Arbeitsunfähig krank - vor und während Arbeitslosigkeit

Allgemein

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Frühzeitige Arbeitsuchenmeldung

Arbeitsunfähig krank im Übergang zur Arbeitslosigkeit

Arbeitsunfähig in der Arbeitslosigkeit
– kurze Unterbrechung

Arbeitsunfähigkeit und Sperrzeit

Arbeitsunfähigkeit während Urlaub

AU wird von Krankenkasse nicht mehr anerkannt

Medizinische Rehabilitation

Höhe Krankengeld

Krankengeld – Alg-Höhe

Krankengeld und neuer Alg-Anspurch

Allgemein

Der Begriff der „Arbeitsunfähigkeit“ richtet sich nach den „Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien“. Er ändern sich mit Beginn der Arbeitslosigkeit.

Während der Beschäftigung:
Sie sind arbeitsunfähig, wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können (§ 2 Abs. 1).
Während Arbeitslosigkeit:
Sie sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten zu verrichten (§ 2 Abs. 3). Ihre frühere Tätigkeit ist hier ohne Bedeutung.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitgeber erhalten seit Anfang 2023 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Sie sind vielmehr verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der zuständigen Krankenkasse elektronisch abzurufen.

Dieses Verfahren gilt für die Agentur für Arbeit erst ab 2024. Sind arbeitslose Personen arbeitsunfähig krank, müssen Sie im Jahr 2023 bei Ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform anfordern. Diese ist an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung

Sie können sich wegen Krankheit nicht arbeitsuchend melden? Krankheit ist ein wichtiger Grund dafür, dass Sie sich nicht melden. ABER: Sie müssen die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung sofort (am ersten Tag!) nach Ende der Krankheit nachholen. Das gleiche gilt für andere Hinderungsgründe. Sie dürfen danach also nicht wie sonst drei Tage mit der Meldung warten.

Krank im Übergang zur Arbeitslosigkeit

Arbeitsunfähigkeit beginnt bereits während der Beschäftigung?

  • Dauert die Krankheit über die Beschäftigung hinaus an, wird ein bereits erhaltener bzw. schon abgegebener Antrag auf Arbeitslosengeld ungültig. Es besteht in der Regel ein Anspruch auf Krankengeld.
  • Eine neue Antragstellung auf Arbeitslosengeld ist zum Ende der Krankheit notwendig. Je nach Dauer der Erkrankung ist auch eine neue Arbeitslosmeldung (persönlich oder online mit digitalem Ausweis) notwendig. Informieren Sie die Agentur für Arbeit unbedingt über den Eintritt und das Ende der Krankheit.

Arbeitsunfähigkeit tritt am ersten Tag der Arbeitslosigkeit ein?

Folgende Varianten sind zu beachten:
Arbeitslosmeldung und Antragstellung …

  • … ist bereits während der Beschäftigung auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgt?
    Antrag und Arbeitslosmeldung gelten ab 00.00 Uhr. Werden Sie im Laufe des Tages krank geschrieben, greift die Lohnfortzahlung im Arbeitslosengeld.
  • … erfolgt am ersten Tag der Arbeitslosigkeit und sie werden erst danach krank geschrieben?
    Es greift die Lohnfortzahlung im Arbeitslosengeld.
  • … erfolgt am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, nachdem sie bereits vorher vom Arzt krank geschrieben wurden?
    Arbeitslosengeld wird abgelehnt bzw. ein Antrag wird Ihnen nicht ausgehändigt. Beantragen Sie Krankengeldes bei Ihrer Krankenkasse.
    Achtung: Sie erhalten längstens für einen Monat Krankengeld (§ 19 Abs.2 SGB V). Sollte eine Familienversicherung vorliegen, wird auch das Krankengeld nicht bewilligt. Sind Sie über einen Monat arbeitsunfähig krank, besteht ab dem zweiten Monat kein Anspruch mehr auf Krankengeld. Auch nicht auf Arbeitslosengeld, da Sie für eine Beantragung von Arbeitslosengeld arbeitsfähig sein müsen.
    Wichtig: Diesen Fall vermeiden.
    Falls bereits während der Beschäftigung krank, sofort krank schreiben lassen
    -oder-
    am ersten Tag der Arbeitslosigkeit vor dem Gang zum Arzt, zuerst persönlich bei der Agentur für Arbeit vorsprechen und sich persönlich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.
    Auch wenn man Ihnen eine Krankheit ansieht: Ein Mitarbeiter der Agentur kann nicht entscheiden, ob sie arbeitsunfähig sind. Dies ist allein Aufgabe des Arztes. Die Arbeitsunfähigkeit wirkt ab dem Zeitpunkt nach dem Arztbesuch.

