Befristete oder dauerhafte Sperrung
Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
Allgemein
Warum erhalten Sie Arbeitsangebote die mal zumutbar und mal unzumutbar sind? Oft sind dem vorschlagenden Arbeitsvermittlern nicht alle Bedingungen einer vorgeschlagenen Arbeit oder Ihrer Bindungen/Einschränkungen nicht.
Grund: Jobangebote gehen beim arbeitgeberorientierten Vermittler ein. Ihre Daten (Arbeitsgesuch) werden dagegen vom arbeitnehmerorientierten Vermittler erhoben. Der vorschlagende Arbeitsvermittler kennt also nur eine Seite genauer.
Positiv: Sie können Gründe auch bei schon laufenden Stellenvorschlägen immer noch nachreichen. Die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit muss dann neu beurteilt werden. Ihr Vermittler muss Ihnen Auskunft geben (Pkt. 140.6 der Fachlichen Weisungen zu § 140 SGB III).
Kriterien der Zumutbarkeit
Die Kriterien sind in § 140 SGB III genannt. Es geht dabei um die Punkte
- Arbeitsbedingungen
(Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften; Beachtung der guten Sitten; körperliches und geistiges Leistungsvermögen) - Höhe des Einkommens
- Pendelzeiten zum Arbeitsort
- getrennte/doppelte Haushaltsführung, Umzug
Das kann zumutbar / unzumutbar sein
Nicht alle Punkte, die nachstehend genannt sind, sind grundsätzlich zumutbar. Auch wenn einzelne Kriterien (bspw. Entfernung, Einkommen) für sich gesehen noch zumutbar erscheinen, kann die Kombination mehrerer (negativen) Punkte dazu führen, dass ein Vermittlungsvorschlag unzumutbar wird. Beispielsweise niederes Einkommen bei max. Entfernung sollte nicht zumutbar sein. Sie müssen dies aber mit Ihrem Arbeitsvermittler klären. Sie sollten dann aber Ihre Gesamtsituation benennen. Ob Sie das wollen, bleibt Ihnen überlassen.
Zumutbarkeit im Einzelnen (hier nachzulesen):
- jede Arbeit ist zumutbar – es gibt keinen Berufsschutz
- befristete Tätigkeit sind zumutbar
- vorübergehende getrennte Haushaltsführung
(Dauer ca. 6 Monate)
Siehe unseren Beitrag „… getrennte Haushaltsführung …„ - Lohn unter bisheriger Bezahlung – zumutbarer Lohn:
bis 3. Monat arbeitslos: 20% weniger
bis 6. Monat arbeitslos: 30% weniger
länger arbeitslos: Nettolohn in Höhe Arbeitslosengeld
Siehe unseren Beitrag „Job ablehnen wegen zu geringem Gehalt„ - Pendelzeiten – „im Regelfall“
Vollzeit bis 2,5 Std. (hin- und zurück)
Teilzeit bis 2 Std.
Siehe unseren Beitrag „Zumutbarer Arbeitsweg …„
ABER: Eine Stelle kann unzumutbar sein, wenn Sie Verpflichtungen aus tatsächlichen Bindungen nicht nachkommen können. Und es gibt noch viele weitere wichtige Gründe (siehe Fundstellen § 159 SGB III) gegen die obigen Zumutbarkeitskriterien.
Ist Zeitarbeit zumutbar
Grundsätzlich ist Zeitarbeit zumutbar. Es gibt keinen speziellen Ablehnungsgrund für Stellen in der Zeitarbeit. Vielmehr sind diese Stellen an den allgemeinen Zumutbarkeitsregelungen zu messen. Also Lohnhöhe, Entfernung usw.
Folgen, wenn Sie Arbeit oder Maßnahmen nicht annehmen
Eine Ablehnung kann zu einer befristeten oder dauerhaften Sperrung des Arbeitslosengeldes führen. Es kommt auf die Begründung an.
Beispiel:
- Sie sind gelernter Schlosser. Für diese Tätigkeit sind Sie fachliche und gesundheitliche geeignet.
- Vorgeschlagen wird eine Stelle als Schlosser bei Firma Maier.
Ablehnungsgrund und Folgen:
- Sie sind bereit als Schlosser zu arbeiten, nicht aber bei Fa. Maier.
Folge:
Sperrzeit
Arbeitslosengeld wird für eine bestimmte Zeit gesperrt. - Sie lehnen ab, weil Sie grundsätzlich nicht mehr als Schlosser arbeiten wollen.
Folge:
Fehlende Verfügbarkeit
Tätigkeiten als Schlosser sind für Sie zumutbar. Bei grundsätzlicher Ablehnung einer Tätigkeit als Schlosser wird Arbeitslosengeld unbefristete versagt, da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Das Arbeitslosengeld kann wieder bewilligt werden, wenn Sie Ihre Arbeitsbereitschaft ändern. - Sie lehnen ab, weil Sie nur diesen Job bei Firma Maier nicht ausüben mögchten. Eine befristete Sperrfrist ist möglich.
Sperrzeiten
Arbeitsangebote vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
Eine Sperrzeit kann bereits eintreten, wenn Sie sich frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben. Also auch dann, wenn Sie sich früher als gesetzlich vorgeschrieben bei der Agentur melden und dann ein Angebot erhalten.
