Arbeitslosigkeit liegt auch während einer Pflegetätigkeit vor, die „nicht berufsmäßig“ ausgeübt wird. (FW zu § 138 SGB III Pkt. 138.1.1 )
Die Pflege eines Angehörigen liegt in der Zeit, in der Sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt haben? Verfügbarkeit liegt trotzdem vor. Sie müssen der Arbeitsvermittlung aber darlegen, dass die Pflege im Falle der Arbeitsaufnahme oder einer Maßnahmeteilnahme jederzeit anderweitig gewährleistet ist. (FW zu § 138 SGB III Pkt. 138.5.1.2 Abs. 2 ).
Pflegen Sie eine Person mit Pflegegrad V alleine, wird Verfügbarkeit auch in Teilzeit nicht vorliegen. Wird die Pflege aber durch mehrere Personen übernommen, kann Verfügbarkeit vorliegen.
Es erfolgt keine Anrechnung des Pflegegeldes auf das Arbeitslosengeld, wenn die Pflege „nicht gewerbsmäßig“ ausgeübt wird. (FW zu § 155 SGB III Pkt. 155.1.3 )
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Klären Sie Sachverhalte immer vor deren Beginn mit der Agentur für Arbeit ab.