Stellensuche im Ausland mit Arbeitslosengeld

Zielländer
Antragstellung
Ausreise
Meldung im Ausland
Mitnahmezeitraum
Zahlung
Problemfälle
Rückkehr nach Deutschland
Beratung
Sozialversicherung
Besondere Personengruppen

Die Stellensuche im Ausland mit Bezug von Arbeitslosengeld (dann Alg-EU) ist grundsätzlich möglich. Man spricht dann von „Mitnahme/Export eines Leistungsanspruchs“. Die Ausreise zum Zweck der Stellensuche ist dabei eine zwingende Voraussetzung.

Zielländer

Europäische Union, EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) und Schweiz. Für die Mitnahme nach Frankreich gelten besondere Bestimmungen.

Eine Mitnahme des Arbeitslosengeldes zur Stellensuche in andere Länder ist nicht möglich. Beabsichtigen Sie in andere Länder, aber auch in die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen auszuwandern, ist eine „Versicherungspflicht auf Antrag“ nach § 28a SGB III zu überlegen.

Antragstellung

Die Mitnahme muss vor der Ausreise beantragt werden. Dazu ist das Formular „Antrag auf Ausstellung eines PD U2“ auszufüllen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Auslandsaufenthalts zum Zwecke der Stellensuche trifft die Arbeitsvermittlung.

Bei der Zusage durch die Agentur für Arbeit wird dem Antragsteller das „Portable Document PD U2“ ausgestellt. Um Probleme zu vermeiden, sollte das PD U2 möglichst noch in Deutschland ausgehändigt/zugesandt werden. Deshalb soll der Antrag rechtzeitig gestellt werden.

Leistungsarten

Mitgenommen werden kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nicht mitgenommen werden kann

  • Arbeitslosengeld bei Weiterbildung
  • Kurzarbeitergeld
  • Bürgergeld / Grundsicherung

Ausreise

Zunächst ist eine Arbeitslosmeldung in Deutchland erforderlich. Im Anschluss ist vorgesehen, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung in Deutschland vor Beginn der Ausreise 4 Wochen zur Verfügung steht. Diese Frist beginnt mit Eintritt der Arbeitslosigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass die Ausreise bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt. Dieser Verkürzung der 4-Wochen-Frist muss die Agentur für Arbeit aber zustimmt.

Mitnahme im Anschluss an einen genehmigten Urlaub

Im direkten Anschluss an einen genehmigten Urlaub ist eine Mitnahme des Alg-Anspruchs ins Ausland nicht möglich. Der Arbeitslose muss vor der Mitnahme seines Leistungsanspruchs an den deutschen Wohnsitz zurückkehren.

Meldung im Ausland

Anlässlich der Ausreise wird das Arbeitslosengeld wegen mangelnder Verfügbarkeit (im Inland) zunächst eingestellt.

Die Meldung bei der ausländischen Arbeitsverwaltung erfolgt unter vorlagen des Dokuments PD U2. Die ausländische Arbeitsverwaltung behandelt ihn wie einen eigenen Arbeitslosen und informiert die deutsche Agentur für Arbeitüber das Datum der Meldung. Meldet sich der Arbeitslose innerhalb von 7 Tagen im Ausland, erfolgt eine rückwirkende Bewilligung des Arbeitslosengeldes als Alg-EU. Diese 7-Tage-Frist verlängert sich, wenn die Meldung dadurch am Wochenende bzw. an einem ausländischem Feiertag erfolgen müsste. Eine Frist-Verlängerung ist auch möglich, wenn wegen rechtzeitig gemeldeter Erkrankung eine rechtzeitige Meldung nicht möglich ist. Bei Ausreise vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, beginnt die Frist nach Ende der Beschäftigung.
Meldet sich der Arbeitslose später, erfolgt eine Bewillgung des Alg-EU ab dem Tag der Meldung. Für die Zahlung des Alg-EU gelten die Voraussetzungen des SGB III.

