Mögliche Eigenbemühungen und deren Häufigkeit
Festlegung von Eigenbemühungen
Allgemein
Sie werden sich in der Regel bemühen, Arbeitslosigkeit möglichst zu verhindern oder zu beenden. Genau diese „Eigenbemühungen (EB)“, in der Regel Bewerbungen, sollen Sie gegenüber der Arbeitsvermittlung nachweisen. Eigenbemühungen sind eine Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Eigenbemühungen müssen Sie gegenüber der Arbeitsvermittlung nachweisen können. Notieren Sie deshalb Ihre Bemühungen. Eine besondere Form gibt es dafür zunächst nicht. Die Arbeitsvermittlung kann Ihnen aber die Form des Nachweises vorschreiben. Beispielsweise eine Kopie der verschickten Bewerbungen oder eine Liste telefonischer/persönlicher Bewerbungen.
Mögliche Eigenbemühungen und deren Häufigkeit
Eigenbemühungen können sein:
- Bewerbung auf selbst gesuchte Arbeitsstellen.
- Bewerbung auf Vorschläge der Arbeitsvermittlung.
- Vorantreiben der geplanten Selbstständigkeit.
- Bemühen um eine Weiterbildungsmaßnahme.
- Nutzung der Jobbörse.
- Auswertung von Tageszeitungen.
- Besuch von Arbeitsplatz-/Karrierebörsen.
Zu Art und Umfang der Eigenbemühungen und der Form, wie Sie diesen nachweisen, gibt es keine festen Regeln. Auch die „Petition 23.756 zu Eigenbemühungen im Rechtskreis SGB II“ hat den Begriff nicht konkretisiert. Wird Ihnen von Ihrem Arbeitsvermittler eine bestimmte Zahl an Eigenbemühungen vorgeschrieben, sollten sie mit ihm klären, ob auch Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge der Arbeitsvermittlung mitgerechnet werden. Ihr Arbeitsvermittler legt auch fest, wie Sie Ihre Bemühungen nachweisen müssen.
Eigenbemühungen müssen sich nur auf zumutbare Tätigkeiten erstrecken. Minijobs sind im SGB III nicht zumutbar und rechnen somit nicht zu Ihren Eigenbemühungen.
Die Häufigkeit der vom Arbeitsvermittler geforderten Eigenbemühungen und der Art, wie Sie diese nachweisen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Bemühungen. Einflussfaktoren können die berufliche Qualifikation, die Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt, die Dauer der Arbeitslosigkeit usw. sein.
Festlegung in Eingliederungsvereinbarung
Die Art der Eigenbemühungen und in welchem Rhythmus Sie diese nachweisen müssen, werden in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Diese Festlegung kann mit oder ohne Rechtsfolgenbelehrung erfolgen. Werden Sie ohne Belehrung vorgegeben drohen bei Nichteinhaltung keine Konsequenzen. Sie sollten sich nach Möglichkeit trotzdem an die Vorgaben halten.
Verweigern Sie die Unterschrift unter eine Eingliederungsvereinbarung, kann der Arbeitsvermittler die Zahl der Eigenbemühungen einseitig per Verwaltungsakt festsetzen. Ein Verwaltungsakt muss nur vom Arbeitsvermittler unterschrieben werden. Der Verwaltungsakt beinhaltet aber immer eine Rechtsfolgenbelehrung und hat deshalb bei Nichteinhaltung Konsequenzen.
Arbeitslos ohne Arbeitslosengeld
Obwohl Ihr Arbeitslosengeldbezug beendet ist, wollen Sie bei der Agentur für Arbeit weiter arbeitslos geführt werden, da diese Zeit für die Rentenzeiten wichtig ist? Für Sie gelten dann hinsichtlich Eigenbemühungen die gleichen Regeln wie beim Bezug von Arbeitslosengeld. Zurückzuführen ist dies auf den Begriff der Arbeitslosigkeit nach § 16 SGB III. Danach gelten Sie nur dann als arbeitslos, wenn Sie unter anderem eine „versicherungspflichtige Beschäftigung“ suchen. Nicht von Bedeutung ist, ob Sie Arbeitslosengeld beziehen oder nicht.
Fehlende Stellenangebote
Das Fehlen passender Stellenangebote ist kein Grund, die vorgeschriebene Zahl an Bewerbungen zu unterlassen. Denn es geht auch um das Finden potentieller Beschäftigungsmöglichkeiten.
Konkret: Sie sind Feinmechaniker. Sie wissen, dass Firma A eine große Zahl an Feinmechanikern beschäftigt. Zur Zeit sind aber keine offenen Stellen ausgeschrieben. Wenn Sie sich dort trotzdem als Feinmechaniker bewerben, handelt es sich nach unserer Meinung um eine Eigenbemühung.
Abgestuftes Verfahren
Arbeitsvermittler weisen in der Regel zunächst nur formlos, ohne Androhung von Rechtsfolgen, auf die zu unternehmenden Eigenbemühungen hin. Sie sollten Ihre Bemühungen grundsätzlich notieren und der Arbeitsvermittlung beim nächsten Beratungsterminen nachweisen.
Machen Sie dies nicht, können Sie künftig unter Androhung von Rechtsfolgen zu Eigenbemühungen verpflichtet werden. Dies bedeutet dann, dass Sie im festgelegten Zeitraum die geforderte Anzahl und Art von Aktivitäten unbedingt unternehmen müssen. Sind Ihre Bemühungen unzureichend, drohen Ihnen Konsequenzen.