Dauer der Arbeitsunfähigkeit

Krank unter 6 Wochen

Tritt wieder Arbeitsfähigkeit ein, sollten Sie die Agentur für Arbeit vorsorglich unterrichten. Hintergrund: Bei Einreichung der ersten AUB wird von der Agentur für Arbeit evtl. eine vorläufige Zahlungseinstellung auf einen Termin in 6 Wochen veranlasst. So vermeidet die Agentur für Arbeit ggf. eine Überzahlung des Arbeitslosengeldes, falls die Arbeitsunfähigkeit länger dauert.

Krank über 6 Wochen

Dauerte eine Erkrankung über 6 Wochen, wird die Arbeitslosengeldzahlung eingestellt. Nach erfolgter Genesung ist dann eine erneute Antragstellung und ggf. eine Arbeitslosmeldung (persönlich oder digital).

WICHTIG: Eine erneute Antragstellung und evtl. Arbeitslosmeldung ist auch erforderlich, wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit während einer Ruhenszeit (z.B. Sperrzeit, Ruhen wegen Abfindung) beginnt oder endet. Auch wenn diese unter 6 Wochen dauert und Sie kein Krankengeld von Ihrer Krankenkasse erhalten haben.

Fristberechnung

Legen Sie nach einer Unterbrechungen eine neue Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vor, beginnt die 6-Wochen-Frist neu. Die Agentur für Arbeit erhält keine Information über Ihre Erkrankung. Deshalb können mehrere Erstmeldungen nicht zusammengerechnet werden.

Kurze Unterbrechung

Wird eine „Folge-“ AU-Bescheinigung nach kurzer Unterbrechung, z.B. wegen Feiertagen oder Wochenende, eingereicht, erfolgt die Alg-Lohnfortzahlung nahtlos weiter bis 6 Wochen erreicht sind.

Arbeitsunfähigkeit und Sperrzeit

Das Arbeitslosengeld ruht während einer Sperrzeit. Wurde bereits für die Zeit danach ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt oder bewilligt, werden Antrag bzw. Bewilligung ungültig.

Ihre Arbeitsunfähigkeit beginnt in einer Sperrzeit?
Eine bereits erfolgte Bewilligung des Arbeitslosengeldes nach der Sperrzeit wird von der Agentur für Arbeit widerrufen. Auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits wieder während der Sperrzeit endet.
Achtung: Arbeitsunfähigkeit während einer Sperrzeit bedeutet, dass danach eine neue Antragstellung und evtl. persönliche (digitale) Arbeitslosmeldung notwendig wird. Siehe „Fundstellen“.

Ab dem ersten Tag einer Sperrzeit besteht Krankenversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch andere parallel laufende Sachverhalte diese Versicherungspflicht wieder entfallen kann. Beispiele dazu sind in den Fachlichen Weisungen aufgeführt (Link siehe unter Fundstellen).

Sie sollten bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit alle Umstände der Arbeitslosigkeit auf den Tisch legen und bei Ihrer Krankenversicherung und ggf. auch der Agentur für Arbeit Ihren Krankenversicherungsschutz während der Arbeitslosigkeit und ggf. während einer möglichen Sperrzeit klären.

Arbeitsunfähigkeit während Urlaub

Sie befinden sich in genehmigter Abwesenheit mit laufendem Alg (erste 3 Wochen der Abwesenheit):

  • Lohnfortzahlung endet nicht bereits nach Ablauf der 3 Wochen.

Wichtig: Setzen Sie sich umgehend wegen des Verfahrens / der notwendigen Bescheinigungen mit Ihrer Agentur in Verbindung.

AU wird von der Krankenkasse nicht mehr anerkannt

Es ist möglich, dass die Krankenversicherung (KV) auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht mehr anerkennt und von Arbeitsfähigkeit ausgeht. Gleichzeitig werden Sie, sofern Sie arbeitslos sind, zur Beantragung von Arbeitslosengeld aufgefordert.

Wichtig: Beachten Sie aber, dass Sie nicht zwangsläufig Arbeitslosengeld erhalten. Denn bei der Beantragung von Arbeitslosengeld muss Arbeitsfähigkeit vorliegen, Sie sind aber arbeitsunfähig krank. Auch wenn die Krankenkasse diese Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anerkennen will, für die Agentur für Arbeit sind Sie arbeitsunfähig krank.

Weiteres Vorgehen

Wenn Sie selbst weiter von Arbeitsunfähigkeit ausgehen, ist ein Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse gegen die Beendigung der Krankengeldzahlung zu empfehlen. Ihr Arzt sollte dabei aber auch hinter Ihnen stehen. Gleichzeitig sollten Sie aber auch Arbeitslosengeld beantragen, denn der Ausgang Ihres Widerspruchs bei der Krankenversicherung ist nicht absehbar. Wird Ihnen die Aushändigung des Arbeitslosengeldantrages verweigert weil Sie noch krank geschrieben sind, lassen Sie sich unbedingt eine Bestätigung über Ihre Vorsprache geben. Ggf. ist eine erneute persönliche Vorsprache bei der Agentur für Arbeit notwendig, sobald Ihre AU abgelaufen ist.

