Allgemein
Ein Ehrenamt darf Sie nicht an der Aufnahme einer Beschäftigung hindern. Ist dies der Fall, gelten Sie auch dann als arbeitslos, wenn der Umfang des Ehrenamtes die Grenze von 15 Std./Wo. überschreitet.
Wichtig
Nicht Sie oder der Anbieter eines Ehrenamtes entscheidet über dessen Anerkennung. Allein die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen im Sinne des SGB III vorliegen. Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt mit der Arbeitsvermittlung oder Sachbearbeitung der Agentur für Arbeit auf.
Abwesenheit vom Wohnort
Trotz ehrenamtlicher Tätigkeit müssen Sie für die Arbeitsvermittlung am Wohnort erreichbar sein. Allerdings gibt es die Möglichkeit, das Ehrenamt für kurze Zeit auch außerhalb des Pendelbereichs auszuüben. Dafür können Sie zusätzlich zu Ihrem Urlaubsanspruch von 3 Wochen einen Urlaub für die Ausübung einer ehrenamtliche Tätigkeit von weiteren 3 Wochen beantragen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 EAO).
§ 138 SGB III
Pkt. 138.3: 15 Std.-Grenze gilt nicht.
Pkt. 138.2: Definition
„Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen“
- § 138 SGB III Ehrenamt und Erreichbarkeitsanordnung mit FW
Bundesagentur für Arbeit - § 155 SGB III Nebeneinkommen / Ehrenamt – mit FW
Bundesagentur für Arbeit
Kurzinformation „Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeiten“
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags