Grundsätzlich ist die Förderung eines Fernlehrgangs durch die Arbeitsvermittlung möglich. Allerdings ist deren Laufzeit gegenüber den üblichen Lehrgängen mit Präsenzpflicht deutlich länger. Die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt wird sich dadurch erheblich verzögern.
Ein Arbeitsvermittler wird diese Lernform deshalb nicht bevorzugt fördern. Möglicherweise haben Agenturen für Ihren jeweiligen Bezirk Einschränkungen in sogenannten „ermessenslenkenden Weisungen“ erlassen. Darin kann bspw. festgelegt werden, dass die Förderung eines Fernlehrgangs nur erfolgt, wenn ein festgelegter Anteil Präsenzunterricht erreicht wird oder gar nur, wenn keine örtliche Maßnahme zur Verfügung steht.
Wichtig, wenn Ihr Arbeitsvermittler ein Fernstudium fördern soll:
Sie sollten nachweisen, dass es keine Maßnahme mit gleichem/ähnlichen Inhalt in Ihrer Umgebung gibt. Aber Achtung: Insbesondere wenn Sie ungebunden sind, ist Ihnen evtl. die Teilnahme an einer Maßnahme außerhalb des Pendelbereichs zumutbar. Wollen Sie das?
- § 81 ff. SGB III mit FW – berufliche Weiterbildung
Bundesagentur für Arbeit - „Ermessenslenkende Weisungen zur Weiterbildung“
Jede Agentur kann entsprechende Weisungen für Ihren Bezirk erlassen. Damit wird bei der Weiterbildung auf die örtlichen Belange eingegangen. Allerdings formuliert nicht jede Agentur für Arbeit „ermessenslenkende Weisungen für die Weiterbildung“. Fragen Sie bei Ihrer Agentur nach.
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Fachliche Weisungen
„Kursnet„
http://www.kursnet-finden.arbeitsagentur.de/kurs/
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Bundesagentur für Arbeit
Infotelefon Weiterbildungsberatung
Hilfe bei der Suche nach der richtigen Weiterbildung
http://www.der-weiterbildungsratgeber.de/
Bundesministerium für Bildung und Forschung