Kündigen wegen Weiterbildung?

Allgemein

Eine beruflichen Fortbildung muss in der Regel notwendig sein, um durch die Arbeitsvermittlung gefördert zu werden. Dabei werden zwei Ziele unterschieden:

  • Weiterbildung
    Anpassung der beruflichen Kenntnisse
    (bspw. Schweißkurs, Staplerschein, EDV-Kurs)
    > Notwendigkeit um Arbeitslosigkeit zu beenden/nicht eintreten zu lassen oder die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern.
  • Umschulung
    Nachhholen eines Berufsabschlusses bzw. erlernen eines neuen Berufs
    > Notwendigkeit um einen fehlenden Berufsabschluss zu erreichen.

Hier lohnt sich eine Kündigung selten

Kündigen wegen einer Weiterbildung (nicht Nachholen einer Ausbildung):

Sie müssen mit einer Sperrzeit auf das Arbeitslosengeldes von 12 Wochen rechnen. Nur in seltenen Fällen wird die Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund für die Kündigung anerkennen. Wird ein wichtiger Grund für die Kündigung nicht anerkannt, aber trotzdem ein Bildungsgutschein für eine Maßnahme ausgestellt, erhalten Sie in den ersten 12 Wochen des Kurses kein „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung„, sondern nur die Kurskosten erstattet.

Zwar heißt es in den Fachlichen Weisungen, dass nicht nur bei einer Kündigung wegen Umschulung, sondern auch bei Kündigung wegen einer Weiterbildungen ein wichtiger Grund entsprechend „den Umständen im Einzelfall“ anerkannt werden kann. Hier müssten aber schon besondere Begründungen genannt werden.

Hier kann sich eine Kündigung rechnen

Es kann sich lohnen, wenn Sie als ungelernter Arbeitnehmer gelten (ungelernt oder wieder ungelernt) und eine Berufsausbildung anstreben.

Voraussetzungen:

  • Sie gelten als ungelernter / wieder ungelernter Arbeitnehmer und wollen einen Berufsabschluss erwerben / nachholen
  • Beratung durch Ihren Arbeitsvermittler vor der Kündigung
  • Ein Bildungsgutschein wird Ihnen vor der Kündigung ausgestellt oder zugesagt.

Unter Nachholen des  Berufsabschlusses wird verstanden

  • betriebliche Umschulung
  • überbetriebliche Umschulung
  • Teilqualifizierung
  • Vorbereitung auf Externenprüfung

Künden wegen Weiterbildung ist nicht immer notwendig

Die Arbeitsvermittlung kann auch eine Weiterbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses fördern (§ 82 SGB III).

Förderung:

  • Weiterbildungskosten
  • Kostenerstattung ausgefallener Arbeitsstunden an den Arbeitgeber (Arbeitsentgeltzuschuss / AEZ).

Die Höhe des AEZ ist abhängig von der Betriebsgröße.

Die Beratung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeberservice (AGS) der Agentur für Arbeit und richtet sich an den Arbeitgeber.

Eine weitere Fördermöglichkeit besteht für Betriebe, die stark vom Strukturwandel betroffen sind. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Qualifizierungsgeldes (§82 a-c SGB III). Auch hier erfolgt eine Beratung durch den AGS. Gerichtet an den Arbeitgeber.

Grundlagen
Fundstellen

FW = Fachliche Weisungen

Kündigen wegen Weiterbildung/Umschulung – wichtiger Grund
FW 159.1.2.1 (s) der FW zu § 159 SGB III

Begriffe

FW
Fachliche Weisungen

Wieder ungelernt (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III)
1. Beruf erlernt
2. danach mehr als vier Jahre an- oder ungelernte tätig
3. erlernter Beruf kann deswegen nicht mehr ausgeübt werden

Anpassungsqualifizierung
Es geht nicht darum, einen Berufsabschluss zu erreichen, sondern darum, Ihre Kenntnisse an den Arbeitsmarkt anzupassen.

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