Kündigen wegen Weiterbildung?

Allgemein

Eine beruflichen Fortbildung muss in der Regel notwendig sein, um durch die Arbeitsvermittlung gefördert zu werden. Dabei werden zwei Ziele unterschieden:

  • Weiterbildung
    Anpassung der beruflichen Kenntnisse
    (bspw. Schweißkurs, Staplerschein, EDV-Kurs)
    > Notwendigkeit um Arbeitslosigkeit zu beenden/nicht eintreten zu lassen oder die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern.
  • Umschulung
    Nachhholen eines Berufsabschlusses bzw. erlernen eines neuen Berufs
    > Notwendigkeit um einen fehlenden Berufsabschluss zu erreichen.

Hier lohnt sich eine Kündigung kaum

Kündigen wegen einer Weiterbildung (Anpassungsqualifizierung):

Sie müssen mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes von 12 Wochen rechnen. Selbst wenn Sie hier nach Eintritt der Arbeitslosigkeit einen Bildungsgutschein erhalten, ist davon auszugehen, dass Sie in den ersten 12 Wochen des Kurses kein „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung„, sondern nur die Kurskosten erstattet bekommen.

Zwar heißt es in den Fachlichen Weisungen, dass nicht nur bei einer Kündigung wegen Umschulung, sondern auch bei Kündigung wegen einer Weiterbildungen ein wichtiger Grund entsprechend „den Umständen im Einzelfall“ anerkannt werden kann. Hier müssten aber schon besondere Begründungen genannt werden.

Hier kann sich eine Kündigung rechnen

Es kann sich lohnen, wenn Sie als ungelernter Arbeitnehmer gelten (ungelernt oder wieder ungelernt) und eine Berufsausbildung anstreben.

Voraussetzungen:

  • Sie gelten als ungelernter / wieder ungelernter Arbeitnehmer und wollen einen Berufsabschluss erwerben / nachholen
  • Beratung durch Ihren Arbeitsvermittler vor der Kündigung
  • Ein Bildungsgutschein wird Ihnen vor der Kündigung ausgestellt oder zugesagt.

Unter Nachholen des  Berufsabschlusses wird verstanden

  • betriebliche Umschulung
  • überbetriebliche Umschulung
  • Teilqualifizierung
  • Vorbereitung auf Externenprüfung

Künden wegen Weiterbildung ist nicht immer notwendig

Die Arbeitsvermittlung kann auch eine Weiterbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses fördern (§ 82 SGB III). 

Förderung:

  • Weiterbildungskosten
  • Kostenerstattung ausgefallener Arbeitsstunden an den Arbeitgeber (Arbeitsentgeltzuschuss / AEZ).

Der AEZ kann bis zur Höhe von 100% des Arbeitsausfalls aufgrund der beruflichen Fortbildung gezahlt werden.

Lassen Sie sich von der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit beraten.


Fundstellen

FW = Fachliche Weisungen

Kündigen wegen Weiterbildung/Umschulung – wichtiger Grund
FW 159.1.2.1 (s) der FW zu § 159 SGB III


Grundlagen

Begriffe

FW
Fachliche Weisungen

Wieder ungelernt (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III)
   1. Beruf erlernt
   2. danach mehr als vier Jahre an- oder ungelernte tätig
   3. erlernter Beruf kann deswegen nicht mehr ausgeübt werden

Anpassungsqualifizierung
Es geht nicht darum, einen Berufsabschluss zu erreichen, sondern darum, Ihre Kenntnisse an den Arbeitsmarkt anzupassen.


 

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