Allgemein
Die Agentur für Arbeit kann nicht verlangen, dass Ihr Ehegatte mit Ihnen umzieht. Deshalb ist zu klären, ob und wie lange eine getrennte Haushaltsführung zumutbar ist.
Gründe gegen eine getrennte Haushaltsführung
Eine getrennte Haushaltsführung bis zur Dauer von 6 Monate ist nach den Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit zumutbar.
Allerdings kann auch eine befristete getrennte Haushaltsführung unzumutbar sein, wenn Sie Verpflichtungen aus tatsächliche Bindungen nicht mehr nachkommen können.
Familie und Beruf
Bei Personen mit aufsichtsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Personen muss die Arbeitsvermittlung zusätzlich § 8 SGB III Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachten. Hier wird nicht detailliert auf die Zumutbarkeit einer getrennten Haushaltsführung eingegangen, er bietet aber die Grundlage für ein Gespräch mit Ihrem Arbeitsvermittler. Denn er muss diese Bestimmung in gebotenem Maße berücksichtigen.
Sperrzeit
Voraussetzungen
Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn der Vorschlag
- durch die Agentur für Arbeit erfolgt.
- der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit benannt ist.
- mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen versehen ist.
- die vorgeschlagene Tätigkeit im Sinne von § 140 SGB III zumutbar ist.
Den Text der Belehrung finden Sie in Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III.
Ablehnungsgründe
Nennen Sie alle Gründe, die die Annahme einer Stelle für Sie unzumutbar machen. Auch Gründe, die für Sie erst an vierter oder fünfter Stelle stehen. Denn nach den „Fachlichen Weisungen“ zu § 159 SGB III muss ein Arbeitsvermittler „alle Gründe und alle Umstände des Einzelfalls“ bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Selbst Gründe, die Sie nicht nennen, die der Arbeitsvermittler aber aufgrund früherer Beratungsgespräche kennen muss.
Sperrzeitdauer
- Erste Ablehnung: 3 Wochen
- Zweite Ablehnung: 6 Wochen
- Weitere Ablehnungen: 12 Wochen
Für die Anzahl der Ablehnungen zählen auch Ablehnungen/Abbrüche von Maßnahmen und Ablehnungen in der Aktionszeit.
Sperrzeiten aus früheren Arbeitslosigkeitsperioden können mitzählen und letztendlich zum Verlust des ganzen Alg-Anspruchs führen.
Finanzielle Hilfen für die Arbeitsaufnahme
Für die Arbeitsaufnahme kann Ihnen Ihr Arbeitsvermittler Unterstützung im Rahmen des „Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III)“ gewähren. Das kann bspw. eine befristete Trennungskostenbeihilfe sein. Jede Agentur für Arbeit/jedes Jobcenter hat dazu eigene „ermessenslenkende Weisungen“ erstellt, die voneinander abweichen. Die Agentur veröffentlicht diese in der Regel nicht. Hier finden Sie die ermessenslenkende Weisungen des Jobcenters Landkreis Uelzen (Seite 2 unten).
- Beratung durch den Arbeitsvermittler zur Zumutbarkeit
Pkt. 1.2 der Fachlichen Weisungen
- „Vorübergehende“ getrennte Haushaltsführung
Pkt. 140.5 Absatz 1 der Fachlichen Weisungen - Personenbezogene Gründe gegen getrennte Haushaltsführung
Absatz 4 letzter Satz und Abs. 5 des Paragraphen
Pkt. 140.5 Absatz 2 der Fachlichen Weisungen
- Rechtsfolgenbelehrung zu einem Vermittlungsvorschlag
Anlage 1 - Wichtige Gründe für die Ablehnung von Angeboten
Pkt. 159.1.2.2 und 159.1.2.1 der Fachlichen Weisungen - Ihr Arbeitsvermittler muss alle Gründe berücksichtigen
Pkt. 159.1.2 der Fachlichen Weisungen
- § 140 SGB III mit FW – Zumutbarkeit
Bundesagentur für Arbeit - § 159 SGB III mit FW – Sperrzeit
Bundesagentur für Arbeit - § 138 SGB III mit FW – Arbeitslosigkeit
Bundesagentur für Arbeit - § 36 SGB III – Vermittlungsgrundsätze
Bundesamt der Justiz - § 8 SGB III – Familie und Beruf
Bundesamt der Justiz
Aktionszeit
Aktionszeit ist die Zeit von der „frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung“ bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit.