Gründungszuschuss Agentur für Arbeit: Voraussetzungen und Höhe

Die Agentur für Arbeit hat einen Großteil der Regelungen zum Gründungszuschuss in den Fachlichen Weisungen zu § 93, 94 SGB III veröffentlicht. In unserem Beitrag nennen wir jeweils die Bezugspunkte (93.xx).

Allgemein

Voraussetzungen

Ausschlussgründe

Eigenleistungsfähigkeit

Antragstellung

Dauer und Höhe

Nebeneinkommen vorher

Verfahren

Eignung

Psychologische Begutachtung

Minderung des Alg

Allgemein

Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung. Für die Bewilligung müssen Voraussetzungen erfüllt sein, die nicht ausschließlich an harten Kriterien gemessen werden können (93.02). Die Gründung muss geeigent erscheinen, die Arbeitslosigkeit dauerhaft zu beenden.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

  • Bezug von Arbeitslosengeld (93.01)
    Es muss ein Zahlungsanspruch bestehen. (93.43)

  • Teritorialitätsprinzip (93.12 ff.)
    Eine Förderung erfolgt nur im Geltungsbereich des SGB III (Deutschland). Hiervon gibt es Ausnahmen, wenn bei grenzüberschreitendem Sachverhalt über- oder zwischenstaatliches Recht anzuwenden ist. Eine Förderung ist z.B. möglich, wenn für Personen mit Wohnsitz im Ausland Alg von einer deutschen Agentur für Arbeit gezahlt wird.

  • Persönliche und unternehmerische Eigngung (93.18+93.51 ff.)

  • Selbstständige Tätigkeit (93.26 ff.)
    Der Selbstständige arbeitet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er trägt das wirtschaftliche Risiko. Nicht förderfähig ist eine Scheinselbstständigkeit.
    Die Unternehmensform spielt keine Rolle.
    Die selbständige Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden. (93.31)

  • Beendigung der Arbeitslosigkeit
    Die Selbständigkeit muss mindestens 15 Std./Wo. Umfassen.

  • Restanspruch von 150 Tage Arbeitsloseneld (§ 93(2)Nr. 1 SGB III)
    Für Rehabilitanden gelten besondere Regelungen (93.42)

Ausschlussgründe für den Gründungszuschuss

  • Wird die Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt (eigene Kündigung oder Auflösungsvertrag) um eine Förderung für die Existenzgründung zu erhalten, kommt ein Gründungszuschuss in aller Regel nicht in Betracht (93.03 + 93.37).

  • Liegt zwischen Beendigung der Arbeitnehmertätigkeit und der Selbstständigkeit z.B. nur ein oder sehr wenige Tage, liegen die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld deshalb nicht vor, weil der Arbeitslose eigentlich nicht bereit ist, eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen. Dies (Verfügbarkeit) ist aber zunächst die Grundvoraussetzung für Förderleistungen.

  • Eigenleistungsfähigkeit
    Bei der Prüfung ist das vorhandene Vermögen, unabhängig von der Herkunft, zu überprüfen. Zum Beispiel kann eine erhaltene hohe Abfindung zur Ablehnung führen. Allerdings ist eine Förderung dann möglich, wenn diese Abfindung bzw. ein Vermögen und zusätzliches Fremdkapital in das Gründungsvorhaben investiert wird. (93.06 ff.)

  • Betriebsübernahme
    Wird ein gut eingeführtes Unternehmen übernommen, wird in der Regel eine Förderung nicht möglich sein, da es keine schwierige Anlaufphase gibt. (93.09)

  • Wiederholte Förderung (93.54 ff.)
    Es gilt eine Wartefrist von 24 Monten. Ausnahmen/Verkürzungen der Frist sind möglich.

Antragstellung

  • Die Antragstellung ist formfrei (persönlich, telefonisch, schriftlich, online). Sie muss vor Beginn der Selbstständigkeit (bzw. vorbereitenden Tätigkeit mit 15 Std./Wo.) erfolgen. Erfolgt eine verspätete Beantragung, ist eine unbillige Härte zu prüfen. (V.GZ.01 / 02)

  • Die Antragstellung erfolgt bei der Wohnortarbeitsagentur

Dauer und Höhe der Förderung

Erste Förderphase (94.04 ff.)

  • Höhe
    Die Höhe wird aus zwei Bestandteilen gebildet. Es wird das bisher gezahlte Arbeitslosengeld als Gründzungszuschuss zum Lebensunterhalt plus 300€ für die soziale Absicherung gewährt.

  • Nebeneinkommen vorher
    Wurde das Alg wegen eines Nebeneinkommens gekürzt, gilt folgende Regelung:
    Wird das Nebeneinkommen fortgeführt, bleibt es beim gekürzten Gründungszuschuss.
    Wird das Nebeneinkommen beendet oder geht in der Selbstständigkeit auf, wird ungekürzter Gründungszuschuss gewährt.

  • Dauer
    6 Monate

Zweite Förderphase (94.10 ff.)

