Arbeitslos melden: Wie? Wann? Wo?

Wie arbeitslos melden?

Wo melden?

Online melden

Wann melden?

Wohnsitzwechsel

AUSNAHME: Corona-Pandemie

Begriff der Arbeitslosigkeit

Stufenweise Wiedereingliederung

Begriffe

Persönlich arbeitslos melden
Notwendig, damit Sie Arbeitslosengeld (Alg) erhalten. Alg erhalten Sie frühestens ab dieser Meldung.
Frühzeitig persönlich arbeitsuchen melden (unser Artikel zum Thema)
Notwendig, damit Sie von der Agentur für Arbeit vermittelt und die Arbeitslosigkeit möglichst vermieden/beendet wird.

Wie arbeitslos melden?

Für den Bezug von Arbeitslosengeld ist es erforderlich, dass Sie sich arbeitslos melden (§ 137 SGB III). Diese Arbeitslosmeldung müssen Sie

  • persönlich
  • bei der zuständigen Agentur für Arbeit
    oder
  • online im „Fachportal der Agentur für Arbeit“

vornehmen (§ 141 SGB III). Allein die Antragstellung auf Arbeitslosengeld, die auch telefonisch oder online erfolgen kann, genügt nicht.

Arbeitslos im Sinne des SGB III ist nur, wer sich persönlich oder online bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass Sie erklären, „ich will mich arbeitslos melden“. Schon wenn zu erkennen ist, dass Sie arbeitslos werden, muss der Sachbearbeiter die Vorsprache als Arbeitslosmeldung werten.

Ausnahmen: Sie werden von der Krankenkasse ausgesteuert (§ 145 SGB III), sind aber gesundheitlich noch nicht in der Lage sich persönlich in der Agentur zu melden. Hier ist ausnahmsweise eine Meldung durch einen Vertreter oder außerhalb der Agentur möglich. Werden Sie arbeitslos, wenn die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist (Wochenende), genügt die Meldung am Tag danach.
Weitere Ausnahme: Corona-Pandemie

Wo melden?

Sie müssen sich bei der Agentur für Arbeit melden, in deren Bezirk Sie ihren Wohnsitz haben. Halten Sie sich nicht an Ihrem Wohnsitz auf, müssen Sie sich bei der Agentur melden, in deren Bezirk sich Ihr gewöhnlicher Aufhalten befindet.

Was passiert, wenn Sie sich bei der falschen Agentur arbeitslos melden? Sie werden in der Regel aufgefordert unverzüglich, meist spätestens am nächsten Tag, bei der richtigen Agentur zu melden. Dort wird dann der Meldetag bei der unzuständigen Agentur anerkannt (§ 141 und § 327 SGB III).

Online melden

Seit 01.01.2022 gibt es zur persönlichen Meldung eine Alternative. Sie können sich im Fachportal (eService) der Agentur für Arbeit online arbeitslos melden. Dabei ist es notwendig, dass Sie Ihre Identität mit einem Ausweis mit Onlineausweisfunktion nachweisen. Anerkannte Ausweise sind

  • elektronischer Personalausweis
  • eID-Card für Unionsbürger
  • elektronischer Aufenthaltstitel
  • Dokument nach der eIDAS-Verordnung
    (dabei handelt es sich um ein ausländisches Dokument)

Eine persönliche Meldung ist dann nicht mehr erforderlich.

Wann melden?

Arbeitslosengeld können Sie frühestens ab dem Tag erhalten, an dem Sie sich persönlich arbeitslos melden. Diese Meldung kann bis zu drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen (§ 141 Abs. 1 SGB III). Um Nachteile zu vermeiden, sollte Sie aber spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit vorgenommen werden. Haben Sie sich innerhalb von drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich gemeldet, ist eine nochmalige Vorsprache am ersten Tag der Arbeitslosigkeit nicht notwendig. Das persönliche arbeitslos Melden ist nicht rückwirkend möglich. Ausgenommen die Agentur ist geschlossen (Wochenende). Sie können sich dann am Tag danach melden.

