Findet ein Schüler nicht die gewünschte Ausbildungsstelle, wird oft empfohlen, eine Ausbildung in einem anderen Beruf zu durchlaufen. Merksatz: Mit einer Ausbildung wird man seltener arbeitslos. Das stimmt. Aber:
Falsche Ausbildung
Machen Sie eine Ausbildung im falschen Beruf, kommen Sie evtl. von dieser Schiene nicht mehr weg. Finden Sie auch keinen gefallen am Beruf, werden sie irgendwann und irgendwo als angelernter Arbeiter/Angestellter landen. Eine Umschulung wird nicht finanziert, wenn man eine Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat und in diesem Bereich Vermittlungsmöglichkeiten bestehen.
Ohne Ausbildung
Ohne Ausbildung haben Sie einen Förderanspruch für das Nachholen der Erstausbildung. Dies gilt sowohl als Bürgergeld-Bezieher (Fachliche Weisungen Pkt. 2.2.2), wie auch als Arbeitslosengeld-Bezieher (§ 81 (2) SGB III Seite 11). Wollen Sie aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus die Erstausbildung nachholen, besteht im SGB III ein wichtiger Grund für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses. Folge: Es tritt keine Sperrzeit ein (Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III Pkt. 159.1.2.1 Buchst. s).
Eine Voraussetzung für die Förderung im SGB III – Bereich: Mindestens 3 Jahre berufliche Tätigkeit. Die 3-jährige Berufserfahrung lässt sich ableiten aus § 81 (2) Satz 2 SGB III.
Was wird auf die 3-jährige Beschäftigung angerechnet?
- Zeiten gemeldeter Arbeitslosigkeit
- Kindererziehung
- Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2.
Vor einer Entscheidung fragen Sie aber unbedingt die Agentur für Arbeit.