  • Höhe
    300€ für die soziale Absicherung

  • Dauer
    9 Monate

  • Voraussetzung
    Es muss weiter eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegen. Dazu ist ein Bericht über die bisherige Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit vorzulegen.
    Kann der Selbstständige die soziale Absicherung aufgrund guten Geschäftsverlaufs selbst tragen, erfolgt keine Fördrung in der zweiten Phase.

Verfahren

  • Integrationsplan (93.16)
    Wird vom Arbeitslosen eine Selbstständigkeit ins Auge gefasst, sollte er dies mit seinem Berater besprechen. Als Zieloption im Integrationsplan kommt dann die „Aufnahme einer Selbstständigkeit“ mit Gründungszuschuss in Betracht.

  • Wird neben Arbeitslosengeld auch aufstockend Bürgergeld bezogen, ist trotzdem die Agentur für Arbeit zuständig (93.23)

  • Beginn der Selbständigkeit (93.33 ff.)
    Vorbereitende Arbeiten (Bestellung von Ware, Gewerbeanmeldung) sind nicht zwingend als Beginn der Selbstständigkeit zu sehen. Vielmehr ist erst bei einem Umfang von 15 Std./Wo. (vorbereitende) Tätigkeit vom Beginn der Selbstständigkeit auszugehen.

  • Lücken zwischen Alg – GZ
    Zwischen Existenzgründung und Arbeitslosengeldbezug muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn dazwischen ein Zeitraum von maxiaml einem Monat liegt. (93.44 ff.)

  • Nachweis der Tragfähigkeit (93.46 ff.)
    Den Nachweis der Tragfähigkeit muss der Gründer auf eigene Kosten beibringen. Der Gründer ist bei der Auswahl der Fachkundigen Stelle im Rahmend es Gesetzes frei.
    Wenn begründete Zweifel an der Tragfähigkeit trotz Stellungnahme einer Fachkundigen Stelle bestehen, kann eine weitere Stellungnahme eingefordert werden.

  • Abschluss einer Antragspflichtversicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach Unternehmensgründung möglich (93.19)

Eignung

Grundsätzlich gilt für jede Art von Förderung, dass der Zweck, hier eine erfolgreiche Selbstständigkeit, erreicht wird. Deshalb soll Ihr Arbeitsvermittler möglichst alle ihm bekannten Kriterien bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Dazu zählt natürlich die fachliche Qualifikation. Nachstehende Punkte können je nach Zielrichtung bzw. Person ebenso dazu zähle:

  • Lernfähigkeit
  • Sprachbeherrschung
  • Problemlösungsfähigkeit
  • Organisationsfähigkeit
  • Belastbarkeit
  • Leistungsbereitschaft
  • Kommunikationsfähigkeit
  • Zuverlässigkeit
  • persönliches Umfeld
  • Kinderbetreuung
  • u.a.

Zur Abklärung kann er den berufspsychologischen Dienst der Agentur einschalten.

Einschaltung des Psychologischen Dienstes

Ist sich der Arbeitsvermittler hinsichtlich Ihrer Eignung für die geplante selbstständige Tätigkeit nicht sicher, kann er den berufspsychologischen Dienst der Agentur für Arbeit zur Klärung einschalten. Dieser nimmt allerdings keine Stellung zu fachlichen Themen Ihres Projekts, sondern kann zu folgenden Punkten eine Aussage machen:

  • Motivation
  • Belastbarkeit
  • Selbstwahrnehmung
  • ggf. Sprachkompetenz
  • ggf. sozial-kommunikative Kompetenz

Näheres ist der Info „Feststellung der Gründereignung“ zu entnehmen. Darin sind auch weitere Punkte genannt, die für die Klärung der Eignung ggf. zu berücksichtigen sind.
Siehe unter Fundstellen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld vermindert sich mit jedem Tag der Gewährung eines Gründungszuschusses (93.20)


Fundstellen
  • § 93, 94 SGB III Gründungszuschuss
    Die Fundstellen zu den einzelnen Sachverhalten finden Sie jeweils unter den im Beitrag genannten Punkten (93.xx)
  • „Feststellung der Gründereignung“
    Informationen für Vermittlungsfachkräfte mit Angeboten des Berufspsychologischen Service.
    -nicht veröffentlicht-
  • „Screenbook Gründungszuschuss Online (GZO)“
    Beschreibung der Online-Beantragung
    -nicht veröffentlicht-
  • „Produktkatalog – Gründungszuschuss (GZ)“Beschreibung des Agentur-Produkts Gründungszuschusses-nicht veröffentlicht-

Nicht veröffentlicht: Die so gekennzeichneten Informationen können über „Frag-den-Staat“ bei der Agentur für Arbeit angefordert werden.


 

Grundlagen

 

Flyer

„Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“
http://www.arbeitsagentur.de/…/Hinweis-ALV_ba013509.pdf
Bundesagentur für Arbeit

„Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung“
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba035285.pdf
Bundesagentur für Arbeit