Allgemein
Das Sozialgesetzbuch regelt den Rahmen für Leistungen. Über die Höhe einiger Leistungen können die Jobcenter selbst entscheiden. Es handelt sich dabei um Kann-Leistungen. Die Jobcenter sind nicht zur Zahlung in einer bestimmten Höhe verpflichtet.
Unterschiedliche Jobcenter können dabei unterschiedlich entscheiden. Allerdings sollen die Mitarbeiter eines Jobcenters in ähnlichen Fällen auch ähnlich entscheiden. Dazu geben Jobcenter ihren Mitarbeitern einen Rahmen vor. Dieser nennt sich meist „ermessenslenkende Weisungen“. Besonders große Jobcenter mit vielen Mitarbeitern müssen diese erstellen. Von diesen Weisungen dürfen die Mitarbeiter der Jobcenter aber in Einzelfällen abweichen. Einige Jobcenter veröffentlichen diese ermessenslenkenden Weisungen auf Ihrer Homepage.
Teilweise tragen die ermessenslenkenden Weisungen ein Datum aus vergangenen Jahren. Man muss wissen, dass sich die Beträge und Leistungen selten ändern. Wenn ein Jobcenter-Mitarbeiter aber erklärt, die veröffentlichten Weisungen seien veraltet, verlangen Sie die neuen Weisungen.
Hinweis: Fachliche Weisungen sind etwas anderes als ermessenslenkende Weisungen.
Nachstehend haben wir einige Jobcenter aufgeführt, von denen wir im Internet ermessenslenkende Weisungen gefunden haben:
Jobcenter
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin-Brandenburg
Jobcenter Berlin-Pankow
oder auf der Homepage: Suche nach „ermessen“
Hessen
Niedersachsen/Bremen
Nord
Nordrhein-Westfalen
Jobcenter Bonn
und Eingliederzungszuschuss
Jobcenter Duisburg
Einstiegsgeld, Erreichbarkeit
Jobcenter Kreis Höxter
auch: Förderkompass
Jobcenter Wuppertal
Kosten der Arbeitsaufnahme >Integration >Stichworte: Vermittlungsbudget, Weiterbildung, Förder-Check
Rheinland-Pfalz/Saarland
Jobcenter Rhein-Hunsrück-Kreis
Die ermessenslenkenden Weisungen sind nur als „Anlage“ erwähnt und müssten angefordert werden.
Sachsen-Anhalt/Thüringen