Mitnahmezeitraum

Auf die Mitnahme für eine Dauer von 3 Monaten besteht ein Rechtsanspruch, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig vom Restanspruch des Arbeitslosengeldes. Diese Dauer von 3 Monaten kann auf 6 Monate verlängert werden. Es ist auch möglich, dass die Arbeitsvermittlung bereits von Anfang an eine Dauer von 6 Monaten bewilligt.

Ein Verlängerungsantrag auf 4-6 Monate muss spätestes zum Ende des bewilligten 3-Monats-Zeitraum bei der Agentur für Arbeit eingehen. Bei verspätetem Eingang erfolgt eine Ablehnung der Verlängerung. Die Verlängerung kann formlos oder mit Vordruck der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Es ist auch möglich den Mitnahmezeitraum zu stückeln, das heißt, dass nach einer Rückkehr nach Deutschland, die noch nicht verbrauchte Zeit neu bewilligt werden kann. Eine erneute Mitnahme ist nur in das Land möglich, in das man zuvor bereits zur Stellensuche ausgereist war.

Zahlung des Alg-EU

Das Alg-EU für den Mitnahmezeitraum wird von der Agentur für Arbeit direkt an den Arbeitslosen ausgezahlt. Die Bewilligung des Alg-EU ist zeitlich erst dann möglich, wenn die Agentur für Arbeit von der ausländische Arbeitsverwaltung über die Meldung im Ausland informiert wurde. Die Zahlung ist sowohl auf das deutsche wie auch auf ein ausländisches Bankkonto möglich. Die Zahlung erfolgt nahtlos an das deutsche Alg, wenn eine Meldung innerhalb von 7 Tagen erfolgt ist. Dieses Alg-EU wird zum Ende des Auslandsaufenthalts wieder eingestellt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen (Verfügbarkeit usw.), wird der Rest des verbliebenen Alg nach der Rückkehr neu bewilligt.

Problemfälle

  • Arbeitsablehung noch in Deutschland
    Lehnt der Ausreisewillige einen Stellenvorschlag in Deutschland ab, können dafür wichtige, insbesondere persönliche, Gründe vorliegen. Persönliche Gründe können die Rückkehr mit Familie an den ausländischen Wohnort sein.
  • Arbeitsaufnahme im Ausland
    Wird im Ausland eine Tätigkeit unter 15 Std./Wo. aufgenommen, ist dieses Einkommen wie in Deutschland erzielt auf das Alg-EU anzurechnen.
    ACHTUNG: Der Arbeitslose nimmt im Ausland eine Beschäftigung auf, die nach dortigem Recht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist:
    Jetzt wird der ausländische Staat zuständig.
    Wird diese Tätigkeit vor Ablauf des Mitnahmezeitraums beendet, bleibt der ausländische Staat für die Zahlung eines evtl. Arbeitslosengeldes nach ausländischem Recht zuständig. Die Agentur für Arbeit ist hier nicht mehr zuständig.
  • Arbeitsablehnung/Meldeversäumnisse im Ausland
    Wegen fehlender Belehrung nach deutschem Recht können keine Rechtsfolgen eintreten.

Rückkehr aus dem Ausland

Nach der Rückkehr nach Deutschland kann für die Weiterbewilligung des Arbeitslosengeldes eine Arbeitslosmeldung (persönlich / online) erforderlich sein. Dies hängt vom Zeitraum ab, der zwischen der Abmeldung bei der ausländischen Arbeitsverwaltung und der Meldung bei der Agentur für Arbeit ab. Eine Weiterbewilligung erfolgt erst, wenn Verfügbarkeit bei der deutschen Arbeitsvermittlung vorliegt.

Beratung

Arbeitslosengeld-Bezieher die an der Arbeitsuche im Ausland interessiert sind, sind durch die Agentur für Arbeit zu beraten. Diese Beratungspflicht gilt bereits, wenn nur Interesse an der Arbeitssuche im Ausland gezeigt wird. Die Beratung in der Arbeitsvermittlung umfasst die Punkte

  • Mitnahmevoraussetzungen
  • Fristen
  • Mitnahmezeitraum
  • Pflichten
  • Rückkehr nach Deutschland.

