Bürgergeldbonus
– für Neufälle ab 28.03.2024 wieder abgeschafft –
Weiterbildungsgeld
Das Weiterbildungsgeld wurde neben anderen Leistungen mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 01.07.2023 eingeführt. Das Weiterbildungsgeld beträgt 150 €/Mon. Es wird gewährt für
- Umschulungen
- berufsanschlußfähige Teilqualifizierungen
- Vorbereitungslehrgänge auf Externenprüfungen
- REHA-Weiterbildung mit Abschluss incl. Vorbereitungsmaßnahme
Voraussetzungen für die Förderung
- Abschlussorientierte Weiterbildung, für die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist
und - Förderung nach § 81 SGB III oder § 112 SGB III (Teilhabe).
- Das Weiterbildungsgeld wird auch gewährt für
– berufsanschlußfähige Teilqualifizierungen,
– Vorbereitung auf Externen- bzw. Schulfremdenprüfung und
– REHA-Weiterbildung mit Abschluss incl. Vorbereitungsmaßnahmen, sofern von Jobcenter oder Agentur für Arbeit gefördert. - Es wird auch für betriebliche Einzelumschulungen gezahlt. Auch wenn der Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung gewährt.
Sonstiges
- Wird die Weiterbildung nicht durch Agentur für Arbeit oder Jobcenter gefördert, ist auch der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht möglich.
- Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.
- Die Auszahlung erfolgt wie das Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld bei Weiterbildung zum Ende des Monats.
- Es wird auch für unentschuldigte Fehltage gezahlt, wenn diese nicht zum Abbruch führen.
- Bei Teilzeitmaßnahmen wird ebenfalls der volle Betrag von 150€/Mon. gezahlt.
- Praktika
Praktikumsphasen während einer mit Bildungsgutschein geförderten Umschulung/Weiterbildung (praxisintegrierte Ausbildung).
Weiterbildungsgeld: ja
Praktika im Anschluss an eine Umschulung/Weiterbildung, die der staatlichen Anerkennung dienen (§180 Abs. 5 SGB III).
Weiterbildungsgeld: nein
Bügergeldbonus
Für Neueintritte ab 28.03.2024 bereits wieder abgeschafft.
Der Bürgergeldbonus wurde mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 01.07.2023 eingeführt. Der Bürgergeldbonus beträgt 75€/Mon. Die Auszahlung erfolgt monatlich nachträglich.
Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeldbonus
- Bezug von Bürgergeld.
- Mindestdauer der Maßnahme: 8 Wochen.
- Geförderte Weiterbildungen nach § 81 oder 82 SGB III oder § 49 (3) Nr. 4 SGB IX, für die kein Weiterbildungsgeld gezahlt wird.
- Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
- Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung.
-
Maßnahmen zur Förderung schwer erreichbarer jungen Menschen.
Sonstiges
-
Es handelt sich um eine Pflichtleistung. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
- Die Förderung erfolgt auch für Maßnahmen, die vor dem 01.07.2023 begonnen haben.
-
Die Auszahlung erfolgt am Ende des Monats. Also nicht wie das Bürgergeld zu Beginn des Monats.
- Der zeitliche Umfang (Teilzeit/Vollzeit) hat keinen Einfluss auf die Höhe der Förderung.
- Die Förderung ist auch möglich für Erwerbsaufstocker (berufliche Tätigkeit mit zusätzlichem Bürgergeld.
- Gefördert werden können auch Rehabilitanden, für die ein anderer REHA-Träger als die Bundesagentur zuständig ist.
- Nicht gefördert werden Aufstocker mit Anspruch auf Teil-/ Arbeitslosengeld.
- Entfällt die Hilfebedürftigkeit während der Maßnahme, wird der Bürgergeldbonus bis zum Ende der Teilnahme gewährt.
- Die Zahlung von Weiterbildungsgeld schließt die Zahlung eines Bürgergeldbonusses aus.
- Der Bürgergeldbonus wird auch für unentschuldigte Fehltage gezahlt, wenn diese nicht zum Abbruch führen.
Weiterbildungsprämie
Der Teilnehmer kann für den erfolgreichen Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen unter folgenden Voraussetzungen eine Prämie erhalten.
Voraussetzungen
- Die Ausbildungsordnung muss für diesen Beruf eine Prüfung vorsehen.
- Der angestrebte Beruf muss eine nach Bundes- oder Landesrecht festgelegte Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorsehen.
- Die Prüfung muss bestanden werden.
- Es muss sich um eine durch die Arbeitsvermittlung nach § 81 SGB III geförderte Umschulung handeln.
- Die Prämie wird gezahlt für
- bestandene Zwischen- und Abschlussprüfung einer Umschulungen
- bestandene Externenprüfung
- den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung (dieser Teil wird als Zwischenprüfung gewertet)
- wenn zwar die Abschlussprüfung (z.B. nach 3 Jahren) nicht bestanden wird, aber ein niederer Abschluss aufgrund bestandener Prüfung nach 2 Jahren erreicht wird (Altenpfleger / Altenpflegerhelfer)
- die fachtheoretische Prüfung in Fachschulberufen (Prämie für Zwischenprüfung)
Die Nachweispflicht über eine erfolgreich absolvierte Zwischen-/Prüfung obliegt dem Teilnehmer. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.
Höhe
Bei Prämie beträgt bei Bestehen der
- Zwischenprüfung 1.000€
- Abschlussprüfung 1.500€.
Für schulinterne Prüfungen gibt es keine Weiterbildungsprämie.
Bürgergeldbonus
§ 16j SGB II mit Fachlichen Weisungen
§ 16 SGB II mit Fachlichen Weisungen
Weiterbildungsgeld – Weiterbildungsprämie
§ 87a SGB III mit Fachlichen Weisungen (ab Seite 40)
- Praktika mit Förderung
Suchwort: praxisintegriert - Praktika ohne Förderung
Suchwort: Annerkennung (Seite 43)
- §§ 81 ff. SGB III mit FW – Förderung der Weiterbildung
Bundesagentur für Arbeit - Bundesgesetzblatt
§ 87a SGB III Weiterbildungsgeld, -prämie
Seite 11 des Links
§ 16j SGB II Bürgergeldbonus
Seite 6
- Bürgergeldbonus für Neufälle ab 01.04.2024 abgeschafft
Weisung 202403007
Berufsbeschreibungen mit vorgeschriebenen Prüfungen
http://www.berufenet.arbeitsagentur.de/
Bundesagentur für Arbeit