Videokommunikation mit der Agentur für Arbeit

Die Bereitschaft zur Videokommunikation ist nicht verpflichtend. Wenn Sie aber das Einverständnis erklärt haben, wird dies von der Agentur für Arbeit im Programm STEP (Personendaten) vermerkt. Sollten Sie zur weiteren Nutzung der Videokommunikation nicht mehr bereit sein, können Sie dies aber jederzeit widerrufen.

Nachzulesen in der Weisung 202603007 Pkt. 2 a) Nr. 3.

Weitere Regelung in der vorgenannten Weisung:

„Es ist nicht vereinbar mit der Online-Strategie der BA, dass Telefonnummern weiterhin auf Anschreiben etc. bekannt gegeben werden. Unsere online Anwendungen stehen den anfragenden Personen 24/7 und ortsunabhängig zur Verfügung, erhöhen die Datenqualität und können in der BA auch ortsunabhängig bearbeitet werden.“

Also nur Vorteile – für die Agentur für Arbeit. Wünsche der Kunden – interessieren nicht.

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Weitere Weisungen:

  • Die laufenden Weisungen finden Sie hier. Achtung: Bei diesen „Weisungen“ handelt es nach Aussage der Agentur für Arbeit um ein Kommunikationsmittel, mit dem die Mitarbeiter über Änderungen informiert werden. Nicht zu verwechseln mit „Fachlichen Weisungen“ (siehe nächsten Punkt) und Arbeitshilfen, Leitfäden usw.
    Monatlich erscheinen ca. 5-20 dieser Weisungen.
    Nicht alle werden veröffentlicht. Zu erkennen an der laufenden Nr. (JJJJMMNr.). Selbst wenn eine Weisung veröffentlicht wird, werden ggf. vorhandene Anlagen oder Verweise in der Regel nicht veröffentlicht.
    Sie können eine interne „Liste der monatlich erscheinenden Weisungen“ anfordern. Sie erhalten dann eine Liste aller im jeweiligen Monat erschienen Weisungen mit ihren Bezeichnungen und einem Kurzabriss des Inhalts. Incl. der nicht veröffentlichten Weisungen. Wenn Sie anhand der erhaltenen Liste eine nicht veröffentlichte Weisung interessiert, können Sie diese natürlich anfordern.
  • Die Fachlichen Weisungen finden Sie hier. Für Arbeitsuchende interessant:
    Förderung §§ 44-45, 81-94 SGB III
    Arbeitslosengeld § 136 ff. SGB III
    Beratung zu bestimmten Anliegen § 14 SGB I

 

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