Arbeitslos - Ist eine getrennte Haushaltsführung zumutbar

Allgemein

Die Agentur für Arbeit kann nicht verlangen, dass Ihr Ehegatte mit Ihnen umzieht. Deshalb ist zu klären, ob und wie lange eine getrennte Haushaltsführung zumutbar ist.

Gründe gegen eine getrennte Haushaltsführung

Eine getrennte Haushaltsführung bis zur Dauer von 6 Monate ist nach den Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit zumutbar.
Allerdings kann auch eine befristete getrennte Haushaltsführung unzumutbar sein, wenn Sie Verpflichtungen aus tatsächliche Bindungen nicht mehr nachkommen können. 

Familie und Beruf

Bei Personen mit aufsichtsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Personen muss die Arbeitsvermittlung zusätzlich § 8 SGB III Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachten. Hier wird nicht detailliert auf die Zumutbarkeit einer getrennten Haushaltsführung eingegangen, er bietet aber die Grundlage für ein Gespräch mit Ihrem Arbeitsvermittler. Denn er muss diese Bestimmung in gebotenem Maße berücksichtigen.

Sperrzeit

Voraussetzungen

Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn der Vorschlag

  • durch die Agentur für Arbeit erfolgt.
  • der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit benannt ist.
  • mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen versehen ist.
  • die vorgeschlagene Tätigkeit im Sinne von § 140 SGB III zumutbar ist.

Den Text der Belehrung finden Sie in Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III.

Ablehnungsgründe

Nennen Sie alle Gründe, die die Annahme einer Stelle für Sie unzumutbar machen. Auch Gründe, die für Sie erst an vierter oder fünfter Stelle stehen. Denn nach den „Fachlichen Weisungen“ zu § 159 SGB III muss ein Arbeitsvermittler „alle Gründe und alle Umstände des Einzelfalls“ bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Selbst Gründe, die Sie nicht nennen, die der Arbeitsvermittler aber aufgrund früherer Beratungsgespräche kennen muss.

Sperrzeitdauer

  • Erste Ablehnung: 3 Wochen
  • Zweite Ablehnung: 6 Wochen
  • Weitere Ablehnungen: 12 Wochen

Für die Anzahl der Ablehnungen zählen auch Ablehnungen/Abbrüche von Maßnahmen und Ablehnungen in der Aktionszeit.
Sperrzeiten aus früheren Arbeitslosigkeitsperioden können mitzählen und letztendlich zum Verlust des ganzen Alg-Anspruchs führen.

Finanzielle Hilfen für die Arbeitsaufnahme

Für die Arbeitsaufnahme kann Ihnen Ihr Arbeitsvermittler Unterstützung im Rahmen des „Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III)“ gewähren. Das kann bspw. eine befristete Trennungskostenbeihilfe sein. Jede Agentur für Arbeit/jedes Jobcenter hat dazu eigene „ermessenslenkende Weisungen“ erstellt, die voneinander abweichen. Die Agentur veröffentlicht diese in der Regel nicht. Hier finden Sie die ermessenslenkende Weisungen des Jobcenters Landkreis Uelzen (Seite 2 unten).


Fundstellen

§ 14 SGB I:

  • Beratung durch den Arbeitsvermittler zur Zumutbarkeit
    Pkt. 1.2 der Fachlichen Weisungen

§ 140 SGB III:

  • „Vorübergehende“ getrennte Haushaltsführung
    Pkt. 140.5 Absatz 1 der Fachlichen Weisungen
  • Personenbezogene Gründe gegen getrennte Haushaltsführung
    Absatz 4 letzter Satz und Abs. 5 des Paragraphen
    Pkt. 140.5 Absatz 2 der Fachlichen Weisungen

§ 159 SGB III:

  • Rechtsfolgenbelehrung zu einem Vermittlungsvorschlag
    Anlage 1
  • Wichtige Gründe für die Ablehnung von Angeboten
    Pkt. 159.1.2.2 und 159.1.2.1 der Fachlichen Weisungen
  • Ihr Arbeitsvermittler muss alle Gründe berücksichtigen
    Pkt. 159.1.2 der Fachlichen Weisungen

 

Grundlagen
Begriffe

Aktionszeit
Aktionszeit ist die Zeit von der „frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung“ bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit.