Betrieblichen Umschulungsplatz oder schulische Weiterbildung finden

Unterscheidung Umschulung – Weiterbildung

  • Umschulung (schulische / betrieblich)
    Ausbildung von Erwachsenen erstmals in einem Beruf bzw. in einem neuen Beruf
  • Weiterbildung (schulisch)
    Erwerb zusätzlicher Qualifikationen für einen Beruf / eine Tätigkeit

Umschulung

Weiterbildung finden

Nachhilfe

Probleme

Umschulung

Definition Ausbildungsberuf

Von einer Ausbildung in einem anerkannten Beruf wird gesprochen, wenn ein Beruf erlernt wird, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Mindestdauer von zwei Jahren vorgeschrieben ist.
Beispiel:
Für die Tätigkeit Kosmetikerin gibt es 3-jährige und 2-jährige Ausbildungsgänge nach staatlichen Regeln. Es gibt aber auch schulische Ausbildungsgänge, die nur nach den Regeln des jeweiligen Bildungsträgers durchlaufen werden. Ohne die fachliche Qualifikation zu beurteilen, liegt in diesen Fällen kein anerkannter Berufsabschluss vor.

Wenn Sie bisher ohne anerkannte Ausbildung sind, wird vom „Nachholen der Erstausbildung“ oder landläufig auch von „Umschulung“ gesprochen.

Verkürzung der Umschulung

Die vorgeschriebene Ausbildungsdauer muss bei einer Förderung durch die Agentur für Arbeit um ein Drittel verkürzt werden, da Erwachsene das Lernpensum in kürzerer Zeit bewältigen können. Dabei ist es unerheblich, ob ein schulischer oder betrieblicher Umschulungsplatz gesucht wird. Nur in wenigen Fällen (insbesondere Gesundheits- und Sozialberufe) können Ausbildungen aufgrund der Ausbildungsordnung nicht verkürzt werden. Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem möglich.

Finanzierung einer nicht verkürzbaren Umschulung

Auch wenn die Verkürzung einer Ausbildung nicht gestattet ist, ist die Förderung dieser Umschulung möglich. Allerdings erstreckt sich die Förderung weiterhin nur auf zwei Drittel der Ausbildung. Zusätzlich ist es erforderlich, dass die Finanzierung des dritten Drittels der Ausbildung zum Beispiel durch die Zahlung einer Ausbildungsvergütung  sichergestellt sein muss. Eine Eigenfinanzierung des letzten Drittels wird nicht anerkannt.
Nur für die Ausbildung zur Pflegefachkraft gilt derzeit die Ausnahme, dass auch das dritte Drittel durch die Agentur für Arbeit gefördert wird.

Formen der Umschulung

Vor- und Nachteile der Schulungsformen

  • Während einer betrieblichen Umschulung muss in der Regel eine Ausbildungsvergütung gezahlt werden. Diese wird nicht voll auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Finanzieller Vorteil für Sie.
  • Während einer betrieblichen Umschulung besuchen Sie die normal Berufsschule.
    Sie steigen in der Regel ins zweite Ausbildungsjahr ein und müssen, insbesondere im theoretischen Bereich, das erste Ausbildungsjahr in Ihrer Freizeit nachholen.
  • Bei schulischen Umschulungen in Gruppenform wird der Unterrichtsstoff bereits von vornherein genau auf die verkürzte Gesamtdauer verteilt. In der Freizeit fällt somit nur die übliche Vor- und Nacharbeit an.
  • In schulischen Gruppenmaßnahmen ist das Alter der Bewerber höher und homogener. Es fehlen Teilnehmer, die direkt nach Haupt- oder Realschule in die Maßnahme einsteigen.
  • Während der Gruppenmaßnahme sind durch IHK/HK in der Regel mehr oder weniger lange Praktikumsteile vorgeschrieben. Die Betriebe stehen zu Beginn der Umschulung in der Regel noch nicht fest und müssen von Ihnen, mit Unterstützung des Schulungsträgers, gesucht werden.
  • Wird kein Praktikumsplatz gefunden, wird die Umschulung im Extremfall abgebrochen.
    Da Sie weiter keinen Berufsabschluss vorweisen können, ist eine erneute Förderung möglich. Dies hilft Ihnen aber nur dann, wenn zu Beginn der nächsten Umschulung noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Schrittweise zum Berufsabschluss

Umschulungen können auch in mehreren Teilstücken durchlaufen werden. Dabei wird von „Berufsanschlussfähigen Teilqualifizierungen“ gesprochen. Eine komplette Umschulung wird dabei in einzelne Bausteine aufgeteilt, die nicht am Stück durchlaufen werden müssen. Alle Module zusammen, decken den Inhalt einer kompletten Ausbildung ab. Eine Förderung ist trotzdem möglich. Zum Ende eines jeden Bausteins erhalten Teilnehmer zwingend einen Nachweis der erbrachten Leistungen. Im direkten Anschluss kann das nächste Modul begonnen werden. Es ist aber auch zunächst die Aufnahme einer Tätigkeit und erst ein späterer Einstieg in das nächste Modul der Teilqualifikation möglich.

Achtung: 
  • Wird nach einem erfolgreich besuchten Baustein zunächst eine Tätigkeit aufgenommen, muss bei Fortsetzung der Teilqualifikation zunächst ein Bildungsträger/Betrieb gefunden werden, der auch den gewünschten Baustein anbietet.
  • Um bei Ihrer Suche nach einem Umschulungsplatzes flexibel zu sein, sollten Sie darauf achten, dass der von der Arbeitsvermittlung ausgestellte Bildungsgutschein die Möglichkeit einer Teilqualifikation zulässt.
  • Wird ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis wegen des Besuchs eines Moduls selbst gekündigt, kann Arbeitslosengeld gesperrt werden. Die Sperre kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vermieden werden. Erläuterung siehe Pkt. 159.1.2.1 Buchstabe s der „Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III„. Die dort beschriebenen Schritte müssen beachtet werden. Fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler.

Umschulungsplatz finden

Schulische Umschulung finden

Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • Fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler nach Gruppenmaßnahmen in Ihrer Region. Er hat in der Regel einen Überblick, zumal solche Maßnahmen auch in der Bildungszielplanungen der Agenturen eingeplant werden. Er weiß über geplante Maßnahme Bescheid, die evtl. noch nicht in Kursnet stehen, da deren Beginn noch in der Ferne liegt.
  • „Kursnet“
    Relativ einfach können Sie zugelassene Bildungsmaßnahmen in der Datenbank „Kursnet“ der Agentur für Arbeit finden. Wählen Sie zunächst „Umschulung“. Danach gibt es die nachstehenden Auswahlmöglichkeiten. Auch unter „schulische Ausbildungen“ finden Sie komplette Ausbildungsgänge (z.B. Physiotherapeut). Allerdings sind diese aufgrund spezieller Förderregeln oft nicht förderbar. Beachten Sie auch, dass Bildungsanbieter die Maßnahmen selbst in die Datenbanken einstellen und diese auch mal in der falschen Rubrik stehen können.

    • Berufsausbildung
      Hier finden Sie eher betriebliche Ausbildungsstellen.
    • Teilqualifizierung
      Schrittweise zum Berufsabschluss
    • Umschulung
      Hier finden Sie Umschulungsmaßnahmen, die in der Regel schulisch mit integrierten Praktikas durchgeführt werden.
    • Bildungsdatenbanken
      Unter anderem können Sie in der Datenbank „InfoWeb Weiterbildung (IWWB)“ des Deutschen Bildungsserver nach Maßnahmen suchen.

Betrieblichen Umschulungsplatz finden

Einen betriebliche Umschulungsplatz zu finden ist nicht ganz einfach. Das fortgeschrittene Alter des Bewerbers und die Situation auf dem Ausbildungsmarkt können sich negativ auswirken.

Zu beachten ist, dass Sie zu Beginn der Ausbildung nicht nur bei der Handwerkskammer oder der IHK in die Lehrlingsrolle eingetragen sein müssen, sondern dass die Ausbildung vor Beginn durch den Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit  zertifiziert werden muss. Fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler.

Hier finden Sie Ausbildungsstellen:

Lassen Sie sich finden

Suchen Sie eine Arbeitsstelle, wird vom Arbeitsvermittler für Sie ein „Stellengesuche für Arbeit“ angelegt und in der Jobbörse veröffentlicht. Im Gegensatz dazu gibt es für Ausbildungsplatzsuchende ein „Stellengesuche für Ausbildung“.
Sofern für Sie ein betrieblicher Umschulungsplatz in Betracht kommt, sollten Sie Ihren Arbeitsvermittler bitten, für Sie zusätzlich ein Stellengesuch für Ausbildungsstellen anzulegen. Arbeitgeber, aber auch die Mitarbeiter des Arbeitgeberservices der Agentur für Arbeit durchsuchen die Jobbörse laufend nach geeigneten Ausbildungsbewerbern. Hier erscheinen Sie jetzt als Bewerber mit im Suchlauf.

Umschulung beschäftigter Arbeitnehmer

-Es erfolgt demnächst eine Änderung durch das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung„/ 14.07.2023-
Diese Form der Umschulung kommt nicht nur für langjährige Mitarbeiter eines Betriebes in Betracht, sondern auch für arbeitslose Menschen, die sich mehr oder weniger kurz vor Beginn einer betrieblichen Umschulung als Arbeitnehmer einstellen lassen und später in die Ausbildung beim gleichen Arbeitgeber wechseln.

  • Prinzip
    Sie erhalten während der Umschulung Ihr volles Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis weiter. Die Agentur für Arbeit erstattet während der Ausbildungsphase dem Arbeitgeber bis zu 100% der wegen der Umschulung ausgefallenen Arbeitsstunden.
  • Vorsicht
    Wenn es mit der Umschulung im Beschäftigungsverhältnis dann doch nicht klappen sollte, haben Sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dessen Lösung kann bei Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Sperrung des Arbeitslosengeldes zur Folge haben. Ausnahme siehe FW 159.1.2.1 Buchst. s  zu § 159 SGB III.
  • Beratung
    Sie und Ihr Ausbildungsbetrieb sollten sich beraten lassen. Es besteht eine Beratungspflicht seitens der Agentur für Arbeit. Verankert in den Fachlichen Weisungen zu § 82 SGB III.
  • Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ)
    Beim AEZ handelt es sich um die Erstattung der wegen Umschulung ausgefallenen Arbeitsleistung an den Arbeitgeber. Die Höhe der Erstattung hängt von der Betriebsgröße, Ihrer Qualifikation, Ihrem Alter und einer evtl. vorhandenen Schwerbehinderten-Eigenschaft ab. Für die Umschulung in Kleinbetrieben bis zu 10 Beschäftigten ist die höchste Förderung vorgesehen.

Weiterbildung finden

Für die Suche der passenden Weiterbildung gelten die unter „Umschulungslatz finden“ genannten Regeln bzw. Suchstrategien analog.

Zu unterscheiden sind Weiterbildungsmaßnahmen mit festem Beginn- und Enddatum und Maßnahmen in die laufend eingestiegen werden kann.

Weiterbildungsmaßnahmen mit laufendem Eintritt

Bei laufendem Einstieg besteht für den Träger die Gefahr, dass immer wieder Plätze unbesetzt sind. Dies bedeutet Einnahmeausfall. Ein guter Träger sollte Sie trotzdem nicht jederzeit in eine solche Maßnahme aufnehmen, sondern sich darum bemühen, für Sie den optimalen Einstiegstermin zu realisieren. Optimal bedeutet, dass Sie bspw. erst wieder zu Beginn eines neuen Moduls oder eines neuen Themas in den Kurs einsteigen.

Deshalb: Erkundigen Sie sich beim Träger vor Abgabe des Bildungsgutscheins, wie er Sie in den laufenden Kurs bestmöglich integrieren kann. Lassen Sie diese Einschätzung aber durch die Lehrkraft und nicht durch eine Verwaltungskraft des Trägers vornehmen. Erst danach sollte Ihr Arbeitsvermittler den Bildungsgutschein, abgestimmt auf diese Maßnahme ausstellen.

