Allgemein
Eine befristete Stelle ist grundsätzlich zumutbar (§ 140 Abs. 5 SGB III). Der Agentur für Arbeit ist aber daran gelegen, Sie dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Deshalb sollten Sie durch die Aufnahme einer vorgeschlagenen befristeten Stelle nicht an der Aufnahme einer Dauerstelle gehindert werden.
Beispiele
Befristete Stelle eher nicht zumutbar
Ihnen liegt die Zusage für eine Dauerstelle ab 01.06.2019 vor.
Jetzt erhalten Sie einen Stellenvorschlag für die Zeit vom 01.04.-30.06.2019.
Für die Ablehnung der befristeten Beschäftigung kann ein wichtiger Grund vorliegen, denn Sie würden gehindert, Ihre Dauerstelle anzutreten.
Befrsitete Stelle zumutbar
Ihnen liegt die Zusage für eine Dauerstelle ab 01.07.2019 vor.
Ihnen wird eine befristete Stelle vom 01.04.-30.06.2019 vorgeschlagen.
Hier müssen Sie davon ausgehen, dass die befristete Stelle als Überbrückung zumutbar ist. Grund: Die Arbeitslosigkeit muss baldmöglichst beendet werden und Sie sind nicht gehindert, ab 01.07.2019 die zugesagte Dauerstelle anzutreten.
Beim Thema Zumutbarkeit sollten Sie vor einer Entscheidung immer mit Ihrem Arbeitsvermittler reden. Er wird Sie beraten. Es besteht eine Beratungspflicht. Solange Sie nur Ihren Wunsch äußern (Dauerstelle) und nicht darauf bestehen, kann auch keine Sperrzeit eintreten.
Sperrzeit
Voraussetzungen
Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn
- der Vorschlag durch die Agentur für Arbeit erfolgt.
- im Vorschlag der Arbeitgeber genannt ist.
- der Vorschlag eine Belehrung über die Rechtsfolgen enthält.
- die Tätigkeit im Sinne von § 140 SGB III zumutbar ist .
Den Text der Belehrung finden Sie in Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III.
Ablehnungsgründe
Nennen Sie alle Gründe, die die Annahme einer Stelle für Sie unzumutbar machen. Auch wenn sie mit dem Thema Befristung nicht zwingend zusammenhängen. Auch Gründe, die für Sie erst an vierter oder fünfter Stelle stehen. Denn nach den „Fachlichen Weisungen“ zu § 159 SGB III muss ein Arbeitsvermittler „alle Gründe und alle Umstände des Einzelfalls“ bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Selbst Gründe, die Sie nicht nennen, die der Arbeitsvermittler aber aufgrund früherer Beratungsgespräche kennen muss.
Sperrzeitdauer
- Erste Ablehnung: 3 Wochen
- Zweite Ablehnung: 6 Wochen
- Weitere Ablehnungen: 12 Wochen
Für die Anzahl der Ablehnungen zählen auch Ablehnungen/Abbrüche von Maßnahmen und Ablehnungen in der Aktionszeit.
Sperrzeiten aus früheren Arbeitslosigkeitsperioden können mitzählen und letztendlich zum Verlust des gesamten Alg-Anspruchs führen.
Finanzielle Hilfen für die Arbeitsaufnahme
Sie können für die Arbeitsaufnahme auch einer befristeten Stelle eine Unterstützung im Rahmen des „Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III)“ erhalten. Das kann die anteilige Erstattung von Pendelkosten (Fahrkostenbeihilfe) für eine bestimmte Dauer oder die Unterstützung für eine getrennte Haushaltsführung sein. Sollten Sie Umzugskosten für eine befristete Stelle beantragen, müssen Sie bei kurzer Befristung eher mit einer Ablehnung rechnen. Jede Agentur für Arbeit/jedes Jobcenter hat dazu eigene „ermessenslenkende Weisungen“ erstellt, die voneinander abweichen. Die Agenturen veröffentlicht diese in der Regel nicht. Hier finden Sie die ermessenslenkende Weisungen des Jobcenters Landkreis Uelzen (Seite 2 unten).
§ 14 SGB I mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Beratung durch den Arbeitsvermittler zur Zumutbarkeit
Pkt. 1.2 der FW
- Rechtsfolgenbelehrung zu einem Vermittlungsvorschlag
Anlage 1 - Voraussetzungen für eine Sperrzeit
Pkt. 159.1.1.2 und folgende der Fachlichen Weisungen - Wichtige Gründe für die Ablehnung von Angeboten
Pkt. 159.1.2.2 und 159.1.2.1 der Fachlichen Weisungen - Ihr Arbeitsvermittler wird alle Gründe berücksichtigen
Pkt. 159.1.2 der Fachlichen Weisungen
- § 140 SGB III mit FW – Zumutbarkeit
Bundesagentur für Arbeit - § 159 SGB III mit FW – Sperrzeit
Bundesagentur für Arbeit - § 36 SGB III – Vermittlungsgrundsätze
Bundesamt der Justiz
Aktionszeit
Aktionszeit ist die Zeit von der „frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung“ bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit.