Arbeitslosengeld bei Weiterbildung verlängert Ihren Anspruch

Allgemein

Unterschied: Arbeitslosengeld – Arbeitslosengeld bei Weiterbildung

Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (Alg-W)

Nebeneinkommen

Voraussetzungen

Antragstellung

Welche Maßnahmen verlängern das Alg?

Alg nach Weiterbildung

Verlängerung des Anspruchs auf 3 Monate

Allgemein

Arbeitslosengeld verbraucht sich mit jedem Tag der Arbeitslosigkeit. Das Arbeitslosengeld „verlängert“ sich allerdings, wenn Sie eine Maßnahme besuchen. Richtiger allerdings ist die Aussage, dass sich die Dauer des Arbeitslosengeld-Anspruch nicht verlängert, sondern sich in einem geringeren Tempo vermindert/verbraucht. Die Minderung unterbleibt sogar ganz, sobald während des Besuchs der Weiterbildung nur noch ein Rest von 90Tagen Alg-W vorhanden ist. Diesen Rest können Sie nach der Maßnahme beziehen.

Regel:

  • Der Arbeitslosengeldanspruch mindert sich für zwei Tage Maßnahme um einen Tag.
  • Die Minderung unterbleibt / wird ausgesetzt, wenn nur noch ein Rest von 90 Tagen vorhanden ist.

Die Förderung einer Weiterbildung richtet sich nach unterschiedlichen Paragraphen:

  • Kurskosten, Fahrkosten, Kinderbetreuung usw.
    Grundlage § 81 SGB III
  • „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (Alg-W)“
    Grundlage § 144 SGB III

Um die Förderung nach § 81 SGB III zu erhalten (Kurskosten, Fahrgelt, Kinderbetreuung), müssen Sie nur arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein. Ein Alg-Anspruch ist nicht Voraussetzung. Die zusätzliche Förderung mit Alg-W nach § 144 SGB III erhalten Sie dagegen nur, wenn auch ein Alg-Anspruch besteht.

Ein bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird zu Beginn der Maßnahme in Arbeitslosengeld bei Weiterbildung umgewandelt. Alg-W wird bis zum Ende der Weiterbildung weitergezahlt. Auch dann, wenn Ihr Arbeitslosengeldanspruch normalerweise vorher enden würde. Diese „Verlängerung“ ist keine Entscheidung im Ermessen Ihres Arbeitsvermittlers, sondern erfolgt automatisch zu Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme.

Arbeitslosengeld wird während einer Weiterbildung mindestens bis zum Ende der Maßnahme gezahlt – also evtl. länger als Ihr Arbeitslosengeld-Anspruch ohne Besuch der Maßnahme gedauert hätte.

Unterschiede Alg – Alg-W

Zu Beginn einer Weiterbildung ändert sich der Name „Arbeitslosengeld (Alg)“ in „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (Alg-W)“. Die Höhe und die zu Beginn der Maßnahme noch vorhandene Bezugsdauer wird vom Alg auf Alg-W übertragen. 

Normales Alg

  1. Der Alg-Anspruch wird täglich um einen Tag gemindert.
  2. Er endet, sobald die Bezugsdauer verbraucht ist.
  3. Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeislosengelds müssen nachgewiesen werden.

Alg-W verlängert den Bezug von Leistungen

  1. Für je zwei Maßnahmetage wird nur ein Tag Alg-W verbraucht. Der Anspruch Arbeitslosengeld bei Weiterbildung wird also gestreckt.
  2. Außerdem erfolgt die Kürzung nur solange, bis noch ein Rest von 90 Tagen verbleibt. Eine weitere Kürzung erfolgt während der Maßnahme nicht. Alg-W wird aber trotzdem  weitergezahlt. Der Restanspruch von 90 Tagen kann nach Maßnahmeende, dann wieder als normales Arbeitslosengeld bezogen werden.
    Besteht bei Maßnahmebeginn nur noch ein Restanspruch von weniger als 90 Tagen, wird dieser Rest nicht mehr gekürzt. Der Restanspruch wird am Ende der Weiterbildung auf 90 Tage aufgestockt und kann als Arbeitslosengeld bezogen werden.
  3. Pflicht zu Eigenbemühungen besteht zwar weiter, die Teilnahme an der stellt aber bereits ein Bemühen um Arbeit dar. Deshalb kann der Arbeitsvermittlers auf Eigenbemühungen verzichten.
  4. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung wird auch dann gezahlt, wenn Sie vorübergehend nicht an der Maßnahme teilnehmen (für entschuldigte, aber auch unentschuldigte Fehltage).
    Aber: Wenn Fehltage zu häufig auftreten, kann die Maßnahme durch die Agentur für Arbeit abgebrochen werden, weil zuviel Lernstoff versäumt wurde und der Erfolg der Maßnahme nicht mehr gewährleistet werden kann.
    Der Maßnahmeträger muss Fehlzeiten an die Agentur für Arbeit melden. Sprechen Sie deshalb ggf. mit Ihrem Arbeitsvermittler.

