Am 1.1.2025 ist das „Berufsbildungsvalidierungs- und- digitalisierungsgesetz (BvaDiG)“ in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sollen Kenntnisse aus einer längeren Berufserfahrung mit den Kenntnissen des jeweiligen Ausbildungsberufes offiziell verglichen und bestätigt werden. Voraussetzung:
- Mindestalter 25 Jahre
- Ohne Berufsabschluss (in dem anzuerkennenden Tätigkeitsgebiet).
- Dauer der Berufserfahrung in der anzuerkennenden Tätigkeit mindestens das 1,5-fache der Ausbildungsdauer.
So kann sich beispielsweise eine Personen, die sich die Kenntnisse eines Programmierers selbst angeeignet und beruflich angewandt hat, die Vergleichbarkeit mit dem Ausbildungsberuf bestätigen lassen.
Das Verfahren ist mit nicht geringen Kosten verbunden. Diese können von der Agentur für Arbeit im Rahmen von § 44 SGB III Vermittlungsbudget (Pkt. 44.11) übernommen werden. Eine Voraussetzung: Sie müssen arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet sein. Die Erstattung ist davon abhängig, ob Sie die Kosten selbst tragen können.
Alternative zum BvaDiG
Für ungelernte Personen bzw. Personen ,die als „wieder ungelernt“ zählen, besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung einer Ausbildung/Umschulung. Dies gilt für den Bereich des SGB II und auch des SGB III. Sie müssen allerdings für den Beruf geeignet sein und es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass Sie die Ausbildung mit Erfolg abschließen werden. Wenn Sie kündigen um diese Ausbildung nachzuholen, tritt keine Sperrzeit ein.Sie müssen aber vor der Kündigung eine Zusage von Jobcenter oder Agentur für Arbeit über die Förderung haben.