Allgemein
Eine Förderung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation (REHA), auch „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ genannt, kommt dann in Betracht, wenn Sie
- aufgrund gesundheitlicher Probleme besonderer Hilfen bedürfen
-und- - durch diese Hilfen Ihre Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann.
Ziel ist es, dass Sie mit diesen Leistungen beruflich eingegliedert werden oder eingegliedert bleiben.
Dispositionsrecht
Das Dispositionsrecht besagt, dass Sie frei bestimmen können, ob Sie eine berufliche Rehabilitation beantragen wollen. Sie können einen gestellten später auch widerrufen. Allerdings können Sie von Trägern der Sozialversicherung zur Beantragung aufgefordert werden. Hier spricht man vom eingeschränkten Dispositionsrecht. Das Zurückziehen des Antrags ist dann nur noch mit der auffordernden Stelle möglich.
Dispositionsrecht ist unserer Erachtens ein großes Wort mit geringer Wahlmöglichkeit.
Verfahren
Ihr Arzt empfiehlt aus gesundheitlichen Gründen eine berufliche Neuorientierung? Jetzt sollten Sie sich möglichst bald an einen Träger der beruflichen REHA wenden (Zuständigkeiten). Ggf. wenden Sie sich an den Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit. Warten Sie nicht zu lange, zumal der Entscheidungsweg einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Der von Ihnen kontaktierte REHA-Träger (bspw. Agentur für Arbeit) führt eine ärztliche Begutachtung zur Klärung der Notwendigkeit durch. Über das Ergebnis werden Sie informiert.
Nach einer positiven Entscheidung über einen REHA-Antrag müssen Sie den nächsten Schritt nicht sofort gehen, sondern können in der Regel später auf die erteilte Bewilligung zurückkommen. Klären Sie dies aber mit dem jeweiligen Träger.
Sofern Sie einen Antrag beim falschen Träger stellen, wird Ihr Antrag an den richtigen Träger weitergeleitet.
Dauer des Verfahrens
Die Interne Revision der Bundesagentur für Arbeit hat 2016 die Abläufe bei Rehabilitationsmaßnahmen untersucht. Festgestellt wurde, dass es von der Nennung der gesundheitlichen Einschränkungen beim Arbeitsvermittler bis zur Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen über 6 Monate dauern kann.
Nach unserer Auffassung kann es dann durchaus weitere 3 Monate dauern, bis die passende Maßnahme beginnt. Der normale Arbeitslosengeldanspruch umfasst nur 12 Monate. Die Zeit ist also knapp bemessen.
Fazit: Wenn Sie bei der Berufsausübung durch gesundheitlichen Probleme beeinträchtigt werden, sollten Sie vor einer Kündigung unbedingt mit der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und auf einer ärztlichen Begutachtung bestehen. Denn, läuft das Alg vor Beginn der REHA-Maßnahme aus, erleiden Sie finanzielle Nachteile.
Zuständigkeit der Träger
Auf dem Gebiet der beruflichen REHA sind verschiedene Träger tätig. Deren Zuständigkeit ergibt sich aus festgelegten Kriterien. Sachverhalte und Träger haben wir nachstehend zugeordnet. Bei der Prüfung der Zuständigkeit, sollten Sie in der nachstehenden Reihenfolge vorgehen:
- Liegt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vor?
– Berufsgenossenschaft - Ist die Wartezeit von 15 Jahren in der Rentenversicherung erfüllt
oder besteht ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung?
– Rentenversicherung - Ist keiner der vorgenannten Träger zuständig?
– Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit
Zur Klärung der Zuständigkeit können Sie sich aber auch an die nach § 22 SGB IX eingerichteten „Servicestellen“ wenden. Sie bieten behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen Hilfe und Unterstützung. Diese Stellen sind meist bei den Trägern der Sozialversicherung (Krankenkasse, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit) eingerichtet. Verzeichnisse finden Sie u.a. bei der Deutschen Rentenversicherung.
Ist die Agentur für Arbeit nicht Träger der beruflichen Rehabilitation, so wird sie nur vermittlerisch tätig. Für finanzielle Leistungen ist der jeweilige REHA-Träger zuständig.
Sperrzeit vermeiden
Ihr Arzt hat Ihnen zu einem Wechsel der Tätigkeit geraten? Denken Sie jetzt nicht nur an die berufliche Neuorientierung, sondern auch an eine mögliche Arbeitslosigkeit und die Folgen einer eigenen Kündigung.
Sofern sie selbst kündigen, wird von der Agentur für Arbeit stets der Eintritt einer Sperrzeit geprüft. Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn Ihr Arzt seine Empfehlung zum Arbeitsplatzwechsel vor einer Kündigung attestiert und dieses Attest von der Agentur für Arbeit anerkannt wird. Reden Sie also vor einer Kündigung mit Ihrem Arbeitsvermittler.
Zu unrecht erhaltene Leistungen
Möglicherweise wurden Ihnen REHA-Leistungen zu unrecht bewilligt bzw. bereits gewährt und Sie müssen diese Leistungen jetzt erstatten. Die Agentur für Arbeit hat Ihren Mitarbeitern für Entscheidungen bei Rücknahme, Widerruf und Aufhebung von Verwaltungsakten im Rehabilitationsverfahren Arbeitsmittel an die Hand gegeben. Diese sind in der „Weisung 201812010 vom 20.12.2018“ erwähnt, wurden aber nicht veröffentlicht. Diese Hilfen können Sie im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes anfordern. Aufgrund der geringen Zahl der Fälle verzichten wir hier auf eine Erläuterung.
- REHA/SB SGB IX mit Fachlichen Weisungen
Bundesagentur für Arbeit - REHA/SB SGB III mit Fachlichen Weisungen
§§ 112 ff. SGB III
Bundesagentur für Arbeit - § 159 SGB III mit FW – Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe
Bundesagentur für Arbeit - „Der Rehabilitationsprozess der Bundesagentur für Arbeit (ab 2025)
Grundlagen und Verantwortlichkeiten für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit und Jobcenter“
-nicht veröffentlicht: anfordern über Frag den Staat - Leistungsverbot
§ 22 SGB III mit Fachlichen Weisungen
Bundesagentur für Arbeit - Arbeitsmittel REHA:
Benannt in Weisung 201812010 vom 20.12.2018
diese können über Fragdenstaat.de angefordert werden
Bundesagentur für Arbeit
– nicht veröffentlicht – über fragdenstaat.de anfordern - Teilhabe am Arbeitsleben – Weiterbildung usw.
Deutsche Rentenversicherung - § 12 SGB IX – Stellen für die frühzeitige Bedarfserkennung
- Ansprechstellen
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)
REHA
Rehabilitation – Unterschieden wird zwischen beruflicher und medizinischer Rehabilitation.
Modelvorhaben zur Stärkung der berufl. Rehabilitation
„Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro“
Knappschaft Bahn See – Im Auftrag des BMAS
Reha-Zuständigkeitsnavigator
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)
Fragen zur Beruflichen Rehabilitation
Institut der Beruflichen Bildung
Ansprechstellen für die berufliche Rehabilitation
Das Verzeichnis befindet sich im Aufbau (Juni 2019)
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR), Frankfurt/Main
Berufliche REHA Arbeitsagentur
Bundesagentur für Arbeit
Berufliche REHA Deutsche Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung
Verzeichnis der Berufsgenossenschaften
DGUV
„Urteile und Gesetze zu Behinderung und beruflicher Teilhabe“
REHADAT
„Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht„
Deutsche Vereinigung für Rehabilitation
„Fragen Sie Experten„
TNP Agentur für Kommunikation
Portal zu Arbeitsleben und Behinderung
talentplus REHADAT
Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
gsub Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH, Berlin
„Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben„
Bundesagentur für Arbeit
„durchstarten – Berufliche Reha„
Bundesagentur für Arbeit