Teilarbeitslosengeld – Achtung: Andere Grenzen für Nebentätigkeiten

Teil-Arbeitslosengeld (Teil-Alg) können sie dann erhalten, wenn Sie zwei beitragspflichtige Beschäftigungen ausüben und eine davon verlieren. Für die Berechnung des Teil-Alg gelten die Regelungen des normalen Arbeitslosengeldes (Höhe, Dauer usw.). Es gibt allerdings eine Ausnahme.

Normales Arbeitslosengeld wird eingestellt, sobald Sie eine (Neben-)Tätigkeit mit mindestens 15 Std./Woche aufnehmen. Die Grenze für Teil-Arbeitslosengeld liegen niederer. Sobald Sie eine Tätigkeit mit  einem Umfang von

  • 5 Std./Woche
    oder
  • 2 Wochen/Monat

aufnehmen, liegt Arbeitslosigkeit für Teil-Alg nicht mehr vor. Ein Arbeitsaufnahme von beispielsweise 4,5 Std./Woche ist somit unschädlich. Eine Anrechnung des Nebeneinkommens errfolgt im Rahmen von § 155 SGB III.

Achtung: Eine Nebentätigkeit ist unverzüglich, spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht unverzüglich, wird das „Team Ordnungswidrigkeiten“ innerhalb der Agentur für Arbeit informiert.

Teilarbeitslosengeld
Nebeneinkommen

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