Die Beratungspflicht ist im Sozialgesetzbuch I (SGB I) geregelt. Sie gilt für alle Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern I – XIV und angrenzende Gesetze (z.B. Wohngeld). Konkret ergibt sich die Beratungspflicht aus § 14 SGB I. In den Fachlichen Weisungen hat die Bundesagentur für Arbeit den Umfang der Beratung für ihren Bereich unter Pkt. 1.2 definiert:
„Die Beratung soll dem Einzelnen die Kenntnisse und Entscheidungsgrundlagen vermitteln, die er zur vollen Wahrnehmung seiner Rechte und zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten benötigt. Sie muss richtig, unmissverständlich und umfassend sein. Der Versicherungsträger ist gehalten, auf alle naheliegenden Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, damit der Ratsuchende seine Entscheidung in voller Kenntnis aller Konsequenzen treffen kann. Es sind auch Hinweise auf eine sich verändernde Rechtslage zu geben. Die alleinige Aushändigung von Merkblättern reicht zur Erfüllung der Beratungspflicht nicht aus.“
Die Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers wird für seinen Bereich ähnlich beschrieben:
„Ziel der Beratung ist es, dem Versicherten zu erläutern, wie er durch sinnvolles Verhalten Rechtsvorteile erlangen …. und Nachteile …. vermeiden kann. Zur Beratung gehört auch die Erteilung von Auskünften zur Unterrichtung des Versicherten über tatsächliche …. und rechtliche …. Umstände.
Beratung einschließlich Auskunft sind Dienstleistungen, auf die der Versicherte einen einklagbaren Rechtsanspruch hat. Sie erfolgen im Allgemeinen auf Begehren des Versicherten; sie sind unter Umständen auch von Amts wegen geboten. Auskünfte und Ratschläge müssen inhaltlich richtig, vollständig und unmissverständlich sein.“
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ist zum Schluss gekommen, dass diese Beratungspflicht auch für andere Leistungen im Sozialbereich gilt, die in angrenzenden Gesetzen geregelt sind (Seite 25 der Ausarbeitung). Dazu zählt beispielsweise das Wohngeldgesetz:
„Im Wohngeldgesetz (WoGG) finden sich keine besonderen Beratungsleistungen. Die allgemeine Beratungspflicht des Leistungsträgers nach § 14 SGB I gilt jedoch auch hier.“
Also „mögliche“ Daten (erwartete Mietkosten usw.) nennen und Höhe des Wohngeldes erfragen. Die Beratungspflicht bedeutet, dass konkrete Auskünfte bereits vor Eintritt des Ereignisses gegeben werden müssen, sodass der Bürger seine Entscheidung danach ausrichten kann.