Arbeitsvermittlung - International

Für eine Arbeitsaufnahme im Ausland gibt es unterschieldiche Gründe. Der schlechteste Grund ist der, wenn Sie sich im Urlaub in ein Land verliebt haben, weil die Menschen hilfsbereit und freundlich waren. Wenn Sie aber als Arbeitnehmer dorthin ziehen, gar ohne Fremdsprachenkenntnisse, werden Sie sehr schnell gegen eine Wand laufen.

Gehen wir davon aus, dass Ihre Gründe wohl überlegt sind.

Arbeitslosenversicherungsschutz

Arbeiten Sie außerhalb der EU, der Schweiz oder eines Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, besteht bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland evtl. keine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit. Hier können Sie vorbeugen:

Nach § 28a SGB III besteht bei Aufnahme einer Auslandsbeschäftigung die Möglichkeit, sich auf Antrag gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Anlaufstelle dafür ist die Agentur für Arbeit. Den Antrag sollten Sie vor Aufnahme der Auslandstätigkeit stellen. Die Überschreitung dieser Frist ist für wenige Wochen möglich (§28a Abs. 3 SGB III). Beiträge müssen Sie selbst übernehmen. Lassen Sie sich bei der Agentur für Arbeit dazu ausführlich beraten. Insbesondere auch, was bei Unterbrechung der Auslandsbeschäftigung und erneuter Antragstellung zu beachten ist.
Sind Sie im europäischen Ausland versicherungspflichtig beschäftigt, hat die dortige Versicherung vorrang.

Darüberhinaus gibt es die Möglichkeit, den in Deutschland erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) später wieder aufleben zu lassen. Denn ein Rest-/Anspruch auf Alg kann 

  • innerhalb von vier Jahren
  • ab seinem entstehen

wieder beantragt werden. § 161 Abs. 2 SGB III besagt, dass  ein alter Anspruch erst vier Jahre nach seinem Entstehen nicht mehr geltend gemacht werden kann. Um einen solchen Anspruch nach der Rückkehr aus dem Ausland aufleben zu lassen, muss ein Anspruch auf Alg vor der Ausreise erst einmal entstehen. Es kann dazu ratsam sein, die Auslandsbeschäftigung nicht direkt nach der Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen, sondern dazwischen Alg zu beantragen. Auch wenn Sie wegen einer Sperrzeit kein Alg ausgezahlt bekommen, ist der Anspruch auf Alg entstanden. Informieren Sie sich dazu aber unbedingt bei der Agentur für Arbeit im Rahmen einer „Leistungsberatung“. Den dortigen Sachbearbeitern ist es lieber, wenn Sie rechtzeitig die richtigen Wege einschlagen, anstatt sich hinterher Vorwürfe über ungerechte Gesetze anhören zu müssen.

Übrigens entsteht in Deutschland (vor der Ausreise) nicht mit jedem Antrag ein neuer Anspruch auf Alg. Teilweise wird nur ein alter Anspruch auf Alg weitergezahlt. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Berechnung der 4-Jahres-Frist nach § 161 Abs. 2 SGB III und ein weiterer Grund für eine „Leistungsberatung“. 

Mitnahme des Alg zur Stellensuche

Sie sind arbeitslos und suchen eine Stelle im EU-Ausland, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz? Das deutsche Alg können Sie während der Arbeitssuche bis zu 3 bzw. 6 Monate weiterbeziehen. Die Beantragung der Mitnahme muss zwingend vor der Ausreise erfolgen. Vor der Ausreise müssen Sie allerdings eine Wartefrist von 4 Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit einhalten. Diese Wartefrist kann unter bestimmten Voraussetzunge verkürzt werden. Nach der Ausreise müssen Sie innerhalb weniger Tage bei der Arbeitsverwaltung des Ziellandes vorsprechen. Kehren Sie innerhalb oder nach dem Mitnahmezeitraum nach Deutschland zurück, kann der restliche Alg-Anspruch weiter bezogen werden.

Die Entscheidung über die Mitnahme trifft Ihr örtlicher Arbeitsvermittler. Arbeitslosengeld II kann während dieser Zeit nicht weiterbezogen werden. Aufstocker können das deutsche Arbeitslosengeld I ebenfalls nicht während der Arbeitsuche im Ausland weiterbeziehen.
Merksatz in den Vorschriften der Arbeitsvermittlung: Kunden sind über die Mitnahme des Anspruchs umfassen durch die Arbeitsvermittlung zu beraten.

Beachten Sie, dass es neben dem Weiterbezug von Alg zur Stellensuche auch eine Möglichkeit der Mitnahme deutscher Versicherungszeiten gibt. Lassen Sie sich den unterschied von Ihrem Arbeitsvermittler erläutern.

Stellensuche

In der Jobbörse finden Sie auch Stellenangebote im europäischen und außereuropäischen Ausland. Geben Sie dazu ………………

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Agentur für Arbeit berät Sie in Fragen des ausländischen Arbeitsmarktes und zu Fördermöglichkeiten

„EURES“, das europäische Portal zur beruflichen Mobilität hilft mit ausführlichen Informationen zu Lebens- und Arbeitsbedingungen und verfügt über eine umfangreiche Börse mit Jobs der EU-Mitgliedsstaaten und der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz

Es ist möglich, einen EURES-Berater im Chat zu befragen. In den Grenzregionen zu Frankreich/der Schweiz, Belgien/den Niederlanden und Polen/Tschechien können Sie außerdem eine spezialisierte Beratung erhalten. 

 
Lebens- und Arbeitsbedingungen im Ausland

 

 

 

 

EURES (überholt?)

https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitgeber/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI616530

ZAV (überholt?)

https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitgeber/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI735938

 


Grundlagen

„Leitfaden Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung für den Bereich Arbeitsvermittlung (Rechtskreis SGB III)“
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg
– nicht veröffentlicht –
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„Geschäftsanweisung Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung“
http://www.arbeitsagentur.de/…/FW-IntRecht-ALV-bezug-ausland_ba013526.pdf  
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg

§ 28a – Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (Fachl. Weisungen)
http://www.arbeitsagentur.de/…/documents/FW-SGB-III-28a_ba015840.pdf 
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg 

§161 SGB III – Erlöschen des Anspruchs (Fachl. Weisungen)
http://www.arbeitsagentur.de/…/documents/FW-SGB-III-161_ba015168.pdf   
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg

 

Flyer

„Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“
http://www.arbeitsagentur.de/…/documents/Hinweis-ALV_ba013509.pdf   
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg

Merkblatt „Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung“
http://www.arbeitsagentur.de/…/documents/dok_ba013155.pdf   
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg