch unseren Beitrag „Bildungsgutschein beantragen: Verfahren – Voraussetzungen„.

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Weitere Weisungen:

  • Die laufenden Weisungen finden Sie hier. Achtung: Bei diesen „Weisungen“ handelt es nach Aussage der Agentur für Arbeit um ein Kommunikationsmittel, mit dem die Mitarbeiter über Änderungen informiert werden. Nicht zu verwechseln mit „Fachlichen Weisungen“ (siehe nächsten Punkt) und Arbeitshilfen, Leitfäden usw.
    Monatlich erscheinen ca. 5-20 dieser Weisungen.
    Nicht alle werden veröffentlicht. Zu erkennen an der laufenden Nr. (JJJJMMNr.). Selbst wenn eine Weisung veröffentlicht wird, werden ggf. vorhandene Anlagen oder Verweise in der Regel nicht veröffentlicht.
    Sie können eine interne „Liste der monatlich erscheinenden Weisungen“ anfordern. Sie erhalten dann eine Liste aller im jeweiligen Monat erschienen Weisungen mit ihren Bezeichnungen und einem Kurzabriss des Inhalts. Incl. der nicht veröffentlichten Weisungen. Wenn Sie anhand der erhaltenen Liste eine nicht veröffentlichte Weisung interessiert, können Sie diese natürlich anfordern.
  • Fachlichen Weisungen finden Sie hier. Für Arbeitsuchende interessant:
    Förderung §§ 44-45, 81-94 SGB III
    Arbeitslosengeld § 136 ff. SGB III
    Beratung zu bestimmten Anliegen § 14 SGB I.
    Bei Geldfragen erfolgt diese nicht durch den/die Arbeitsvermittler/in, sondern durch ein Leistungsteam.
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