Jeder Träger muss für seine geförderten Weiterbildungsmaßnahmen über

  • einen Stoffplan
    (Überblick über den Inhalt der gesamten Maßnahme)
    und
  • einen Stundenplan
    (konkreter Unterrichtungsstoff der Woche)

verfügen. Lassen Sie sich diesen vor Ihrer Entscheidung zeigen.
Aber warten Sie mit Ihrer Entscheidung nicht zu lange. Sie müssen eine Weiterbildung vor Ende des Arbeitslosengeldes finden und antreten. Nur dann verlängert sich der Arbeitslosengeldanspruch zumindest bis zum Ende der Weiterbildung.

Weiterbildung im Fernunterricht

Die Förderung eines Fernlehrgangs ist möglich. Allerdings ist deren Laufzeit gegenüber den üblichen Lehrgängen mit Präsenzpflicht deutlich länger. Die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt kann sich dadurch erheblich verzögern. Ein Arbeitsvermittler wird diese Lernform deshalb nicht bevorzugt fördern.

Möglicherweise haben Agenturen für Ihren jeweiligen Bezirk Einschränkungen in sogenannten „ermessenslenkenden Weisungen“ erlassen. Darin kann bspw. festgelegt werden, dass die Förderung eines Fernlehrgangs nur erfolgt, wenn Sie keine örtliche Weiterbildung finden. Streben Sie eine Weiterbildung im Fernunterricht an sollten Sie nachweisen, dass es keine Maßnahme mit gleichem/ähnlichen Inhalt in Ihrer Umgebung gibt. Aber Achtung: Insbesondere wenn Sie ungebunden sind, ist Ihnen evtl. die Teilnahme an einer Maßnahme außerhalb des Pendelbereichs zumutbar. Wollen Sie das?

Nachhilfe in Weiterbildung und Umschulung

Ihr Schul- bzw. Ausbildungszeit liegt schon länger zurück. Deshalb haben Sie Schwierigkeiten, sich in den Lernprozess wieder einzufinden?

Besuchen Sie eine schulische Weiterbildung oder Umschulung, ist der Bildungsträger verpflichtet, Sie zu unterstützen.

Befinden Sie sich aber in einer betrieblichen Umschulungsmaßnahme, gibt es die möglichkeit der „umschulungsbegleitenden Hilfen (ubH)“.

Probleme

In Ihrer Umschulung oder Weiterbildung gibt es Probleme? Bevor Sie einen Abbruch in Erwägung ziehen, sollten Sie unseren Artikel „Weiterbildung abbrechen/ablehnen“ lesen.


Fundstellen

§§ 81, 82 ff. SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Anerkannter Ausbildungsberuf
    § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III
    und
    Pkt. 2 der FW zu § 81 SGB III
  • Verkürzbar / nicht verkürzbar /Finanzierung letztes Drittel
    Pkt. 6 Abs. 8 zu § 81 SGB III
    und
    § 180 Abs. 4 SGB III (Seite 50)
    und
    Pkt. 2 der FW zu § 180 SGB III
  • Umschulungsbegleitende Hilfen (Nachhilfe)
    Pkt. 6 Abs. 9 der FW zu § 81 SGB III
  • Wechsel vom Alg zum Bürgergeld
    Pkt. 6 Abs. 3 zu § 81 SGB III (Seite 13)
  • Weiterbildung im Beschäftigungsverhältnis
    Ausgefallene Arbeitszeit – Arbeitsentgeltzuschuss
    Pkt. 5 Abs. 5+6 der FW zu § 82 SGB III (Seite 20)
  • Zulassung / Zertifizierung betrieblicher Maßnahmen
    § 177 (5) SGB III Stichwort: Einzelumschulung

§ 155 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Freibetrag für Ausbildungsvergütung
    § 155 Abs. 3 SGB III
    und
    Pkt. 155.3 der FW

§ 159 SGB III mit Fachlichen Weisungen

  • Kündigen wegen Umschulung – wichtige Gründe
    Pkt. 159.1.2.1 Buchstabe s

Grundlagen

Weiterbildung
§§ 81, 82 ff. SGB III mit Fachlichen Weisungen
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg

„Ermessenslenkende Weisungen zur Weiterbildung“
Jede Agentur kann, muss aber nicht, entsprechende Weisungen für Ihren Bezirk erlassen. Damit wird bei der Weiterbildung auf die örtlichen Belange eingegangen. Diese Weisungen sind nicht veröffentlicht.
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