Basierend auf dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurden die §§ 31, 31a, 31b SGB II geändert bzw. ergänzt. Geregelt wird der Leistungsentzug für Arbeitsverweigerung beim Bürgergeld. Auch sogenannte Aufstocker (Arbeitslosengeld plus Bürgergeld) können davon betroffen sein. Eine Sperrzeit im Bezug von Arbeitslosengeld kann als Pflichtverletzung im Bürgergeld eine Voraussetzung für den Leistungsentzuges darstellen.
Wesentliche Änderungen sind in den Fachlichen Weisungen Punkt „4.8 Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung“ nachzulesen.
Weisung 202403008
Fachliche Weisungen zu den §§ 31, 31a, 31b SGB II