Abschlagszahlungen und Vorschuss auf das Arbeitslosengeld

Auszahlung im Regelfall
Abschlagszahlung
Vorschuss

Auszahlung im Regefall

Das Arbeitslosengeld wird von der Bundesagentur so überwiesen, dass es spätestens am 1. Tag des Folgemonats auf dem Konto gutgeschrieben wird.

Die Auszahlung erfolgt

  • auf das Girokonto – kostenlos
    oder
  • an den  Wohnsitz – kostenpflichtig
    Ausnahme: Wenn der Empfänger unverschuldet kein Konto einrichten kann – kostenlos
    Auszahlung als „Zahlungsanweisung zur errechnung (ZzV).

Das Verfahren ZzV wird zum 01.01.2026 eingestellt. Das Gesetz besagt aber weiterhin, dass Personen ohne Bankverbindung eine andere Auszahlmöglichkeit angeboten werden muss.

Der Bezieher von Arbeitslosengeld ist ggf. auf die Möglichkeit eines Basiskontos hinzuweisen.

Abschlagszahlung

Arbeitslosengeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Dabei soll das Arbeitslosengeld am 1. des Folgemonats auf dem Konto der arbeitslos gemeldeten Person eingehen.

Abschlagszahlungen sind nur möglich, wenn eine unbillige Härte*) vorliegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Zahlung. Wichtige Kriterien ob und in welcher Höhe Sie einen Abschlag erhalten können:

  • Abschlagszahlungen dürfen nur für zurückliegende Zeiten erfolgen.
  • Berücksichtigt wird die verbleibende Zeit bis zur planmäßigen Zahlung und die Höhe der Zahlung im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand.
  • Die vom Antragsteller sofort benötigten Mittel müssen einer einmaligen Ausnahmesituation geschuldet sein.
  • Es muss eine unbillige Härte vorliegen, wenn der Antragsteller auf die planmäßige Zahlung warten müsste.
  • Die unbillige Härte ist vom Antragsteller zu benenne und ggf. zu belegen.

Zur Prüfung der unbilligen Härte haben viele Agenturen sogenannte Härtefall-Regelungen erstellt. Diese sollen die Mitarbeiter der Agenturen befähigen, über die Notwendigkeit einer Abschlagszahlung zu entscheiden. Abschlagszahlungen werden auch deshalb nur im Ausnahmefall bewilligt, weil dann die Zahlung für den Folgemonat geringer Ausfällt. Sich das Problem der Geldknappheit auf den Folgemonat verlagert.

Ein mögliches Beispiel für eine Abschlagszahlung: Der Vermieter droht wegen Mietrückstand akut mit Kündigung.

Vorschuss

  • Es muss sicher ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
  • Die Festlegung der Höhe nimmt noch längere Zeit in Anspruch.
    „Längere Zeit“ bedeutet, dass ein Vorschuss bereits möglich ist, wenn ein Zahlungszeitraum (1 Monate) überfällig ist.
  • Die Höhe der Vorschusszahlung wird von der Agentur für Arbeit festgelegt.
    Sie soll aber so hoch ausfallen, dass keine anderen Sozialleistungen beantragt werden müssen.
  • Ist nicht mit einer Zahlung zu rechnen (z. B. Sperrzeit), erfolgt keine Vorschusszahlung.
  • Die gemeldete Person muss den Vorschuss beantragen.
    Der Antrag kann formlos, auch mündlich, gestellt werden.
    Er kann schon bei Abgabe des Antrages gestellt werden, wenn die Bearbeitung erkennbar länger dauern wird. Wird der Vorschuss beantragt, muss die Zahlung spätestens einen Kalendermonat nach Eingang des Antrags gezahlt werden.
  • Die Vorschusszahlung beginnt spätestens ein Monat nach Eingang des Antrages.
  • Der Vorschuss wird auf die spätere Zahlung angerechnet. Auch dann, wenn bei der späteren Zahlung der unpfändbare Teil der Auszahlung angegriffen wird.

___________________
*) Die unbillige Härte bezieht sich auf die monatlich nachträgliche Zahlung unter Be-
rücksichtigung der Lebensverhältnisse des Leistungsempfängers und liegt nur vor, wenn wegen einer Ausnahmesituation sofort benötigte finanzielle Mittel nicht ausreichend zur Verfügung stehen und besondere Umstände eine finanzielle „Zwischenhilfe“ erfordern.
Auszug aus den Fachlichen Weisungen zu § 337 SGB III vom 28.06.2019- Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg

Grundlagen

§ 337 SGB III /Regelauszahlung / Abschlagszahlung mit Fachlichen Weisungen

§ 42 SGB I Vorschüsse mit Fachlichen Weisungen

„Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen in der Bundesagentur für Arbeit (KEBest) – Stand 31.01.2025 / 53 Seiten plus Anlagen“
-nicht veröffentlicht-
anfordern über fragdenstaat.de

Fundstellen

§ 337 SGB III – Auszahlung im Regelfall

  • Pkt. 4 der FW
    Abschlagszahlungen
  • Pkt. 4.2 der FW
    Unbillige Härte
  • Verfahren – Pkt. 3.1
    Ermessen
  • Verfahren – Pkt. 3.2
    Höhe

§ 42 SGB I Vorschuss

  • Pkt. 1.2
    längere Zeit
  • Pkt. 2.2
    Vorschuss auf Antrag
  • Pkt. 3.2
    Anrechnung von Vorschüssen
Hinweis

Unsere Aussagen beruhen u.a. auf internen Regelungen der Agentur für Arbeit. Diese Regelungen liegen uns aber nicht in ihrer Gesamtheit vor bzw. erhalten wir nicht tagesaktuell. Deshalb können wir keine Haftung für den Inhalt unserer Beiträge übernehmen. Die Inhalte können nur als Grundlage für das Gespräch mit Ihrem Arbeitsvermittler dienen.

Nach oben scrollen