Unzureichend
Unzureichend können Eigenbemühungen sein, wenn Sie
- nicht in ausreichender Zahl erbracht werden.
- nicht im festgelegten Zeitraum erbracht werden.
- diese nicht nachweisen können.
- nicht im vorgeschriebenen Berufsbereich oder Gebiet erfolgen.
- Eigenbemühungen grundsätzlich ablehnen.
Folgen hat dies aber nur dann, wenn Sie zu Eigenbemühungen mit einer Rechtsfolgenbelehrung aufgefordert worden sind.
Folgen unzureichender Eigenbemühungen
Für nicht unternommene Eigenbemühungen können unterschiedliche Konsequenzen drohen:
- Ablehnung von Eigenbemühungen
Arbeitslosigkeit im Sinne von § 138 (1) SGB III liegt nur vor, wenn Sie zu Eigenbemühungen bereit sind. Wenn Sie diese grundsätzlich verweigern, und dazu genügt schon Ihre Aussage, liegt Arbeitslosigkeit nicht vor. Es ist nicht notwendig, dass Sie zu Eigenbemühungen mit Rechtsfolgenbelehrung aufgefordert wurden.
Folgen mit Alg-Anspruch
Arbeitslosengeld kann nicht gezahlt werden.
Folgen ohne Alg-Anspruch
Beziehen Sie kein Arbeitslosengeld, können die sonst möglichen Anrechnungszeiten nicht an die Rentenversicherung gemeldet werden. - Unzureichende Eigenbemühungen
Folgen mit Alg-Anspruch
Zwei Wochen Sperrzeit
(§ 159 (5) SGB III)
Folgen ohne Alg-Anspruch
Zwölf Wochen Vermittlungssperre – diese Zeit, und auch evtl. danach folgende Zeiten der Arbeitslosigkeit, können nicht an die Rentenversicherung gemeldet werden. Siehe unseren Artikel „Arbeitslos ohne Leistungsbezug …“
(Fundstellen).
Auszug aus der Petition 23.756 (SGB II)
Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
„Vermittlungsvorschläge, die den Arbeitssuchenden unterbreitet werden, seien nicht den Eigenbemühungen zuzurechnen, da es sich um eine Leistung der Behörde handle …“
Aussage des Petitionsauschusses (Anzahl der EB im SGB II)
„Wenn auch die Entgegennahme von Vermittlungsvorschlägen durch den Arbeitslosen noch keine Eigenbemühung darstellen kann, so sind jedenfalls sich hieraus ergebende Bewerbungen, Vorsprachen und Vorstellungsgespräche genauso dem Arbeitssuchenden obliegende und bei der Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung zu beachtende Eigenbemühungen, wie die weiteren denkbaren Formen von Eigenbemühungen.“
Deutscher Bundestag – Petition 23.756 – 2013
Fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler:
- Schließt er sich dem Ergebnis der Petition an?
- Werden Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge bei den zu unternehmenden Eigenbemühungen mitgezählt?
Keine Eigenbemühungen erforderlich
Erhalten Sie Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung (§145 SGB III), sind Bewerbungen nicht erforderlich. Siehe dazu unseren Artikel zur Nahtlosigkeit.
Besuchen Sie eine Weiterbildung, sollten Sie hinsichtlich Eigenbemühungen mit Ihrem Arbeitsvermittler sprechen. Bei Maßnahmen, die mit einem Abschluss enden, werden Eigenbemühungen keinen Sinn machen. Anders kann es aussehen, bei einer Anpassungsqualifizierung. Hier können Eigenbemühungen und ggf. ein Abbruch der Maßnahme durchaus sinnvoll sein.
Kostenübername
Das Bundessozialgericht ist in seinem Urteil vom 04.04.2017 (BSG, 04.04.2017 – B 11 AL 5/16 R) zu der Auffassung gelangt, dass der Forderung von Eigenbemühungen auch Leistungen der Agentur für Arbeit gegenüberstehen müssen. Dies können beispielsweise die Erstattung von Bewerbungs- oder Vorstellungskosten sein.
Verlassen Sie sich nicht nur auf dieses Urteil. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler.
Mit Alg
§ 159 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Text der Rechtsfolgenbelehrung
Anlage 2 der FW - Wichtiger Grund bei fehlenden Eigenbemühungen
Pkt. 159.1.2.3 der FW
- Abgestuftes Verfahren
Punkt 138.6 (3) der FW - EB werden verweigert – fehlende Arbeitslosigkeit
Pkt. 138.1.2 (1) der FW
Ohne Alg
§ 38 Absatz 4 Satz 2 SGB III – Vermittlungssperre
- Anlage 1 – Keine Meldung von Anrechnungszeiten
Pkt. 2.2.3 der Anlage - Anlage 2 – Vermittlungssperre
- § 37 (2) SGB III
Bundesamt für Justiz
- § 138 SGB III mit FW – Arbeitslosigkeit
Bundesagentur für Arbeit - § 159 SGB III mit FW – Sperrzeit
Bundesagentur für Arbeit
„Ergebnis der Petition 23.756 aus 2013“
Deutscher Bundestag
BSG-Urteile „Eigenbemühungen“
Bundessozialgericht, Kassel