Arbeitslos mit Einstellungszusage

Allgemein

Arbeitslosengeld erhält, wer zur aktiven Beendigung der Arbeitslosigkeit bereit ist. Also zur Stellensuche und Arbeitsaufnahme. Diese Bereitschaft ist auch dann erforderlich, wenn Ihnen eine Einstellungszusage für einen späteren Zeitpunkt vorliegt oder Sie vom bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt werden. Für die Zwischenzeit müssen Sie bereit sein, eine befristete Beschäftigung oder eine Eingliederungsmaßnahme zu beginnen. Stichwort für diese Bereitschaft: Verfügbarkeit.

In einer früheren internen Weisung der Agentur für Arbeit wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Arbeitslosmeldungen mit bereits vorliegender Einstellungszusage besonders zu prüfen ist, ob (für die Übergangszeit) Arbeitsbereitschaft vorliegt. Diese Weisung gilt nicht mehr, zeigt aber die Bedeutung der „Verfügbarkeit“

Zumutbare Aktivitäten

Bei kurzen Übergangszeiten wird Ihnen Ihr Arbeitsvermittler kaum eine Beschäftigungen vorschlagen können. Dauert es bis zur Aufnahme der Tätigkeit aber mehrere Monate, kann eine befristete Tätigkeit Sinn machen. Die Arbeitsvermittlung kann von Ihnen u. a. verstärkt eigene Bemühungen zur Erlangung einer Zwischenbeschäftigung verlangen.

Auch kann die Teilnahme an einer „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederungen (MAT)“ nach § 45 SGB III in Betracht kommen.

Berufliche Weiterbildung

Sie wollen die verbleibende Zeit für eine Weiterbildung nutzen? Bisher war dies nur möglich, wenn die Weiterbildung notwendig war, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Dies ist nicht gegeben, wenn Ihnen eine Einstellungszusage bereits vorliegt.

Es gibt seit 2019 trotzdem zwei Möglichkeiten für die Förderung einer Weiterbildung:

  • Anpassung Ihrer Kompetenzen und Kenntnisse zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten.
  • Erwerb von Kenntnissen, um die Chancen auf eine Dauerbeschäftigung zu erhöhen. Diese Begründung sollte insbesondere dann gelten, wenn Sie bisher oft befristet tätig waren.

Fundstellen

FW = Fachliche Weisungen
Die Links in den Dokumenten lassen sich nur in Adobe Acrobat öffnen.

Fehlende Arbeitsbereitschaft
Punkt 138.5.2 der Fachlichen Weisungen zu § 138 SGB III

Anpassung der Kenntnisse an den Arbeitsmarkt
Punkt „1. Notwendigkeit (2)“ der Fachlichen Weisungen zu § 81 SGB III