Weiterbildungsförderung: Keine Ablehnung wegen Geldmangel

Für die Förderung einer Weiterbildung / Umschulung müssen einige Kriterien erfüllt sein:

  • Sie muss notwendig sein um Arbeitslosigkeit nicht eintreten zu lassen bzw. zu beenden (Ausnahme Nachholen einer Erstausbildung).
  • Sie als Teilnehmer müssen für die angestrebte Tätigkeit geeignet sein.
  • Für die Maßnahme muss eine Zulassung vorliegen.
  • Es darf keinen Hinderungsgrund geben, die Maßnahme erfolgreich abzuschließen (Beispiel für Hinderung: Mutterschutz beginnt während einer Weiterbildung).
  • usw.

Kein Grund für eine Ablehnung sind fehlende finanzielle Mittel auf Seiten der Arbeitsagentur oder des Jobcenters. Wird dieser Grund vorgebracht, sollten Sie umgehend einen schriftlichen Ablehnungsbescheid fordern (darauf haben Sie Anspruch) und Widerspruch einlegen.

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Weitere Weisungen:

  • Die laufenden Weisungen finden Sie hier. Achtung: Bei diesen „Weisungen“ handelt es nach Aussage der Agentur für Arbeit um ein Kommunikationsmittel, mit dem die Mitarbeiter über Änderungen informiert werden. Nicht zu verwechseln mit „Fachlichen Weisungen“ (siehe nächsten Punkt) und Arbeitshilfen, Leitfäden usw.
    Monatlich erscheinen ca. 5-20 dieser Weisungen.
    Nicht alle werden veröffentlicht. Zu erkennen an der laufenden Nr. (JJJJMMNr.). Selbst wenn eine Weisung veröffentlicht wird, werden ggf. vorhandene Anlagen oder Verweise in der Regel nicht veröffentlicht.
    Sie können eine interne Liste der monatlich erscheinenden Weisungen anfordern. Sie erhalten dann eine Liste mit der Weisungen mit ihren Bezeichnungen und einen Kurzabriss des Inhalts. In der Liste sind auch die nicht veröffentlichten Weisungen aufgeführt. Wenn Sie anhand der erhaltenen Liste eine nicht veröffentlichte Weisung interessiert, können Sie diese natürlich anfordern.
  • Die Fachlichen Weisungen finden Sie hier. Für Arbeitsuchende:
    Förderung §§ 44-45, 81-94 SGB III
    Arbeitslosengeld § 136 ff. SGB III
    Beratung zu bestimmten Anliegen § 14 SGB I
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