Allerdings kann eine Sperrzeit nicht eintreten, wenn im Jobvorschlag eine Arbeitsaufnahme vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgesehen ist. Beispiel: Sie erhalten einen Vorschlag bereits zwei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit mit Vermerk „Eintritt: sofort“. Annehmen müssen Sie diesen Job nicht.
Voraussetzungen für Sperrzeit
Eine Sperrzeit kann unter anderem nur eintreten, wenn die Arbeit
- durch die Agentur für Arbeit erfolgte
- der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit benannt ist
- mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen versehen ist.
- die Tätigkeit zumutbar im Sinne von § 140 SGB III ist .
Es kommt durchaus vor, dass Vorschläge nicht mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen sind. Die Ursache kann darin liegen, dass Ihr Arbeitsvermittler vielleicht selbst davon ausgeht, dass das Stellenangebot unzumutbar sein könnte. Bei Ablehnung eines Vorschlags ohne Belehrung kann keine Sperrzeit eintreten. Den Text der Belehrung finden Sie in Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III.
Ablehnungsgründe
Nennen Sie alle Gründe, die die Annahme eine Arbeit für Sie unzumutbar erscheinen lassen. Auch Gründe, die für Sie erst an vierter oder fünfter Stelle stehen. Denn nach den „Fachlichen Weisungen“ zu § 159 SGB III muss ein Arbeitsvermittler „alle Gründe und alle Umstände des Einzelfalls“ bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Selbst Gründe, die Sie nicht nennen, die der Arbeitsvermittler aber aufgrund früherer Beratungsgespräche kennen muss.
In den Fachlichen Weisungen finden Sie untern Pkt. 159.1.2.1 zu § 159 SGB III eine Liste vieler wichtiger Gründe für die Aufgabe von Arbeitsstellen. Diese gelten ausdrücklich analog für die Ablehnung von Arbeit oder Bildungsangeboten.
Sperrzeitdauer
- Erste Ablehnung: 3 Wochen
- Zweite Ablehnung: 6 Wochen
- Weitere Ablehnungen: 12 Wochen
Für die Anzahl der Ablehnungen zählen auch Ablehnungen/Abbrüche von Maßnahmen und Ablehnungen in der Aktionszeit (ab frühzeitiger Arbeitsuchendmeldung). Sperrzeiten aus früheren Arbeitslosigkeitsperioden können mitzählen und letztendlich zum Verlust des ganzen Alg-Anspruchs führen.
Finanzielle Hilfen für die Aufnahme einer Arbeit
Für die Arbeitsaufnahme kann Ihnen Ihr Arbeitsvermittler Unterstützung im Rahmen des „Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III)“ gewähren. Bevor Sie einen Job nicht annehmen, sollten Sie sich nach -anteiliger- Erstattung von Pendelkosten (Fahrkostenbeihilfe), Umzugskosten oder die Unterstützung für eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) erkundigenn. Jede Agentur für Arbeit hat dazu eigene „ermessenslenkende Weisungen“ erstellt. Die Agenturen veröffentlichen diese in der Regel nicht. Hier finden Sie die ermessenslenkende Weisungen zum Vermittlungsbudget des Jobcenters Landkreis Uelzen (Seite 2 unten).
Fazit
Auf ein Arbeits- oder Bildungsangebot nicht zu reagieren ist stets die schlechteste Variante. Meist erhalten auch die betroffenen Arbeitgeber oder Bildungsträger zusätzlich zu Ihnen ein Informationsschreiben, sodass von dort auch Rückmeldungen an den Arbeitsvermittler erfolgen. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt warten, können Sie nur noch reagieren und nicht mehr agieren. Sprechen Sie bei Zweifeln an der Zumutbarkeit mit Ihrem Arbeitsvermittler, bevor Sie ein Angebot nicht annehmen.
§ 14 SGB I mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Beratung durch den Arbeitsvermittler zur Zumutbarkeit
Pkt. 1.2 der Fachlichen Weisungen
§ 140 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
- kein Berufschutz
Pkt. 140.1 der FW - befristete Tätigkeit
§ 140 (5) SGB III - Sittenwidrigkeit
Pkt. 140.2 - Lohnhöhe
§ 140 (3) SGB III und
Pkt. 140.3 der FW - vorübergehende getr. Haushaltsführung
§ 140 (5) SGB III und
Pkt. 140.5 (1) der FW - Bindungen
Pkt. 140.5 (2) der FW
§ 159 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Voraussetzungen für eine Sperrzeit
Pkt. 159.1.1.2 und folgende der FW - Wichtige Gründe für die Ablehnung von Angeboten
Pkt. 159.1.2.2 und 159.1.2.1 der FW - Alle Gründe sind zu berücksichten, die …
Pkt. 159.1.2 der FW - Rechtsfolgenbelehrung zu einem Vermittlungsvorschlag
Anlage 1 - Arbeitsaufnahme vor Beginn der Arbeitslosigkeit
Pkt. 159.1.1.2 Satz 2 der FW
- § 140 SGB III mit FW – Zumutbarkeit
Bundesagentur für Arbeit - § 159 SGB III mit FW – Sperrzeit
Bundesagentur für Arbeit - § 138 SGB III mit FW – Arbeitslosigkeit
Bundesagentur für Arbeit - § 36 SGB III – Vermittlungsgrundsätze
Bundesamt der Justiz - § 8 SGB III – Familie und Beruf
Bundesamt der Justiz
Aktionszeit
Zeitraum vom Tag der Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit.