Die Agentur für Arbeit geht von einer Bearbeitungszeit Alg 1 von einer Woche aus. Im Notfall (gut begründen) ist eine schneller Bearbeitung und Auszahlung möglich.
Allgemein
Einflussfaktoren auf die Bearbeitungszeit
Abgabe des Alg 1 Antrages
Finanzielle Notlage begründen
Vorläufige Bewilligung
Sonderfall Nahtlosigkeit
Antrag online gestellt
Allgemein
Die Agentur für Arbeit geht von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit bis zur Bewilligung des Arbeitslosengeld von 7 Tagen aus. Als angemessene Bearbeitungsdauer nennt Sie auf Anfrage über „Frag den Staat“ eine Dauer von 20 Tagen. Bei einer finanziellen Notlage kann und muss das Arbeitslosengeld allerdings in einer kürzeren Bearbeitungszeit bewilligt werden.
Die Auszahlung erfolgt monatlich nachträglich. Maßgeblich für die Reaktion auf Ihre Rückfrage zum Bearbeitungsstand: Tag der Auszahlung und nicht Tag der Abgabe. Fundstelle
Ziel der Agentur: Durch die Bearbeitungzeit des Arbeitslosengeld 1 von 7 Tagen soll auch bei später Abgabe des Antrages noch eine rechtzeitige Bewilligung und Auszahlung möglich sein. Rechtzeitig bedeutet, dass Sie spätestens am ersten Tag des Folgemonats über das Arbeitslosengeld 1 verfügen können. Wurde von Ihnen ein Antrag sehr früh vor der fälligen ersten Auszahlung abgegeben, ist es möglich, dass die Bearbeitungzeit Ihres Arbeitslosengeld-Antrages hinausgeschoben wird und die Bewilligung erst kurz vor der fälligen Auszahlung erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn andere Anträge früher fällig sind und deshalb vor Ihrem Antrag bearbeitet werden müssen.
Bei finanzieller Notlage können Sie mit schnellerer Bearbeitungzeit des Arbeitslosengeld-1-Antrages rechnen. Diese Notlage müssen Sie aber bei der Abgabe des Antrages begründen.
Einflussfaktoren auf die Bearbeitungszeit
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Rückfragen an Arbeitgeber oder an Sie wegen fehlender oder unvollständiger Unterlagen.
Die Bearbeitungszeit Ihres Arbeitslosengeldantrages verzögert sich dadurch. Sollte der Arbeitgeber die Aushändigung von Unterlagen an Sie verzögern, können diese durch die Agentur unter Androhung von Bußgeld angefordert werden. Der Arbeitgeber hat dann aber leider immer noch einige Zeit bis ihm Konsequenzen drohen. -
Vermehrter Antragseingang
Damit müssen Sie zu Beginn des Winters und zum Ende der betrieblichen Ausbildungsverhältnisse rechnen (und leider auch bei wirtschaftlichen Einbrüchen / Pandemien). -
Ihre Antragsunterlagen gehen sehr früh bei der Agentur für Arbeit ein.
Die Auszahlung erfolgt monatlich nachträglich. Geht der Antrag bspw. zwei Monate vor dem ersten Auszahlungstermin ein, kann sich die Bearbeitungszeit des Arbeitslosengeldes verzögern. Die Bearbeitung kann gegenüber früher fälligeren Anträgen zurückgestellt werden. -
Die Bewilligung des Arbeitslosengeld 1 kann vom Gutachten des Agentur-Arztes abhängig sein.
Dann muss dieses abgewartet werden. Das wird Ihnen aber bereits bei der Antragstellung mitgeteilt. Liegt das Gutachten nach 4-wöchiger Arbeitslosigkeit noch nicht vor, sollten Sie ein Abschlagszahlung beantragen (vorläufige Bewilligung § 328 SGB III) -
Auch Mitarbeiter der Agentur für Arbeit haben Urlaub (Sommer / Jahreswechsel).
Abgabe des Arbeitslosengeld-1-Antrags
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Zusendung per Post
Übliche Bearbeitungsdauer.
Bei fehlenden Unterlagen: Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung. Die Bearbeitung verzögert sich. -
Persönlich
Der Antrag wird in Ihrer Anwesenheit bearbeitet.
Bei fehlenden Unterlagen erhalten Sie sofort eine Rückmeldung.
Termin: Für die persönliche Abgabe benötigen Sie einen Termin.
Terminvergabe: Telefonisch oder in der Anmeldung Ihrer Agentur. - Online
Sie können danach den Bearbeitungsstand online aufrufen. Hingewiesen werden Sie bspw. auf fehlende Unterlagen oder die eventuell noch fehlende persönliche Arbeitslosmeldung
ABER: Auch wenn Sie die Unterlagen schon Wochen vor Fälligkeit der ersten Zahlung abgeben möchten, erhalten Sie für die persönliche Abgabe eher einen Termin, der sich am Termin der ersten Alg-Zahlung orientiert.
Finanzielle Notlage – Begründung
Können Sie eine finanzielle Notlage begründen, ist eine Abschlagszahlung für bereits zurückgelegte Zeiten möglich. Es gibt keine Vorschusszahlungen für kommende Arbeitslosengeldansprüche. Abschlagszahlungen werden von der nächsten Zahlung abgezogen. Zu häufige Abschlagsforderungen können auch zur Verweigerung führen. Grundlage ist das örtliche „Notfallkonzept“ Ihrer Agentur für Arbeit.
