Abschlagszahlungen

Arbeitslosengeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Dabei soll das Arbeitslosengeld am 1. des Folgemonats auf dem Konto des Arbeitslosen eingehen.

Abschlagszahlungen sind nur möglich, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Zahlung. Wichtige Kriterien ob und in welcher Höhe ein Abschlag erfolgt:

  • Abschlagszahlungen dürfen nur für zurückliegende Zeiten erfolgen.
  • Verbleibende Zeit bis zur planmäßigen Zahlung, Höhe der Zahlung im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand.
  • Die sofort benötigten Mittel für den Arbeitslosen sind einer einmaligen Ausnahmesituation geschuldet.
  • Bei nur planmäßiger Zahlung müsste von einer unbillige Härte ausgegangen werden.
  • Die unbillige Härte ist vom Arbeitslosen zu benenne, ggf. zu belegen.

Zur Prüfung der unbilligen Härte haben viele Agenturen sogenannte Härtefall-Regelungen erstellt. Diese soll die Mitarbeiter der Agenturen befähigen, über die Notwendigkeit einer Abschlagszahlung zu entscheiden.


Fundstellen

§ 337 SGB III – Auszahlung im Regelfall – mit Fachlichen Weisungen

  • Pkt. 4 der FW
    Abschlagszahlungen
  • Pkt. 4.2 der FW
    Unbillige Härte
  • Verfahren – Pkt. 3.1
    Ermessen
  • Verfahren – Pkt. 3.2
    Höhe