Zur Weiterzahlung des Krankengeldes im Widerspruchsverfahren, finden Sie nachstehend unter Links die Stellungnahme des Bundesamtes für Soziale Sicherung („Verfahrensfehler bei der Einstellung von Krankengeldzahlungen“).

Stationäre Behandlung / Kur

Grobe Regel: Anspruch auf Lohnfortzahlung bei stationärer Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung:

  • Kostenträger Kranken- oder Unfallversicherung
    Anspruch auf Lohnfortzahlung (weiterzahlung Alg bis 6 Wochen)
  • Kostenträger Rentenversicherung, Reha-Träger
    Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung

Die Art der Maßnahmen sind am Ende der Fachlichen Weisungen zu § 146 SGB III aufgeführt. Fragen Sie aber immer vor Antritt einer Reha- oder stationärer Behandlung die Agentur für Arbeit. Das Thema ist zu komplex.

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes kann sich nach unterschiedlichen Kriterien richten.

  • In einer Beschäftigung
    In der Regel 70% des zuvor bezogenen Arbeitsentgelts, max. 90% des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 SGB V)
  • Im Arbeitslosengeldbezug
    In der Regel Höhe des Arbeitslosengelds, also ca. 60/67% des maßgeblichen früheren Nettolohns (§ 47b SGB V)

Es macht also einen Unterschied, ob eine Arbeitsunfähigkeit

  1. bereits gegen Ende eines Beschäftigungsverhältnisses beginnt und in die Arbeitslosigkeit hineinreicht
    (nach Ende der Beschäftigung zahlt i.d.R. die Krankenkasse Krankengeld in gleicher Höhe weiter)
    -oder-
  2. erst nach Beginn des Arbeitslosengeldbezugs eintritt
    (Krankengeld ab der 6. Woche in Höhe des Alg)

Im ersten Fall zahlt die Krankenkasse nach Ende der Beschäftigung in der Regel weiter. Arbeitslosengeld ist dann erst nach der Arbeitsunfähigkeit zu beantragen.

Krankengeld – Auswirkung auf Arbeitslosengeld-Höhe

Um die Höhe des Arbeitslosengeldes zu ermitteln, wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt einer Beschäftigung herangezogen. Zeiten des Krankengeldbezuges werde nicht berücksichtigt (§ 151 Abs. 1 SGB III). Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes werden in der Regel in den letzten 2 Jahren mindestens 150 Tage beitragspflichtige Beschäftigungszeiten benötigt. Sind diese zum Beispiel wegen langer Krankheitszeiten nicht zu finden, erfolgt eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes (§ 152 SGB III).

Krankengeld und neuer Arbeitslosengeldanspruch

Bezogenes Krankengeld fließt nich in die Höhe des Arbeitslosengeldes ein. Dagegen kann aber mit Krankengeld ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erreicht werden. Der Krankengeldbezug ist nach § 26 Abs. 2 SGB III eine versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher beitragspflichtig beschäftigt waren oder Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand.


Fundstellen

§ 141 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung
    Pkt. 141.1.1 (7) + Anlage zu § 141 SGB III

Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien

  • Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitslosigkeit
    § 2 Abs. 1 bzw. 3

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • Regelung im Jahr 2023 für arbeitslose Personen

§ 146 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Keine Lfz bei Eintritt der AU während Sperrzeit
    Pkt. 146.1.1 und Anlage der Fw zu § 146 SGB III
  • Lfz während stationärer Behandlung
    Pkt. 146.1.3 der FW zu § 146 SGB III
  • Arbeitsunfähigkeit während Urlaub
    Pkt. 146.1.4 (7) der FW
  • Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
    Pkt. 146.3.1 der FW
  • AU über den Ruhenszeitraum (Sperrzeit …) hinaus
    Anlage im Anschl. zu den FW zu § 146 SGB III
  • Beginn und Dauer der Lohnfortzahlung
    Pkt. 146.1.4 der FW
  • Unterbrechung der Krankschreibung
    Pkt. 146.1.4 (2) der FW

Sozialversicherung der Leistungsbezieher mit Fachlichen Weisungen

  • Krankenversicherung in der Sperrzeit
    Pkt. 1.2.1 (1) – Seite 11

Krankengeldanspruch

  • Erlöschen des Krankengeldanspruchs
    § 19 Abs. 2 SGB V

Grundlagen

Begriffe

FW = Fachliche Weisungen