Gelernt - ungelernt - wieder ungelernt

Allgemein

Gelernt

Externenprüfung

Wieder ungelernt

Warum die Einschätzung wichtig ist

Kündigung wegen Umschulung

Rechtsanspruch

 

Allgemein

Wenn Sie einen Beruf erlernt haben, bleibt Ihnen dieser Abschluss ein Leben lang erhalten.

Trotzdem können Sie die Kenntnisse aus diesem Beruf dadurch verlieren, indem Sie über lange Zeit berufsfremd in angelernter Tätigkeit gearbeitet haben. Um Ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt wieder herzustellen, kann die Agentur für Arbeit in bestimmten Fällen eine erneute Ausbildung fördern. Dazu bedarf es Regeln, die in § 81 (2) Nr. 1 SGB III festgelegt wurden. Haben Sie sich weit von Ihrem Ausgangsberuf entfernt, verwenden Agentur für Arbeit und Jobcenter den Begriff „wieder ungelernt“. Diesen Begriff erläutern wir nachstehend.

So gelten Sie als „gelernt“

Als gelernt gelten Sie nach einer Ausbildung

  • die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelt ist
    – und –
  • für die eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist.

Wenn Sie also über einen entsprechenden Berufsabschluss verfügen, wird eine Umschulung durch die Agentur für Arbeit in der Regel nur gefördert, wenn

  • Sie Ihren bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
    oder
  • Ihr erlernter Beruf bspw. aufgrund der technischen Entwicklung nicht mehr gefragt ist.
    oder
  • Ihr erlernter Beruf in Ihrer Umgebung nicht mehr gefragt und ein Umzug für Sie nicht zumutbar ist.

Externenprüfung

„Gelernt“ sind Sie, wenn Sie eine anerkannte Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn Sie einen Beruf fünf oder zehn Jahre als ungelernte Kraft ausüben, sind Sie ungelernt. Einen Gesellenbrief können Sie nicht automatisch durch Zeitablauf erhalten.

Um einen Beruf zu erlernen, muss nicht zwingend die vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen werden. Sie haben eine berufliche Tätigkeit schon längere Zeit ohne Berufabschluss ausgeübt? Dann können Sie in diesem Beruf eine sogenannten „Externenprüfung“ ablegen und gelten bei Bestehen der Prüfung als gelernte Kraft.

In der Regel ist es notwendig, das Sie die 1,5-fache Zeit der normalen Ausbildungsdauer im Beruf gearbeitet zu haben. Erkundigen Sie sich bei IHK, Handwerkskammer oder sonst für den angestrebten Beruf zuständigen Einrichtung.

Üblicherweise verfügt man nach längerer Tätigkeit in einem Beruf über gute praktische Kenntnisse. Allerdings werden bei der Prüfung auch die üblichen theoretischen Kenntnisse geprüft. Aus diesem Grund ist eine Vorbereitung unumgänglich. Die Kammern bieten dafür in der Regel Vorbereitungskurse. Auch freie Maßnahmeträger bieten für gängige Berufe und bei genügender Teilnehmerzahl immer wieder Vorbereitungskurse. Denken Sie daran, dass Sie einen Rechtsanspruch auf Nachholen der Erstausbildung haben. Fragen Sie dei Agentur für Arbeit nach Förderung. Evtl. kann mangels Angebot eine Vorbereitung auf die Externenprüfung nicht, dafür aber eine komplette Ausbildung gefördert werden.

So gelten Sie als „wieder ungelernt“

Als ungelernte Beschäftigung gilt jede Tätigkeit, die angelernt werden kann und für die keine Berufsausbildung erforderlich ist.

Bei dieser Einschätzung soll Ihr Arbeitsvermittler alle Einflussfaktoren berücksichtigen. Dazu gehört die Beantwortung folgender Fragen:

  • Welche Kenntnisse aus dem erlernten Beruf sind noch vorhanden?
  • Wie weit haben Sie sich vom erlernten Beruf entfernt?
  • Wie realistisch sind Ihrer Chancen auf eine qualifizierte Tätigkeit im erlernten Beruf?

Der Begriff „wieder ungelernt“ setzt voraus, dass Sie

  1. über einen Berufsabschluss verfügen
    (andernfalls würden Sie als normaler Ungelernter gelten)
    -und-
  2. mindestens 4 Jahre in an- oder ungelernter Beschäftigung gearbeitet haben
    (Berufsentfremdung)
    -und-
  3. der erlernten Beruf deshalb nicht mehr ausgeübt werden kann
    (negative Beschäftigungsprognose).

Zu 2.)
An- und ungelernt sind Beschäftigungen, die keine Berufsausbildung voraussetzen.
Zu den an-/ungelernten Tätigkeiten zählen auch folgende Zeiten:

  • Erziehung von Kindern unter 15 Jahre im eigenen Haushalt, wenn die berufliche Tätigkeit/Arbeitslosigkeit dafür mindestens 12 Monate unterbrochen wurde.
  • Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen mit einer anerkannten Pflegestufe
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit (incl. Zeiten unter 15 Std./Wo.)

