Seit 01.08.2017 besteht ab dem ersten Tag einer Sperrzeit Krankenversicherungspflicht. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch andere parallel laufende Sachverhalte diese Versicherungspflicht wieder entfallen kann. Beispiele dazu sind in den Fachlichen Weisungen aufgeführt.
Das gleiche gilt auch für das Ruhen des Arbeitslosengeldes aufgrund einer Urlaubsabgeltung.
Sie sollten deshalb bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit alle Umstände der Arbeitslosigkeit „auf den Tisch legen“ und bei Ihrer Krankenversicherung und ggf. auch der Agentur für Arbeit Ihren Krankenversicherungsschutz während der Arbeitslosigkeit und ggf. während einer möglichen Sperrzeit klären.
Kranken-/Pflegeversicherung mit Fachlichen Weisungen
- Krankenversicherung in der Sperrzeit
Pkt. 1.2.1 (1)
Weisung 201707001 vom 20.07.2017
Punkt 2.3 Krankenversicherung der Leistungsempfänger
Bundesagentur für Arbeit
Sozialversicherung der Leistungsbezieher
Kranken-/Pflegeversicherung mit FW
Bundesagentur für Arbeit
FW
Fachliche Weisungen