Vermittlungsvorschlag und Rechtsfolgenbelehrung

Allgemein

Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung

Texte der Belehrung

Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung

Besonderheit Aktionszeit

Allgemein

Zum Bezug von Arbeitslosengeld gehören Pflichten. Dazu zählen u.a.:

  • Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge
  • Eigenbemühungen unternehmen
  • Teilnahme an Maßnahmen
  • Vorsprache zu Meldeterminen

Sanktionen, also Sperrzeiten, können nur eintreten, wenn Ihnen eine der obigen Pflichten mit Rechtsfolgenbelehrung auferlegt werden. Eine allgemeine Belehrung des Arbeitsvermittlers zu Beginn der Arbeitslosigkeit genügt nicht. Sie müssen bei jedem konkreten Anlass belehrt werde. Ob eine Rechtsfolgenbelehrung erfolgt, entscheidet Ihr Vermittler in jedem Einzelfall.

Für jeden Anlass, ob Vermittlungsvorschlag, Vorschlag einer Maßnahme oder anderes gibt es eine separate Belehrung. Droht Ihnen eine Sperrzeit, können Sie die Gründe für Ihr Verhalten vorbringen. Wichtige Gründe, die eine Sperrzeit verhindern können, sind in den Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III ab Punkt 159.1.2 aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Tragen Sie alle Ihre Gründe vor, auch wenn Sie sie als vermeintlich weniger wichtig halten.

Ohne Rechtsfolgenbelehrung kann Arbeitslosengeld nicht gesperrt werden. Aber ohne Rückmeldung kann es passieren, dass Sie künftig entsprechende Aufforderungen nur noch mit Belehrung erhalten.

Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung SGB III

Auf einen „Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgebelehrung“ müssen Sie reagieren / sich bewerben. Auch wenn Sie an der angebotenen Stelle nicht interessiert sind, besteht bei einer Bewerbung zumindest die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber Ihnen absagt oder dass beispielsweise der Lohn nicht zumutbar ist. Bewerben Sie sich nicht, entfällt für Sie diese „Chance“ einer Absage. Die Rechtsfolgenbelehrung, die Sie auf der Rückseite des Vermittlungsvorschlags finden, weißt darauf hin, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn Sie keine wichtigen Gründe für eine Ablehnung nennen können. Lesen Sie auch unseren Beitrag „Arbeitsablehnung – wichtige Gründe gegen eine Sperrzeit„. Natürlich können Sie vor einer Ablehnung oder Bewerbung mit Ihrem Arbeitsvermittler Kontakt aufnehmen um evtl. Missverständnisse zu klären. Missverständnisse können unter anderem dadurch auftreten, dass Sie der Arbeitsvermittlung nicht alle wesentlichen Umstände für die Arbeitsaufnahme erklärt haben. Oder Sie erhalten den Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung nicht von Ihrem Arbeitsvermittler, sondern vom Arbeitgeberservice. Dieser kennt Sie als Bewerber nicht persönlich.

Hinweis: Der Arbeitgeber schickt seinen Teil des Vermittlungsvorschlags, gegebenenfalls mit dem Vermerk „nicht vorgestellt“, zurück. Die Agentur für Arbeit erfährt also, ob Sie sich beworben oder nicht beworben haben. Mögliche Rechtsfolgen (Sperrzeit) werden dann auf jeden Fall geprüft.

Texte

Das Bundessozialgericht hat am 27.06.2019 die Inhalte des bisherige Rechtsfolgenbelehrungen für Sperrzeiten, als auch das Verfahren selbst beanstandet. Deshalb wurde es notwendig, sowohl die Texte der Rechtsfolgenbelehrungen (Anlage 1 zu § 159 SGB III), als auch das Verfahren selbst zu ändern. Eine längere Sperrzeit droht, bei der zweiten oder dritten Sperrzeit. Mitgerechnet werden nicht nur Sperrzeiten wegen Arbeisablehnungen, sondern auch Sperrzeiten wegen der Ablehnung/Abbruch von Maßnahmen (Weiterbildungen, Umschulkung, REHA-Maßnahmen, §45-Maßnahmen und Integrationskurse). Sofern also eine längere als 3-wöchige Sperrzeit droht, muss aus den Texten der Rechtsfolgenbelehrung ersichtlich sein, welche Sperrzeitdauer auf die Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages folgt.

Sollte mit der angedrohten Sperrzeit gleichzeitig der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlöschen, muss auch dies im Text der Rechtsfolgenbelehrung genannt werden. Ein Anspruch erlischt, wenn sich zusammengerechnet eine Sperrzeitdauer von mindestens 21 Wochen ergibt (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

Die Sperrzeitdauer für die Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages mit Rechtsfolgenbelehrung ist von 3 Wochen bis zu 12 Wochen gestaffelt (§ 159 Abs. 4 SGB III – Seite 6).

