Arbeit gefunden – was muss ich melden – wie werde ich unterstützt

Sobald Sie sich bei der Agentur für Arbeit Arbeitsuchend gemeldet haben, gelten für Sie bestimmte Rechte und Pflichten. Unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld beziehen oder parallel zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis Arbeitsuchend gemeldet sindl

Haben Sie Arbeit gefunden, müssen Sie der Agentur für Arbeit Name und Betriebssitz des Arbeitgebers nennen (§ 38 Abs. 3 SGB III). Die Vorlage des Arbeitsvertrages ist nicht erforderlich.

Zu dieser Pflicht, gibt es allerdings auch Rechte. Und dazu gehört es, die Agentur für Arbeit nach einer finanziellen Hilfe für die Arbeitsaufnahme bzw. für die erste Zeit der Tätigkeit zu fragen. Art und Umfang der Unterstützung variiert von Agentur zu Agentur. Als finanzielle Unterstützung ist (teilweise / ganz) möglich

  • Fahrkostenerstattung für die erste Fahrt zur Arbeit
  • Fahrkostenbeihilfe für die ersten Monate der Tätigkeit
  • Kostenerstattung bei doppelter Haushaltsführung
  • Familienheimfahrten bei auswärtiger Unterkunft
  • Umzugskostenerstattung
  • Kauf eines Fahrzeugs

Es handelt sich dabei um Leistungen aus dem „Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III)“. Die verlinkte Seite regelt aber nur Verfahrensfragen. Die detaillierten Leistungen der einzelnen Agenturen regeln diese selbst, veröffentlichen sie aber nicht im Internet. Dagegen sind die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget vieler Jobcenter im Internet zu finden. Da sich Jobcenter auf die gleiche gesetzliche Regelung wie die Agentur für Arbeit beziehen, können Sie sich so einen Überblick über die mögliche Unterstützung verschaffen. Suchbegriff „ermessenslenkende Weisungen zum Vermittlungsbudget“. Beispiel JC Düsseldorf.

Sie müssen aber beachten, dass es sich nicht um eine Pflichtleistung der Agentur für Arbeit handelt, sondern um eine sogenannte „Kannleistung“. Bedeutet: Wenn Sie selbst in der Lage sind diese Kosten zu tragen, wird nicht erstattet. Der Maßstab ist dabei nicht allzu streng anzulegen. Aussage in den Fachlichen Weisungen zu § 44 SGB III der Agentur für Arbeit:

„Dabei ist die Eigenleistungsfähigkeit in vereinfachter Form zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen. Zur Vermeidung eines nicht vertretbaren Verwaltungsaufwandes ist von einer detaillierten Prüfung der Einkommensverhältnisse abzusehen.

Bei Ausbildungsuchenden und Arbeitslosen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Eigenleistungsfähigkeit grundsätzlich nicht vorliegt und auf die Prüfung verzichtet werden kann. Die Agenturen für Arbeit können hierzu in dezentraler Verantwortung eigene Regelungen im Rahmen ermessenslenkender Weisungen treffen.“

Lesen Sie auch unseren Beitrag „Vermittlungsbudget – viele unterschiedliche Leistungen„.

Nach oben scrollen