Arbeitslosengeld - Höhe beeinflussen

Auch wenn die hier genannten Sachverhalte selten vorkommen, kann falsches Verhalten zu niederem Arbeitslosengeld führen.

1) Arbeitslosigkeit nach langer Zeit ohne Lohn

Lange Zeiten ohne Lohn sind beispielsweise

  • Erziehungszeiten

Voraussetzung für die Einflussnahme:

  • Sie hatten in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt. 

In diesen Fällen wird die Höhe des Arbeitslosengeldes fiktiv festgesetzt. Daran können Sie ansetzen.

Einflussnahme auf die Einstufung

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich bei einer fiktiven Festsetzung nach der Tätigkeit, für die Sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Dabei bezieht sich die Einstufung nicht auf die erlernte, sondern auf die angestrebte Tätigkeit:

Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist … der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, …. auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen … in erster Linie zu erstrecken hat.
++§ 152 Abs. 2 SGB III++
(Gilt nicht für sogenannte Nahtlosigkeitsfälle – § 145 SGB III)

Sie sollten sich der Arbeitsvermittlung deshalb für eine möglichst hoch qualifizierte Tätigkeit zur Verfügung stellen. Danach richtet sich die Bemessung des Arbeitslosengeldes. Für die Bemessung wird die so festgelegte Tätigkeit einer Tätigkeitsgruppe gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB III zugeordnet. Aus dieser Gruppe ergibt sich dann die Höhe des Arbeitslosengelds.

Evtl. wird von Seiten der Arbeitsvermittlung gegen eine möglichst hohe Einstufung angeführt, dass die einmal vorhandenen Kenntnisse nicht mehr aktuell sind. Die Kenntnisse müssten erst aktualisiert werden. Nach unserer Meinung muss dieses Argument nicht gelten, da eine Einarbeitung bei einem neuen Arbeitgeber in der Regel so oder so notwendig ist. Verkaufen Sie sich deshalb nicht unter Wert. Achten Sie darauf, dass sich die Arbeitsvermittlung auf eine möglichst qualifizierte Tätigkeit richtet und dies auch so in der Eingliederungsvereinbarung bzw. in den Unterlagen der Arbeitsvermittlung festgehalten wird. Sammeln Sie bereits vor der Beratung beim Arbeitsvermittler Argumente für eine hohe Einstufung.

Sollten Sie vor der Unterbrechungszeit mangels passendem Arbeitsplatz nicht mehr als Fachkraft, sondern als Helfer gearbeitet haben, müssen Sie Ihre Kenntnisse als Fachkraft nicht zwangsläufig vergessen haben. Pochen Sie auch hier darauf, dass sich die Arbeitsvermittlung auf eine möglichst hochwertige Tätigkeit erstreckt. 

Allerdings wird Ihr Arbeitsvermittler Ihren Berufswunsch nur akzeptieren, wenn Sie noch entsprechende Fähigkeiten glaubhaft machen können. Können Sie Ihren Arbeitsvermittler nicht überzeugen, lassen Sie aber möglichst im Beratungsvermerk festhalten, dass Sie anderer Meinung sind. Dies kann für einen späteren Widerspruch gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes wichtig sein. 

Sollte bei Ihnen Nahtlosigkeit im Sinne des § 145 SGB III anerkannt werden (Lange Krankheitszeit – weiterhin fehlende Leistungsfähigkeit), erfolgt die Einstufung nicht nach der möglichen künftigen, sondern nach der vorhergehenden Tätigkeit. 

2) Wechsel von gut bezahlter in geringer bezahlte Beschäftigung

Beispiel: Ihre alte gut bezahlte Tätigkeit endet am Freitag, der neue, aber schlechter bezahlte Vertrag beginnt am Montag.

Sie sollten auch für diese wenigen Tage (Samstag, Sonntag) einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen/bei der Agentur abholen (und sich dazu natürlich persönlich arbeitslos melden). Im besten Fall können Sie sich so einen Arbeitslosengeldanspruch aus der besser bezahlten Stelle sichern. Fragen Sie die Agentur für Arbeit. Sie wird Sie beraten, da es sich um einen ganz legalen Vorgang handelt. 

Hinweis: Fragen Sie bei Zweifeln immer die Agentur für Arbeit. Sie werden eine „Leistungsberatung“ erhalten. Der Sachbearbeiter wird Sie, sofern passend, auf Gestaltungs- möglichkeiten hinweisen. Siehe Punkt 1.2 in den Fachlichen Weisungen zu § 14 SGB I.

3) Wechsel in eine befristete, aber besser bezahlte Stelle

Hier müssen Sie sich dahingehend beraten lassen, ob Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld für die Zeit zwischen den beiden Beschäftigungen zwar abholen, diesen aber zunächst nicht abgeben sollten. 

Hinweis: Fragen Sie die Agentur für Arbeit. Sie werden eine „Leistungsberatung“ erhalten. Siehe Punkt 1.2 in den Fachlichen Weisungen zu § 14 SGB I.


Grundlagen