Haben Sie die persönliche Meldung vergessen, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Sie können die Meldung zwar nachholen, Sie gilt aber nicht rückwirkend!

Wird die Arbeitslosigkeit bis zu 42 Tage unterbrochen, und Sie können dazu vor der Unterbrechung den genauen (!) Zeitraum nennen, ist eine neue persönliche Arbeitslosmeldung danach nicht erforderlich. Die Arbeitslosmeldung wirkt sozusagen weiter (§ 141 SGB III). Die Bewilligung des Arbeitslosengeldes wird dann nicht beendet, sondern nur für die gemeldete Zeit unterbrochen. Ändert sich der von Ihnen genannte Unterbrechungszeitraum, sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit telefonisch erkundigen, ob eine erneute persönliche Meldung erforderlich ist.

Vorsicht
Unterbrechung
Eine neue persönliche/online Arbeitslosmeldung ist aber auch bei Unterbrechung von bis zu 42 Tagen notwendig, wenn

  • die Abmeldung verspätet erfolgt
  • das genaue Enddatum der Unterbrechung nicht genannt werden kann

Verschiebung
Sie haben sich im Voraus auf einen bestimmten Tag arbeitslos gemeldet, der Eintritt der Arbeitslosigkeit verschiebt sich aber?
Die persönliche Arbeitslosmeldung gilt auch für den späteren Termin, wenn die Frist von 3 Monaten seit der Meldung nicht überschritten wird. Beachten Sie die Frist.

Wechsel des Wohnsitzes

Sie wechseln im Laufe der Arbeitslosigkeit Ihren Wohnsitz?

Auch nach einem Wohnsitzwechsel muss für den weiteren Bezug von Arbeitslosengeld eine gültige Arbeitslosmeldung vorliegen. Die Arbeitslosmeldung zu Beginn der Arbeitslosigkeit kann weitergelten, solange die Arbeitslosigkeit nicht länger als 6 Wochen unterbrochen wird. Dies bedeutet hinsichtlich eines Wohnsitzwechsels (§ 310 / 3317 SGB III):

  • Wechsel wurde vorher angezeigt
    Arbeitslosengeld wird über den Umzug hinaus nahtlos weitergezahlt. Eine neue Arbeitslosmeldung ist nicht erforderlich.
  • Meldung innerhalb von 6 Wochen nach Umzug
    Für die Zeit von Umzug bis zur Meldung erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosmeldung wirkt aber weiter und muss nicht nachgeholt werden.
  • Meldung über 6 Wochen nach Umzug
    Die persönliche Arbeitslosmeldung erlischt. Sie müssen sich für den weiteren Bezug von Arbeitslosengeld persönlich arbeitslos melden.

Dabei ist es unerheblich, ob der Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des Wohnortes oder des Agenturbezirks oder nach außerhalb des Agenturbezirks erfolgt.

Ausnahme: Corona-Pandemie

Für die persönliche Arbeitslosmeldung gilt -nur für die Zeit, in der die Agentur wegen Corona geschlossen ist- eine Sonderregelung. Es ist nur eine telefonische Arbeitslosmeldung möglich (Pkt. 3 telefonisch/online melden). Nach Ihrer telefonischen Arbeitslos-Meldung müssen Sie Ihre Identität in einem Online-Verfahren (Selfieident) bestätigen.

Begriff der Arbeitslosigkeit

Sie sind in der Regel arbeitslos, wenn Ihr Arbeitsvertrag endet. Sollten Sie aber bereits vorher unwiderruflich von der Arbeit freigestellt sein, liegt bereits ab diesem Zeitpunkt Beschäftigungslosigkeit/Arbeitslosigkeit vor.

Beim Arbeitsverhältnis handelt es sich „nur“ um das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Mit Beschäftigungsverhältnis wird die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bezeichnet.

Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  1. Beschäftigungslosigkeit
    Sie stehen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis.
    Das ist auch schon dann der Fall, wenn sie unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt sind, der Arbeitsvertrag aber noch besteht.
  2. Eigenbemühungen
    Sie bemühen sich auch selbst, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden
  3. Verfügbarkeit
    Sie stehen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, unabhängig von anderen Faktoren, ab Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Erhalten Sie allerdings noch Arbeitsentgelt, weil Ihr Arbeitsvertrag noch bis zum Ende der Kündigungsfrist läuft, ruht das Arbeitslosengeld bis zu diesem Zeitpunkt.

Für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit ist nicht maßgeblich, ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld besitzen bzw. ob dieser Anspruch abgelaufen ist.

Ende Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, sollten Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler über die Vor- und Nachteile weiter vorliegender Arbeitslosigkeit sprechen (Anrechnungszeit in der Rentenversicherung).

Stufenweise Widereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederun0 (§ 74 SGB V) erfolgt im Genesungsprozess einer Erkrankung. Der Arbeitnehmer wird an die Belastungen am Arbeitsplatz stufenweise, also unter Steigerung der täglichen Arbeitszeit, herangeführt. Die Wiedereingliederung erfolgt meist während es Bezugs von Krankengeld. Ist dieses aber ausgeschöpft (Aussteuerung), kann sie auch in der Arbeitslosigkeit erfolgen.

Arbeitslosigkeit liegt während der stufenweisen Wiedereingliederung vor, solange der zeitliche Umfang unterhalb der bisherigen Arbeitszeit liegt: Bundessozialgericht vom 17. Dezember 2013 – B 11 AL 20/12 R.


Fundstellen

§ 138 SGB III mit Fachliche Weisungen (FW)

  • Begriff der Beschäftigungslosigkeit
    Pkt. 138.1.1 (2)
  • Generelle Ablehnung von Eigenbemühungen
    Pkt. 138.1.2 (1)

§ 141 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Bis zu drei Monate vorher melden
    § 141 Abs. 1 SGB III   und
    Pkt. 141.1 (3)
  • Arbeitslos melden durch Dritte / außerhalb der AA
    Pkt. 141.1.2 (1)
  • Online-Meldung
    Pkt. 141.1.1
  • Meldung bei der falschen Agentur
    Pkt. 141.1.3 (2)
  • Rückwirkende Arbeitslosmeldung
    Pkt. 141.2
  • Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit bis zu 42 Tagen
    Pkt. 141.3
  • Unterbrechung ohne bekanntes Enddatum
    Pkt. 141.5 (2)
  • Eintritt der Arbeitslosigkeit verzögert sich
    Pkt. 141.1.1 (3)
  • Vorsprache als Arbeitslosmeldung werten
    Pkt. 141.3 (3)
  • Beginn der Arbeitslosigkeit verschiebt sich
    Anlage: Weitere Informationen Pkt. 141.1

§ 145 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Meldung durch Vertreter oder außerhalb der Agentur
    Pkt. 145.1.2

§ 327 / 310 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Zuständige Agentur für Arbeit
    Pkt. 327.1 (3)    -Seite 5-
  • Meldung bei einer nicht zuständigen Agentur
    Pkt. 327.1 (4)
  • AA-internes Verfahren bei Wohnortwechsel
    Pkt. 310/327. Verfahren

 

Grundlagen
Begriffe

Nichtleistungsempfänger (NLE)

Personen, die in der Arbeitsvermittlung gemeldet sind, aber kein Arbeitslosengeld beziehen. Dabei gibt es aber Unterschiede: 

  • arbeitslose NLE
    Sie sind ohne Beschäftigung und bereit, alle zumutbaren Tätigkeiten auszuüben (§§ 138 und 140 SGB III).
    Meldung als Anrechnungszeit an die Rentenversicherung ist möglich.
  • arbeitsuchende NLE
    Sie sind ohne Beschäftigung und nicht bereit, alle zumutbaren Tätigkeiten auszuüben (§§ 138 und 140 SGB III).
    Meldung als Anrechnungszeit an die Rentenversicherung ist nicht möglich.