Nebeneinkommen

Nebeneinkommen ohne Zusammenhang mit der Maßnahme wird wie normales Nebeneinkommen angerechnet.

Für Nebeneinkommen, das sie wegen der Maßnahme bei einem Arbeitgeber erhalten (Beispiel Umschulung im Betrieb) wird zwar angerechnet, es gilt aber ein Freibetrag von 400€ (§ 155 Abs. 3 SGB III).
Beispiel: Monatliche Zahlung des Arbeitgebers wegen Teilnahme an der Weiterbildung 450€. Das Alg-W wird nur um 50€ gekürzt.

Voraussetzungen Alg-W

Alg-W können Sie unter folgenden Voraussetzungen erhalten:

  • Die Weiterbildung ist anerkannt und wird im Rahmen des § 81 SGB III durch die Agentur für Arbeit gefördert.
  • Eine Arbeitslosmeldung erfolgt ist
    Dies ist zu nennen, da Alg-W auch bei direktem Übergang von Arbeit in Weiterbildung gezahlt werden kann. Arbeitslosigkeit vor der Maßnahme also nicht vorlag.
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
  • Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld zu Beginn der Weiterbildung noch mindestens einen Tag beträgt.

Antragstellung

Natürlich muss ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme vor deren Beginn gestellt werden. Der Antrag ist bei der Agentur Ihres Wohnortes, nicht des Maßnahmeortes, zu stellen. Ein schriftlicher Antrag auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (Alg-W) ist nicht gesondert zu stellen. Grundlage für die Zahlung ist immer der Antrag auf Arbeitslosengeld, der vor der Maßnahme gestellt werden muss. Für die Zahlung des Alg-W muss vor Beginn einer Weiterbildung von Ihnen der „Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme“ ausgefüllt werden. Diesen Fragebogen erhalten Sie zu gegebener Zeit von Ihrem Arbeitsvermittler. Mit der Verarbeitung dieses Fragebogens bei der Agentur für Arbeit wird das Alg automatisch auf Alg-W umgestellt. Die restliche Dauer und die Höhe des bisherigen Alg werden übernommen.

Es ist nicht notwendig, dass Sie vor Beginn einer Weiterbildung arbeitslos sind. Münden Sie direkt von einer Beschäftigung in eine Weiterbildung ein, müssen Sie aber, nur um die Höhe des Alg-W zu ermitteln, einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
Werden Sie vor Ende des Arbeitsverhältnisses von Ihrer bisherigen Beschäftigung unwiderruflich freigestellt, können Sie bereits dann in eine Bildungsmaßnahme eintreten. Erhalten Sie noch bis Ende des Arbeitsverhältnisses Lohn, setzt die Alg-W-Zahlungen erst nach Ende des Lohnes ein, obwohl Sie bereits vorher am Kurs teilnehmen.

Welche Maßnahmen verlängern das Alg?

Nur bei einer Weiterbildung nach § 81 SGB III wird „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung“ gewährt. Und nur bei Förderung einer Weiterbildung nach § 81 SGB III kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, Arbeitslosengeld verlängert werden.
Bei Maßnahmen nach § 45 SGB III (in der Regel kurze Bewerberseminare u. ä.) wird nur normales Arbeitslosengeld gezahlt. In diesen Fällen verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.

Sonderfall „tollerierte Weiterbildung ohne Förderung“

Sie möchten zu den Zeiten, zu denen Sie sich bei der Agentur zur Verfügung gestellt haben, an einer Weiterbildung teilnehmen? Die Weiterbildung wird von der Agentur für Arbeit nicht gefördert? Eigentlich ist das Arbeitslosengeld zu versagen, da Sie der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme ist nach § 139 (3) SGB III möglich. Normales Arbeitslosengeld wird für eine Weiterbildung, die nicht gefördert wird, weitergezahlt, wenn folgende Voraussetzung erfüllt sind:

  • Ihr Arbeitsvermittler stimmt vorher zu.
  • Eine Förderung nach § 81 SGB III ist nicht möglich.
  • Sie sind zum Abbruch bereit, sobald eine berufliche Eingliederung möglich ist.
  • Die Abbruchmöglichkeit ist mit dem Träger vereinbart

Die Kosten der Weiterbildung müssen Sie in diesem Fall selbst zahlen, da ja eine Förderung durch die Agentur nicht möglich ist.

Aber Achtung: Wenn es sich um eine Bildungsmaßnahme mit Abschluss handelt, stimmt Ihr Arbeitsvermittler evtl. nicht zu, da trotz Ihrer Erklärung zur Abbruchbereitschaft, diese Bereitschaft angezweifelt werden kann.
Denn ohne Abschluss hat eine entsprechende Maßnahmeteilnahme nur einen geringen Wert für Sie.

Arbeitslosengeld nach der Weiterbildung

Prüfung am Ende der Weiterbildung

Wird die Prüfung innerhalb von 3 Wochen nach Unterrichtsende abgeschlossen, wird Alg-W bis zum Prüfungsende gezahlt. Endet die Prüfung später, muss in der Zwischenzeit normales Arbeitslosengeld bezogen werden.

Weiterbildung ist abgeschlossen

Nach Ihrer Weiterbildung wird das Alg-W in normales Alg umgewandelt und als solches ausgezahlt. Hatten Sie zu Beginn der Weiterbildung einen Alg-W-Anspruch von 90 oder mehr Tagen, so verbleiben mindestens 90 Tage Arbeitslosengeld für die Zeit nach der Weiterbildung. Sind Sie mit einer geringeren Restdauer in eine geförderte Weiterbildung mit mindestens 6-monatiger Dauer gestartet, wird der Anspruch am Ende der Weiterbildung auf 90 Tage erhöht.

Nach Ende einer Weiterbildung beginnt die Agentur für Arbeit mit dem sogenannten „Absolventenmanagement“. Dabei handelt es sich um eine intensivere Betreuung mit dem Ziel der baldigen Arbeitsaufnahme. Ihre Weiterbildung soll mit einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme abgerundet werden. Es ist aber trotzdem kein Problem, dass Sie eine Arbeit aufnehmen, die mit der Weiterbildung fachlich nicht zusammenhängt.

Verlängerung des Arbeitslosengeldes auf 3 Monate

Wurde die Teilnahme an einer Weiterbildung für mindestens 6 Monate gefördert, wird die Restdauer des Alg nach der Maßnahme, sofern es weniger als 3 Monate beträgt, einmalig auf 3 Monate erhöht.


Fundstellen

FW = Fachliche Weisungen

§ 144 SGB III mit Fachlichen Weisungen

  • Alg-W-Zahlung auch an Fehltagen
    Pkt. 144.0 Abs. 3 der FW
  • Prüfung nicht nahtlos nach Maßnahmeende
    Pkt. 144.0 Abs. 4 der FW
  • Übergang von Transfer-Kug zu Alg-W
    Pkt. 144.2.1 der FW
    Anlage zu § 144 SGB III

§ 148 SGB III mit Fachlichen Weisungen

  • Minderung endet bei 90 Tagen Restanspruch
    Pkt. 148.2 der FW
  • Verlängerung der Restanspruchsdauer
    Pkt. 148.3 der FW

§ 148 SGB III mit Fachlichen Weisungen NEU ab 01.07.2023

§ 155 SGB III mit Fachlichen Weisungen

  • Anrechnung von Nebeneinkommen
    § 155 Abs. 3 SGB III   und Pkt.

Weisung 201703010

  • Nach der Weiterbildung: Absolventenmanagement
    Anlage 1 Punkt 3.3.3 der Weisung

 

Grundlagen