Sofern Fragen zum Arbeitslosengeld/Alg-EU, konkret zu

  • Mitnahme/Expot von Arbeitslosengeld ins Ausland
  • Arbeitslosengeld-Anspruch nach Rückkehr

beantwortet werden müssen, erfolgt die Beratung im Rahmen einer Leistungsberatung durch das Team Alg plus. Ein Termin dazu kann die Anmeldung buchen/vormerken.

Sozialversicherung

Der Arbeitslose und seine Familienangehörigen bleiben während des Bezugs von Alg-EU bei der deutschen Krankenkasse versichert. Für Leistungen im Ausland wird eine Europäische Krankenversicherungskart benötigt. Über den Versicherungsschutz berät die Krankenkasse. Ruht das Arbeitslosengeld zu Beginn des Auslandsaufenthalts, sollte sich der Arbeitslose bei seiner Krankenkasse dringend zum Versicherungsschutz in dieser Zeit erkundigen. Die Themen Rentenversicherung und Pflegeversicherung sind wie beim normalen Arbeitslosengeld geregelt.

Besondere Personengruppen

  • Alg im Rahmen der Nahtlosigkeit (145 SGB III)
    Alg-EU kann nur erhalten, wer sich der ausländischen Arbeitsverwaltung für die Vermittlung zur Verfügung stellt. Dies ist bei bei Bezug von Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit nicht möglich. Alg-EU kann deshalb nicht bewilligt werden.
  • Aufstocker
    Aufsocker beziehen Arbeitslosengeld und Leistungen des Jobcenters. Ins Ausland kann nur das Arbeitslosengeld (SGB III) mitgenommen werden. Die Leistungen des Jobcenters (Bürgergeld / Grundsicherung) werden gestoppt.
  • Drittstaatangehörige
    Für Sie kann eine PD U2 nur ausgestellt werden, wenn Sie im Zielland rechtlich eine Arbeit aufnehmen dürfen.
Fundstellen

Fachliche Weisungen Internationels – Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche im Auslandsaufenthalts („Mintnahme/Export“)

  • Beratung des Arbeitslosen bereits bei Interesse
    Pkt. 1.3
  • Krankenversicherungsschutz
    Pkt. 1.3 (4) + (5)
  • Antragstellung
    Pkt. 2
  • Ausreise vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
    Pkt. 3.1 (2)
  • Wichtiger Grund für Arbeitsablehnung in Deutschland
    Pkt. 3.1 (4)
  • 4-wöchige Wartefrist
    Pkt. 3.3
  • Meldung im Ausland
    Pkt. 3
  • Zeitraum der Mitnahme
    Pkt. 4
  • Verlängerung der Mitnahme
    Pkt. 4.2
  • Stückelung der Mitnahme
    Pkt. 4.3 + 11
  • Mitnahme nach Frankreich
    Pkt. 9
  • Probleme bei der Alg-Zahlung im Ausland
    Pkt. 5.3
  • Arbeitsaufnahme und -beendigung im Ausland
    Pkt. 5.3 (3)
  • Arbeitsablehnung, Meldeversäumnis
    Pkt. 5.3 (4)
  • Rückkehr nach Deutschland
    Pkt. 6.4 ff.
  • Mitnahme nach Frankreich
    Pkt. 9
  • Aufstocker
    Pkt. 10.2
  • Urlaub und Mitnahmezeitraum
    Pkt. 10.3
Hinweis

Unsere Aussagen beruhen unter anderem auf internen Regelungen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Diese Regelungen liegen uns allerdings nicht in ihrer Gesamtheit vor bzw. erhalten wir nicht tagesaktuell. Deshalb können wir keine Haftung für den Inhalt unserer Beiträge übernehmen. Die Inhalte sollen nur als Grundlage für das Gespräch mit den Sachbearbeitern der BA dienen.

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