Nach einer Arbeitsunfähigkeit von 78 Wochen wird die Krankengeldzahlung eingestellt. Liegt weiter Arbeitsunfähigkeit vor, besteht die Möglichkeit sich arbeitslos zu melden. Hier kommt Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit (§ 145 SGB III) in Betracht.
Nach der Arbeitslosmeldung wird Ihre Leistungsfähigkeit durch den Arzt der Agentur für Arbeit überprüft. Kommt dieser zum Ergebnis, dass Leistungsfähigkeit vorliegt (Maßstab: leichte Tätikgeit), ist die Vermittlung in eine leidensgerechte Beschäftigung zumutbar. Liegt von Ihrer Seite die Bereitschaft zur Arbeit vor, wird normales Arbeitslosengeld gezahlt, kein Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung. Lehnen Sie dagegen eine Arbeitsaufnahme ab, wird Arbeitslosengeld eingestellt. Daran ändert auch ein laufender Rentenantrag bzw. ein Klageverfahren gegen eine abgelehnte Rente nichts.
Unser Kommentar
Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.03.2026: B 11 AL 4/24 R
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Nachstehend das BSG-Urteil mit Kommentar von Arbeitsvermittler.de
Vorgeschichte
- Nahtlosigkeit (über 6 Monate weniger als 15 Std./Wo. leistungsfähig) wurde zu Beginn der Arbeitslosigkeit festgestellt.
- Danach wurde ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abglehnt.
- Die Agentur für Arbeit veranlasste eine neue Begutachtung durch den Agentur-Arzt, der nun Leistungsfähigkeit feststellte.
- Der Arbeitslose legte bei der Rentenversicherung Widerspruch ein und
- verweigerte gegenüber der Agentur für Arbeit weiterhin die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme.
Terminbericht
Kommentar
Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger wegen einer (prognostisch) länger als sechs Monate andauernden Minderung seines Leistungsvermögens die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Absatz 1 Satz 1 SGB III erfüllt hat.
Im geschilderten Fall ist es unerheblich, ob zu Beginn der Arbeitslosigkeit von einer über 6 Monate andauernden Leistungsminderung ausgegangen wurde.
Denn diese Vorschrift suspendiert ausschließlich von dem Erfordernis der objektiven Verfügbarkeit.
Für die Zahlung des Arbeitslosengeld bei festgestellter Nahtlosigkeit müssen trotzdem alle Voraussetzungen für eine Arbeitslosengeldzahlung erfüllt sein. Ausnahme: Das Kriterium „Verfügbarkeit / Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme“ muss nicht vorliegen.
Zugleich wird die Feststellung der Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger überantwortet.
Obwohl eine Nahtlosigkeit vom Arzt der Agentur für Arbeit festgestellt wird, obliegt die endgültige Entscheidung zur Leistungsfähigkeit dem Arzt der Rentenversicherung.
Solange nicht (positiv) eine Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI festgestellt ist, bleibt es der Bundesagentur für Arbeit verwehrt, sich auf ein auf Dauer aufgehobenes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers zu berufen (sogenannte Sperrwirkung). Diese Situation tritt allerdings nicht ein, wenn die Beklagte (Agentur für Arbeit) – wie hier – von einem uneingeschränkten Leistungsvermögen ausgeht.
Solange ein Rentenantrag abgelehnt ist, ist von Leistungsfähigkeit auszugehen. Dies gilt auch, solange über einen Widerspruch noch nicht entschieden ist. Die Agentur für Arbeit muss für eine Arbeitslosengeld-Zahlung auf vorliegen der Arbeitsbereitschaft bestehen. Dazu muss sie aber eine neue ärztliche Begutachtung durch den Agentur-Arzt veranlassen.
Der Agentur-Arzt hat nach der Rentenablehnung in diesem Fall auf Leistungsfähigkeit entschieden. Der Antragstelle lehnt aber weiter eine Arbeitsaufnahme ab. Die Einstellung der Alg-Zahlung durch die Agentur für Arbeit ist damit gerechtfertigt.
Dass der Kläger seine Leistungsfähigkeit abweichend eingeschätzt und die Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente betrieben hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Auch wenn der Antragsteller sein eigenes Leistungsvermögen weiter unter 15 Std./Wo. einschätzt, ändert dies nichts an der notwendigen Arbeitsbereitschaft, als Voraussetzung für den Arbeitslosengeld-Bezug.
Die anspruchsbegründende Arbeitsbereitschaft muss lediglich dem tatsächlichen individuellen Leistungsvermögen entsprechen.
Zumutbar ist nur eine gesundheitlich geeignete Tätigkeit.