Die Begründung einer finanziellen Notlage könnten z.B. drohende Zwangsvollstreckung oder Stromabschaltungen sein. Achtung: Die Notlage muss konkret sein. Die Begrüdung „meine Ersparnisse werden voraussichtlich nicht bis zur nächsten Zahlung reichen“ genügt nicht. Haben Sie aber nur noch 10 EUR und Ihr Kind muss morgen in der Schule Bücher bezahlen, können Sie eher mit einer Abschlagszahlung rechnen. Es kann aber die Frage gestellt werden, ob Sie mit der Schule über eine Verschiebung gesprochen haben. Überlegen Sie vor einer Rückfrage bei der Agentur, ob Ihr Grund hib- und stichfest ist.
In der Regel erfolgt eine Abschlagszahlung auch in Notlagen per Überweisung. In seltenen Fällen ist eine schnellere Auszahlung über einen Einzelhändler möglich. Das Verfahren wird von der Agenur für Arbeit Chemnitz erklärt.
Damit einheitlich verfahren wird, verfährt die Agentur dabei nach einem Notfallkonzept.
Vorläufige Bewilligung
Eine vorläufige Bewilligung / Entscheidung ist möglich, wenn sich die normale Bewilligung verzögert, Sie daran aber keine Schuld haben (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Dies kann der Fall sein, wenn bspw. noch Unterlagen des Arbeitgebers fehlen. Eine „vorläufige Bewilligung“ des Arbeitslosengeldes ist möglich, wenn Sie
- die Verzögerung der Bearbeitungszeit nicht zu veranworten haben
- die Arbeitslosigkeit nicht verschuldet haben
(Nachweis: Kündigungsschreiben des Arbeitgebers. Haben Sie die Arbeitslosigkeit aber selbst verschuldet, würde gleichzeitig eine vorläufige Sperrzeit von 12 Wochen ausgesprochen. Auch eine kurze Bearbeitungszeit und Bewilligung würde nicht helfen, da Sie erst ab der 13. Woche Alg erhalten würden.)
– und – - innerhalb der letzten zwei Jahr schon Arbeitslosengeld bewilligt wurde und ein Restanspruch vorhanden ist
– oder – - die zuletzt zurückgelegte Beschäftigung mindestens ein Jahr dauerte und durch Lohnbelege und ggf. eine Bestätigung der Krankenkasse über die zurückgelegten Beitragszeiten
nachgewiesen werden kann. Sprechen Sie mit Ihrer Agentur, ob es noch andere Möglichkeiten gibt. Eine vorläufige Bewilligung des Arbeitslosengeld 1 kann zunächst niederer ausfallen. Sie erhalten dann später eine Nachzahlung.
Sonderfall Nahtlosigkeit
Die „Nahtlosigkeitregelung“ kommt zum Tragen, wenn Sie sich nach 18-monatigem Krankengeldbezug arbeitslos melden. Als Übergang zu einer möglichen Rente kann nach § 145 SGB III Arbeitslosengeld bewilligt werden.
Ihr Arbeitslosengeld 1- Antrag wird in diesen Fällen aber erst nach einer ärztlichen Begutachtung durch den Agentur-Arzt bearbeitet und bewilligt. Diese kann sich verzögern. Deshalb ist nach den „Fachlichen Weisungen“ vorgesehen, dass Alg vorläufig gezahlt werden soll, wenn das Gutachten auch nach 4 Wochen noch nicht erstellt ist.
Alg-Antrag online gestellt
Wurde der Arbeitslosengeld-Antrag von Ihnen online gestellt, können Sie bei Anmeldung in der Antragsübersicht den aktuellen Stand der Antragsbearbeitung ersehen. Dort wird beispielsweise angezeigt, ob Unterlagen fehlen und bis wann sie nachgereicht werden sollen oder ob die für die Auszahlung des Alg notwendige persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt ist.
Eine schnellere Bearbeitung des Antrages dürfte aber auch hier nicht erfolgen, allerdings immer unter der Maßgabe, dass die erste Auszahlung des Arbeitslosengeldes püntlich erfolgen soll.
- Maßgeblicher Zeitpunkt für Bearbeitungsstand
Punkt 11 der Weisung
§ 337 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Fälligkeit von Alg-Zahlungen
Pkt. 2 der FW (Seite 2) - Abschlagszahlungen auf Ihr Arbeitslosengeld
Pkt. 4 und II Verfahren Pkt. 3 der FW (Seite 3) - Kostenpflichtige Auszahlung an inländische Wohnadresse (ZzV)
II. Verfahren Pkt. 1 der FW (Seite 4)
§ 145 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Vorläufige Alg-Zahlung bei langer Wartezeit auf das Arztgutachten
Pkt. 145.4.1 Abs. 3 der FW
§ 138 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Vorläufige Zahlungseinstellung – Meldeversäumnis
Pkt. 138.6 Abs. 5 der FW
- Vorläufige Entscheidung über den Alg-Antrag
§ 328 SGB III mit Fachlichen Weisungen - Auszahlung im Regelfall (incl. Abschlag usw.)
§ 337 SGB III mit Fachlichen Weisungen
Bundesagentur für Arbeit - Internes Verfahren bei Fragen nach Alg-Zahlung
„Gesprächsleitfaden 1.301 – Fragen zu Geldleistungen (Arbeitslosengeld I)“ ca. 12 Seiten
nicht veröffentlicht
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