Anrechnung auf Arbeitslosengeld
Weiterbildung und Nebeneinkommen
Allgemein
Die Stundenzahl aus mehreren Nebentätigkeiten werden zusammengerechnet und dürfen die Grenze von 15 Std./Wo. nicht erreichen. Andernfalls wird Arbeitslosengeld gestrichen. Der Umfang muss also „unter 15 Std./Wo.“ bleiben .
Ein Nebenjob darf Sie nicht hindern, eine Tätigkeit aufzunehmen bzw. eine notwendige Bildungsmaßnahme zu besuchen. Sie müssen eine vorgeschlagene Stelle oder Bildunsmaßnahme „ohne Verzug“ annahmen können (FW 138.1.3 zu § 138 SGB III).
Die Anrechnung von Nebeneinkommen erfolgt nur, wenn dieses während des Bezugs von Arbeitslosengeld erarbeitet wurde. Wurde ein Nebeneinkommen in einer Ruhenszeit (Sperrzeit) erarbeitet, wird es nicht angerechnet. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses kommt es nicht an.
Eine ausführliche Beschreibung der 15-Std.-Grenze finden Sie in den Fachlichen Weisungen Pkt. 138.3 zu § 138 SGB III.
Zeitliche Lage des Nebenjobs
Arbeitslosengeld erhalten Sie nur, wenn Sie durch den Nebenjob nicht gehindert sind, eine Tätigkeit oder Bildungsmaßnahme zu den Zeiten anzunehmen, zu denen Sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt haben. Ihr Nebeneinkommen liegt innerhalb der von Ihnen bei der Agentur angegebenen Arbeitszeit? Wird Ihnen eine Stelle angeboten, müssen Sie die Nebentätigkeit kurzfristig aufgeben oder auf eine andere Zeit verschieben können.
Beispiel
- Ihre Arbeitsbereitschaft: 8 Stunden zwischen 08.00h – 17.00h.
- Ihre Nebentätigkeit: 2 Stunden von 10.00h – 12.00h.
- Bei Angebot einer Beschäftigung müssen Sie den Nebenjob kurzfristig aufgeben oder auf die Zeit nach 17.00h legen können.
Darüber hinaus ist es wichtig, ob in Ihrem Beruf Schichtarbeit üblich ist und deshalb auch erwartet wird. Dann kann es für die Erzielung eines Nebeneinkommens umso schwieriger werden.
Besteht durch den Nebenjob die Chance, bei dem betreffenden Arbeitgeber später voll angestellt zu werden, ergibt sich keine andere Rechtslage: Arbeitslosengeld erhalten Sie auch hier nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zu den von Ihnen angegebenen Zeiten zur Verfügung stehen. Denn die Agentur für Arbeit wird Ihre Vermittlungsbemühungen so lange fortsetzen, bis die Arbeitslosigkeit beendet ist. Es kann sinnvoll sein, Ihren Arbeitsvermittler auf die Einstellungschance hinzuweisen, die sich durch Ihr Nebeneinkommen ergibt. Evtl. kann die Agentur durch eine finanzielle Förderung (Eingliederungszuschuss) die feste Einstellung zu beschleunigen. Fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler
Umfang des Nebenjobs
Achtung: Zum zeitlichen Umfang gehört nicht nur die reine Nebentätigkeit. Dazu gehören auch
- Vor- und Nacharbeit (Beispiel Lehrer)
- Öffnungszeiten Ihres Geschäfts, wenn Sie einziger Mitarbeiter sind
(Pkt. 138.3 Abs. 7 zu § 138 SGB III) - Fahrten zum Kunden
- …
Die Tätigkeit, aus der Sie ihr Nebeneinkommen erzielen muss zeitlich „unter“ als 15 Std./Wo. bleiben. Maßgebend ist die Kalenderwoche (Mo.-So.).
Beispiel: Sie arbeiten am Donnerstag und am Dienstag der Folgewoche jeweils 8 Stunden. Sie bleiben damit unter 15 Std.-Grenze.
Arbeiten Sie für Ihr Nebeneinkommen 15 Std./Wo., liegt Arbeitslosigkeit nicht mehr vor. Die Arbeitslosengeld-Zahlung wird eingestellt.
Die Arbeitslosigkeit entfällt aber nicht, wenn die Überschreitung der Stundengrenze nur
- gelegentlich
(nicht vorhersehbar – innerhalb eines Jahres kaum wiederholbar)
-und- - von geringer Dauer
(hängt von der Dauer der Nebentätigkeit ab – also ob sie dauerhaft oder für 4 / 8 / 12 Wochen vereinbart ist)
erfolgt(e). Klären Sie dies unbedingt vorher mit der Agentur für Arbeit.
Die Höhe des Nebeneinkommens ist dabei unerheblich. Mehrere Nebeneinkommen werden zusammengezählt.
Anrechnung des Nebeneinkommens
Allgemein
Die Anrechnung des Nebeneinkommens erfolgt in dem Monat, in dem das Entgelt erarbeitet wurde, nicht im Monat des Zuflusses.
Es ist unerheblich, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit oder um eine Tätigkeit als Familienangehöriger handelt. Der Stundenumfang mehrerer Nebenjobs wird zusammengezählt.
Freibeträge für den Hinzuverdienst
Zur Verrechnung kommt nur das Netto-Nebeneinkommen. Angerechnet wird nur der Betrag, der über den Freibetrag von 165 €/Monat hinausgeht.
Der Freibetrag kann sich erhöhen, wenn Sie
• in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit
• neben Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung
• mindestens 12 Monate
• unter 15 Stunden in der Woche
nebenher gearbeitet haben.
Der Freibetrag für die Anrechnung des Nebeneinkommens erhöht sich dann auf das durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit.
Dieser ggf. erhöhte Freibetrag ist auch dann interessant, wenn Sie während der Arbeitslosigkeit einen zusätzlichen Nebenjob annehmen. Sie erhalten dann zwei Freibeträge: Den Freibetrag für die bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Nebentätigkeit und 165 EUR für das neue Nebeneinkommen.
Beispiele finden Sie in der Anlage zu § 155 SGB III.
(Dazu bitte die verlinkten Texte anklicken. Ggf. ist es notwendig, die Datei herunterzuladen und in Adobe zu öffnen.)
Anrechnung auf Arbeitslosengeld / müheloses Nebeneinkommen
Es werden nur Einnahme aus der Verwertung Ihrer Arbeitskraft auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Müheloses Einkommen (Pkt. 155.1.3 der Fachlichen Weisungen), bspw. Mieteinnahmen oder Einkommen aus einer Photovoltaik-Anlage, wird nicht angerechnet.
Tatsächliche Werbungskosten (bspw. Fahrkosten) können Sie von Ihrem Nebeneinkommen abziehen. Für die Meldung Ihrer Werbungskosten finden Sie einen Vordruck auf der Homepage der Agentur für Arbeit.
Nicht gewerbsmäßige Pflege
Betreuen Sie in nicht gewerbsmäßiger Pflege, beispielsweise verwandte Angehörige und erhalten dafür Pflegegeld, wird dieses Nebeneinkommen nicht angerechnet. Es ist davon auszugehen, dass Sie diese Pflege aus ethischen Gründen übernehmen.
Dagegen ist Einkommen aus einer gewerbsmäßigen Pflege anzurechnen.
Nebeneinkommen während Weiterbildung
Während einer Weiterbildung beziehen Sie „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (Alg-W)“. Nebeneinkommen wird hier angerechnet wie beim normalen Arbeitslosengeld.
Ausnahme:
- Die Weiterbildung wird ganz oder teilweise (Praktikum) in einem Betrieb durchgeführt
und - Sie erhalten deswegen vom Arbeitgeber eine Vergütung,
wird nur der Teil des Einkommens angerechnet, der 400 EUR übersteigt. Der normale Freibetrag von 165 EUR gilt hier also nicht.
Abmelden für Nebeneinkommen
Wird nach der Anrechnung nur noch ein geringes Arbeitslosengeld an Sie ausgezahlt, kann ein Verzicht auf das Arbeitslosengeld angebracht sein. Grund: Ihr Arbeitslosengeld mindert sich täglich um einen Tag. Es ist unerhblich, ob täglich hundert oder fünf EUR an Sie ausgezahlt werden. Sofern Ihr Nebenjob befristet ist/sporadisch vorkommt, kann es evtl. sinnvoll sein, sich für einige Tage/Wochen aus der Arbeitslosigkeit abzumelden. Das in dieser Zeit „erarbeitete“ Nebeneinkommen wird nicht auf ein später wieder bezogenes Arbeitslosengeld angerechnet.
