Folgen einer Vermittlungssperre
Allgemein
Mit dem Ende der Arbeitslosengeld-Zahlung endet nicht automatisch die Arbeitslosigkeit bzw. die Meldung bei der Agentur für Arbeit. Ihr Arbeitsvermittler darf Sie nicht automatisch deshalb aus seiner Datei nehmen, weil Sie jetzt arbeitslos ohne Leistungsbezug sind. Er muss Sie über die weiteren Möglichkeiten informieren.
Vor Ende des Leistungsbezugs
Etwa einen Monat vor Ende des Leistungsbezugs soll die Arbeitsvermittlung in einem Beratungsgespräch oder einer Gruppen-Information über die weitere Betreuung nach Ende des Leistungsbezugs informieren. Dazu zählen die notwendigen Schritte für den Wechsel zum Jobcenter bzw. die weitere Beteuung durch die Agentur für Arbeit.
Rentenversicherung/Krankenversicherung
Während des Leistungsbezugs wurden von der Agentur für Arbeit Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Sind Sie arbeitslos ohne Leistungsbezug enftallen beide Zahlungen.
Für Personen, die auf jeden Fall wieder ins Arbeitsleben einmünden wollen ist es wichtig, Lücken im Rentenverlauf zu schließen. Lücken können sich u.a. bei Eintritt einer Erwerbsminderung sehr negativ auswirken.
Arbeitslos ohne Leistungsbezug – Anrechnungszeit
Sind Sie arbeitslos ohne Leistungsbezug kann diese Zeit von der Deutschen Rentenversicherung als Anrechnungszeit anerkannt werden. Diese Zeit schließt Lücken und kann Ansprüche im Versicherungsfall aufrecht erhalten, bringt für Sie also einen erheblichen Vorteil. Ist bereits eine Lücke im Rentenverlauf entstanden, kann diese in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres durch freiwillige Beiträge ausgeglichen werden. Fragen Sie rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres Ihren Rentenberater.
Wichtig: Die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit meldet die Anrechnungszeit an die Rentenversicherung. Sofern die Zeit über ein Kalenderjahr hinausgeht, erfolgen Jahresmeldungen jeweils zum 31.12. Aber allein die Rentenversicherung entscheidet, ob diese Zeiten in Ihrem Rentenverlauf anerkannt werden. Es reicht nicht, dass Sie arbeitslos ohne Leistungsbezug sind, Sie müssen auch bestimmte Regeln beachten.
Voraussetzungen für die Meldung
Bescheinigt werden Zeiten durch die Agentur für Arbeit nur, wenn Sie mit dem „Status“ arbeitslos geführt werden. Dies setzt voraus, dass Sie auch ohne Leistungsbezug die Pflichten aus § 138 SGB III erfüllen. Sie …
- stehen für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung
- unternehmenEigenbemühungen
- erfüllen die Auflagen aus der Eingliederungsvereinbarung
- beziehen kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II
Eine genaue Beschreibung des Verfahrens und der Voraussetzungen finden Sie der Regelung
„Meldung von Anrechnungszeitentatbeständen (MAZ) an die Rentenversicherung“ (11 Seiten) der Agentur für Arbeit.
Sie ist als Anlage der Weisung 201802006 beigefügt und gilt bis 19.02.2023.
Lassen Sie sich dagegen in der Arbeitsvermittlung weiter führen und nehmen nur „Wunschstellen“ an, zählen Sie nur als „arbeitsuchender“ und nicht „arbeitsloser“ Bewerber. Anrechnungszeiten werden nicht gemeldet.
Erkundigen Sie sich bei der Rentenversicherung über den Nutzen von Anrechnungszeiten in Ihrem Fall. Anrechnungszeiten werden meist nur anerkannt, wenn Sie sich nahtlos an Beitragszeiten oder ähnliche Zeiten anschließen.
Vermittlungssperre
Auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld erhalten, kann das Nichteinhalten der oben genannten Vorgaben trotzdem sanktioniert werden. Dies geschieht durch eine Vermittlungssperre. Sie werden dabei 12 Wochen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen. Über die Möglichkeiten und Folgen einer Vermittlungssperre müssen Sie von der Arbeitsvermittlung im Erstgespräch bzw. vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung unterrichtet werden.
Wen kann eine Vermittlungssperre treffen
Eine Vermittlungssperre kann nur Person treffen, die bei der Arbeitsvermittlung gemeldet sind und kein Arbeitslosengeld beziehen. Dies ist gegeben, wenn Sie
- arbeitsuchend gemeldet sind und noch in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen
-oder- - arbeitslos gemeldet sind und kein Arbeitslosengeld erhalten.
Nicht von der Vermittlungssperre betroffen sind Personen,
- die Arbeitslosengeld beziehen
-oder- - die sich wegen eines auslaufenden Beschäftigungsverhältnisses arbeitsuchend melden mussten. Das Beschäftigungsverhältnis bzw. demnächst wegen Befristung ausläuft.
Für diese Personen gelten die Regelung der Sperrzeit (§ 159 SGB III).
Wird eine Vermittlungssperre ausgesprochen, müssen Sie darüber informiert werden. Sie können dagegen zwar Widerspruch einlegen, sollten das Ende des Verfahrens aber nicht abwarten sondern sofort tätig werden. Tätig werden bedeutet, eigene Bemühungen um Arbeit unternehmen und diese gegenüber der Rentenversicherung nachweisen. Wird das versäumt, können Sie dies später nicht mehr nachholen.
Auslöser einer Vermittlungssperre
- Ablehnung eines Stellenvorschlags ohne wichtigen Grund
- Nichterscheinen zu festgelegten Meldungen bzw. Einladungen
- usw.
Folgen einer Vermittlungssperre
- Eine Vermittlungssperre wird der Rentenversicherung mitgeteilt.
- Es entsteht eine Lücke im Rentenverlauf.
- Sind Sie nach einer Vermittlungssperre weiter/wieder arbeitslos ohne Leistungsbezug bei der Agentur gemeldet, wird diese Zeit von der Rentenversicherung evtl. nicht mehr anerkannt.
- Die Lücke kann geschlossen werden, wenn Sie während der Vermittlungssperre Ihre Bewerbung gegenüber der Rentenversicherung nachweisen. In der Regel sind zwei Bewerbungen je Woche notwendig (Rentenversicherung fragen). Sie müssen aber sofort mit Beginn der Vermittlungssperre mit Ihren Bemühungen beginnen. Wenn Sie Ihre Bemühungen der Rentenversicherung mitteilen, können diese als „Überbrückungstatbestand“ in der Rentenversicherung anerkannt werden.
Arbeitslos ohne Leistungsbezug nach der Vermittlungssperre
Sie werden nicht automatisch in die Vermittlung aufgenommen. Sie müssen selbst tätig werden und den Wunsch äußern, dass Sie wieder Stellenvorschläge wünschen.
Nachweis der Anrechnungszeit
Von der Agentur für Arbeit erhalten Sie einen Nachweis über die an die Rentenversicherung gemeldete Anrechnungszeit. Bewahren Sie diesen bei Ihren Rentenunterlagen auf. Die Agentur wird die Daten nach zwei Jahren löschen. Sollten Sie keinen Nachweis erhalten, wenden Sie sich zeitnah an die Agentur für Arbeit. Denn Ihre Daten werden dort nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gelöscht. Dann ist eine Nachforderung nicht mehr möglich. Gemeldete Anrechnungszeiten werden bei der Rentenversicherung bis zum Renteneintritt gespeichert.
Überbrückungstatbestände in der Rentenversicherung
„Pkt. 3.5 Anschlusswahrende Tatbestände (Überbrückungstatbestände“
Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung
- Meldung der Vermittlungssperre: Agentur > RV
Anlage 1 Punkt 2.2.3 (1+5) - Ist die Zeit nach der Vermittlungssperre eine Anrechnungszeit?
Anlage 1 Punkt 2.2.3 (4) - Ausführliche Beschreibung der Vermittlungssperre
Anlage 2
- Meldung von Anrechnungszeiten für die RV – Weisung 201802006
mit Hinweisen zur Vermittlungssperre (Anlagen öffnen)
Bundesagentur für Arbeit - § 140 SGB III mit FW – zumutbare Beschäftigungen
Bundesagentur für Arbeit - § 58 SGB VI – mit Überbrückungstatbeständen
Deutsche Rentenversicherung - „Hinweise zu Spezifika im Umgang mit Nichtleistungsempfängerinnen und Nichtleistungsempfängern (NLE) in der Arbeitsvermittlung im SGB III“
– nicht veröffentlicht –
Diese „Hinweise“ können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit mit unserem Standardformular anfordern.
Forum der Deutschen Rentenversicherung
Fragestellung ist anonym ohne Anmeldung möglich
Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung
„Beurteilung einzelner Anrechnugszeittatbestände – Zeiten der Arbeitslosigkeit„
für ambitionierte Leser ab Seite 67
Deutsche Rentenversicherung
„Information zur Vermittlungssperre aus rentenrechtlicher Sicht“
Anlage 2 zur Weisung 201802006
Stand: Febr. 2018
Bundesagentur für Arbeit
„Arbeitsuchende und Arbeitslose ohne Bezug von Arbeitslosengeld„
Bundesagentur für Arbeit