Aber: Wenn Sie

  • in einer berufsfremden Arbeit angelernt und
  • diese Tätigkeit von Ihnen dann auf dem Niveau einer Fachkraft ausgeübt wurde,

gelten Sie nicht als „wieder ungelernt“. Sie waren zwar nicht in Ihrem erlernten Beruf, aber als Fachkraft tätig.

Zu 3.)
Beschäftigungsprognose im erlernten Beruf
§ 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III: „… eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.“

Beispiel:
Im Beruf Metzger/Bäcker wird der Technische Fortschritt geringer ausfallen als im Beruf eines Elektronikers oder Netzwerktechnikers. Deshalb könnte beim Metzger/Bäcker ein Umschulungswunsch selbst nach längerer berufsfremder Anlerntätigkeit eher abgelehnt werden.
Es gibt allerdings keine Liste mit Berufen, die nach längerer Unterbrechung nicht mehr ausgeübt werden können. Die Einschätzung und Entscheidung trifft Ihr Arbeitsvermittler.

WICHTIG:
In der Definition wieder ungelernt sind die Begriffe

  • „Berufsabschluss vorhanden“ und
  • „4 Jahre“

eindeutige Begriffe. Dagegen bedürfen die Begriffe

  • „an- und ungelernte Beschäftigung“ und
  • „erlernter Beruf deshalb nicht mehr ausübbar“

der Auslegung. Hören Sie sich in der Beratung die Begründung Ihres Arbeitsvermittlers an. Bringen Sie Ihre Argumente vor.

Berechnung der 4-jährigen Frist

Üben Sie während oder nach einer mindestens 4-jährigen un-/angelernten Beschäftigung wieder eine  Beschäftigung als Fachkraft aus, gelten Sie danach eher wieder als gelernter Arbeitnehmer und nicht mehr als wieder ungelernt.

Detailliert sind die Voraussetzungen/Varianten in der „VerBIS -Arbeitshilfe berufliche/besondere Merkmale“ nachzulesen. Siehe unter Grundlagen.

Warum die Einschätzung wichtig ist

In der „Arbeitshilfe Besondere/Berufliche Merkmale im Lebenslauf: Mindestens 4 Jahre von
Ausbildung entfernt, § 81 Abs. 2 SGB III“  ist unter Pkt. 6.1 ausdrücklich aufgeführt, dass Sie als ungelernter Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch zur Übernahme von Weiterbildungskosten für einen neuen Beruf haben.

Kündigung wegen einer Ausbildung

Ziel der Agentur für Arbeit ist es, ungelernten/wieder ungelernten Personen zu einem Berufsabschluss zu verhelfen. Aus diesem Grund kann für die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen einer angestrebten Ausbildung ein wichtiger Grund anerkannt werden. Vor der Kündigung muss aber ein Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit ausgestellt oder zugesagt worden sein. Die Kriterien sind in den Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III genannt.

Rechtsanspruch auf Nachholen einer Ausbildung

Seit 2020 besteht für ungelernte / wieder ungelernte Arbeitnehmer im Berufsleben ein Rechtsanspruch auf Förderung einer Ausbildung. Voraussetzungen dafür sind nach § 81 SGB III:

  • Sie müssen für den angestrebten Beruf geeignet sein
    Bei Zweifeln kann die Agentur für Arbeit eine ärztliche Untersuchung oder einen berufspsychologischen Test veranlassen.
  • Sie müssen erfolgreich an einer Maßnahme teilnehmen und diese abschließen können.
    Sind Sie beispielsweise schwanger und der Mutterschutz liegt in der Zeit der Ausbildung, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
  • Der Beruf muss Ihre Beschäftigungschancen verbessern.
    Wird Ihr gewünschter Beruf in Ihrer Umgebung nicht gesucht und Sie können nicht umziehen, werden Sie eine Förderung kaum erhalten.
  • Sie sollten bereits drei Jahre beruflich tätig gewesen sein.
    Ausnahmen sind möglich, wenn sich dafür Gründe in Ihrem bisherigen Lebenslauf ergeben oder Sie einen Engpassberuf anstreben.
    Engpassanalyse
Grundlagen
Fundstellen

§ 159 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Wichtiger Grund für Kündigung wegen Umschulung
    Pkt. 159.1.2.1 Buchstabe S   der FW

§ 81 SGB III mit fachlichen Weisungen (FW)

  • Beschäftigung: Gleichgestellte Zeiten
    § 81 (2) Satz 3 SGB III
    Pkt. 2 (3) der FW
  • Definition Berufsabschluss
    Pkt. 2 (1) der FW
  • Verkürzung der 3-Jahres-Frist beruflicher Tätigkeit
    Pkt. 2 (4) der FW
Begriffe

FW
Fachliche Weisungen

geringqualifiziert
ungelernte oder wieder ungelernte Personen (§81 Abs. 2 SGB III

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