Auch in der Zeitarbeitsbranche werden Arbeitsverträge in Schriftform geschlossen. In den Vertrag sind dabei gem. § 11 AÜG zusätzliche Punkte aufzunehmen.
Die Mindestbestandteile eines Arbeitsvertrages können aus § 2 NachwG entnommen werden. Im Bereich der Zeitarbeit sind zusätzliche die Angaben nach § 11 AÜG vorgeschrieben
- Firma und Anschrift des Verleihers (Zeitarbeitsunternehmen)
- Erlaubnisbehörde mit Ort und Datum der Erlaubniserteilung
- Art und Höhe der Leistungen in Zeiten der Nichtausleihe.
Der Leiharbeitnehmer muss ein Merkblatt mit den wesentlichen Inhalten des AÜG’s ausgehändigt bekommen. Auf Verlangen auch in der jeweiligen Muttersprache.
Ein Leiharbeitsverhältnis endet durch Befristung oder durch Kündigung. Vertragsziel soll es nicht sein, das Leiharbeitsverhältnis auf den Ablauf einer Entleihung zu befristen. Der Arbeitnehmer soll in der verleihfreien Zeit durch das Zeitarbeitsunternehmen weiterbezahlt werden. Zur Überbrückung bieten sich firmeninterne Schulungen an.
Auskunftspflichten des Entleihbetriebs
Sie als entliehener Arbeitnehmer haben
- gegenüber dem Entleihbetrieb
- Anspruch auf Auskunft über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitsplätze
- AÜG
Juris - NachwG
Juris - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mit FW
Bundesagentur für Arbeit
AÜG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
FW
Fachliche Weisungen
NachwG
Nachweisgesetz
„Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer“
con.arbeitsagentur.de/…/Merkblatt-Leiharbeit_ba013184.pdf
Bundesagentur für Arbeit
„Merkblatt zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- und selbständigen Dienstverträgen …“
con.arbeitsagentur.de/…/Merkblatt-Ueberlassung_ba013185.pdf
Bundesagentur für Arbeit