Verfahren

Bevor eine zweite oder dritte Sperrzeit mit der entsprechenden Dauer eintreten kann, muss die erste oder zweite Sperrzeit eingetreten und dem Betroffenen in einem Bescheid bekannt gegeben worden sein.

Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung SGB III

Dem Arbeitsvermittler ist es freigestellt, Vermittlungsvorschläge mit oder ohne Rechtsfolgenbelehrung zu verschicken. Wissen sollten Sie, dass der Arbeitsvermittler in der Regel die Entlohnung der vorgeschlagenen Stelle nicht kennt. Deshalb ist bei Vorschlägen im Hinblick auf die Bezahlung eher sein Gespühr als sein Wissen gefragt. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit, wenn die Zumutbarkeitsgrenze noch höher liegt, ist eher mit Vorschlägen ohne Rechtsfolgenbelehrung zu rechnen.

Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung ablehnen

Auf einen „Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgebelehrung“ müssen Sie nicht reagieren. Eine Reaktion, wenn auch nur die Kontaktaufnahme mit Ihrem Arbeitsvermittler, ist aber immer von Vorteil und gehört zum guten Ton. Für eine Ablehnung sollten Sie möglichst Gründe nennen, obwohl dies nicht erforderlich ist. Ohne Nennung von Gründen, könnte Ihr Arbeitsvermittler evtl. falsche Schlüsse ziehen (keine Lust des Bewerbers usw.). Wenn Sie Gründe nennen, ist es dem Arbeitsvermittler eher möglich, künftige Vorschläge besser an Ihre Vorstellungen anzupassen. Sofern Sie bei Ihrem nächsten Kontakt mit der Arbeitsvermittlung eine Nichtbewerbung nicht ansprechen, müssen Sie aber davon ausgehen, dass Ihr Arbeitsvermittler es tut. Denn auch Vorschläge ohne Rechtsfolgenbelehrung werden in Ihren Unterlagen vermerkt.

Besonderheit „Aktionszeit“

Bereits während eines gekündigten/befristeten Beschäftigungsverhältnisses können Sie Angebote mit Rechtsfolgenbelehrungen erhalten. Und zwar konkret ab dem Zeitpunkt der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Ab dem Zeitpunkt der Meldung unterliegen Sie den Pflichten. Auch wenn die Meldung zu früh erfolgte.
Der Zeitraum von der Arbeitsuchenmeldung bis zum Ende der Beschäftigung nennt sich Aktionszeit.

Besonderheit: Wenn Sie während der Aktionszeit Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit geben, bspw. durch die Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags, beginnt die Sperrzeit erst mit Eintritt der Arbeitslosigkeit. Allerdings kann die Ablehnung eines Stellensvorschlags in der Aktionszeit nur dann zu einer Sperrzeit führen, wenn der Arbeitsbeginn laut Vorschlag nach dem Ende der Beschäftigung liegt (Anlage zur Weisung Weisung 201907012: Pkt. 5.7 b 3.) Achtung: Die vorgenannte Anlage ist teilweise durch den neuen „Leitfaden zur Einleitung frühzeitiger Integrationsaktivitäten in der arbeitnehmerorientierten Arbeitsvermittlung (SGB III)“ überholt. Pkt. 5.7 b 3.) gilt aber weiterhin. Der neuen Leitfaden wurde von der Agentur für Arbeit nicht veröffentlicht.


Fundstellen

§ 159 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Texte der Rechtsfolgenbelehrungen
    Pkt. 159.7.2 und Anlagen der FW
  • Dauer einer Sperrzeit
    § 159 Abs. 4 SGB III (Seite 6)
    Pkt. 159.3 der FW zu § 159 SGB III
  • Beginn einer Sperrzeit
    Pkt. 159.2 der FW zu § 159 SGB III
  • Wichtige Gründe
    Ab Pkt. 159.1.2
    Anlage WDB

PowerPoint-Präsentation Sperrzeit

  • Rechtsfolgenbelehrung
    Seite 6

„Leitfaden zur Einleitung frühzeitiger Integrationsaktivitäten in der arbeitnehmerorientierten Arbeitsvermittlung (SGB III)“
benannt in Weisung 202111008 – der Leitfaden ist aber nicht veröffentlicht –
– anfordern-

  • Stellenablehnung in der Aktionszeit
    Pkt. 5.7 b 3.)  des Leitfadens

Grundlagen