Achtung: Üben Sie einen selbstständigen Nebenjob aus, werden nach unserer Auffassung durch das Nebeneinkommen auch Vor- und Nacharbeiten abgegolten. Erfolgen diese während des Bezugs von Arbeitslosengeld, ist der Hinzuverdienst nach unserer Auffassung (anteilig) auf die Bezugszeit des Arbeitslosengeldes umzulegen. Fragen Sie Ihre Agentur für Arbeit. Sie werden dann auf die Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen (§ 14 SGB I).
Meldung eines Nebeneinkommens
Sie müssen Ihr Nebeneinkommnen der Agentur für Arbeit spätestens am Tag der Aufnahme melden. Verlassen Sie sich nicht auf die Meldung des Arbeitgebers. Sie sind meldepflichtig. Die Meldung bei der Minijob-Zentrale ist kein Ersatz.
Ehrenamt
Nicht als Nebeneinkommen angerechnet werden die steuerfreien Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu 720 EUR im Jahr. Wird zusätzlich ein pauschalierter Auslagenersatz für die ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt, wird der über 200 EUR/Mon. hinausgehende Betrag (Einnahmen plus Aufwandsentschädigung) als Nebeneinkommen angerechnet. (§ 1 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen – Seite 4). Bei Einnahmen aus einem Ehrenamt sollten Sie die Agentur für Arbeit zu den verschiedenen Regelungen befragen.
§ 155 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Nicht anrechenbares Nebeneinkommen
Pkt. 155.1.3 der FW - … während es Alg-Bezugs erarbeitet
Pkt. 155.1.1 (1) der FW - Berechnung der Stunden-Grenze
Anlage zu § 155 SGB III
(ggf. in Adobe Acrobat öffnen) - Steuerpflichtige Aufwandsentschädigung im Ehrenamt
Pkt. 155.1.2.1 Abs. 3 der FW - Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Pkt. 155.1.2.2 der FW - Einkommen aus -nicht erwerbsmäßiger- Pflege
Pkt. 155.1.3 der FW - Einkommen wegen einer Weiterbildung
§ 155 (3) SGB III und Pkt. 155.3 der FW - Termin für die Meldung
Pkt. 155.4 (6)
Erklärung: OWi = Ordnungswidrigkeit
§ 138 SGB III mit Fachliche Weisungen (FW)
- 15 Std.-Grenze – Höhe Nebeneinkommen ist unerheblich
Pkt. 138.3 (1) der FW - Kalenderwoche dauert von Montag – Sonntag
Pkt. 138.3 (1) der FW - Gelegentliche Überschreitung der 15 Std.-Grenze
Pkt. 138.3 (3) der FW - Vermittlungsvorschlag und Nebentätigkeit
Pkt. 138.5.1.2 (4) der FW - Ehrenamt / Anrechnung von Einnahmen
Pkt. 138.2 der FW - Arbeitsbereitschaft
Pkt. 138.3 Abs. 4 + 7 der FW - Berechnung des Freibetrags
Anlage zur FW - Stelle ohne Verzug antreten können
Pkt. 138.1.3 (1)
§ 14 SGB I mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Beratung zu Gestaltungsmöglichkeiten des Hinzuverdienstes
Pkt 1.2 der FW
Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
- Anrechnung von Nebeneinkommen + Aufwandsentschädigung im Ehrenamt
§ 1 (2)
- § 138 SGB III mit FW – Arbeitslosigkeit
Bundesagentur für Arbeit - § 155 SGB III mit FW – Anrechnung von Nebeneinkommen
Bundesagentur für Arbeit - „Leistungsrecht Teil 2 – Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Teil 2 – Anforderungsniveau: Basis“
Pkt. 2.1.3 Ausüben einer Nebenbeschäftigung
Bundesagentur für Arbeit
nicht veröffentlicht – anfordern
FW
Fachliche Weisungen
„Bescheinigung über Nebeneinkommen bei Bezug von Arbeitslosengeld“
„Zusatzblatt zur Nebeneinkommens-Bescheinigung über Werbungskosten“
http://www.arbeitsagentur.de/formulare-a-z
Bundesagentur für Arbeit