Teil-Arbeitslosengeld (Teil-Alg) können sie dann erhalten, wenn Sie zwei beitragspflichtige Beschäftigungen ausüben und eine davon verlieren. Für die Berechnung des Teil-Alg gelten die Regelungen des normalen Arbeitslosengeldes (Höhe, Dauer usw.). Es gibt allerdings eine Ausnahme.
Normales Arbeitslosengeld wird eingestellt, sobald Sie eine (Neben-)Tätigkeit mit mindestens 15 Std./Woche aufnehmen. Die Grenze für Teil-Arbeitslosengeld liegen niederer. Sobald Sie eine Tätigkeit mit einem Umfang von
- 5 Std./Woche
oder - 2 Wochen/Monat
aufnehmen, liegt Arbeitslosigkeit für Teil-Alg nicht mehr vor. Ein Arbeitsaufnahme von beispielsweise 4,5 Std./Woche ist somit unschädlich. Eine Anrechnung des Nebeneinkommens errfolgt im Rahmen von § 155 SGB III.
Achtung: Eine Nebentätigkeit ist unverzüglich, spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht unverzüglich, wird das „Team Ordnungswidrigkeiten“ innerhalb der Agentur für Arbeit informiert.