Allgemein
– Frühere gegen aktuelle Regelung
Ermittlungen und Rückfragen durch die Arbeitsagentur
– Rückfragen bei fehlenden Unterlagen
– Gründe für Verzögerungen bei der Bearbeitung
Fehlende Arbeitsbescheinigung
– Was tun, wenn der Arbeitgeber die Bescheinigung verweigert?
Vorläufige Entscheidung und Abschlagszahlung
– Vorläufige Bewilligung
– Abschlagszahlungen bei finanzieller Notlage
– Sonderfall: Nahtlosigkeitsregelung
Leistungsberatung
Allgemein
Das Ziel der Agentur für Arbeit ist es, über einen Antrag auf Arbeitslosengeld innerhalb von fünf Arbeitstagen zu entscheiden.
Frühere vs. aktuelle Regelung
Bisher folgte die Bearbeitung von Anträgen unterschiedlichen Abläufen. Als Richtwert galt, den Antrag spätestens 20 Tage nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu bewilligen. So sollte sichergestellt werden, dass das Arbeitslosengeld pünktlich zum Monatsende auf dem Konto ist – also spätestens am ersten Tag des Folgemonats. Lag der Antrag erst nach dieser Frist vollständig vor, galt schon damals das Ziel einer Bearbeitung innerhalb von fünf Arbeitstagen.
Seit 2026 gilt ein neues Ziel: Die Entscheidung über einen Antrag auf Arbeitslosengeld soll innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig vorliegt. Die Ausrichtung am Beginn der Arbeitslosigkeit wurde damit aufgehoben. Die Bundesagentur für Arbeit bezeichnet dieses Verfahren als „First in – First out“-Prinzip (Bearbeitung nach Eingangsdatum).
„Ein Antrag ist entscheidungsreif, wenn mindestens eine vorläufige Entscheidung getroffen werden kann – die endgültige Entscheidung hat aber weiterhin Vorrang.“
(Zitat aus der Anlage zur Weisung 202601012 der Bundesagentur für Arbeit)
Ermittlungen und Rückfragen durch die Arbeitsagentur
Bei unklaren Sachverhalten ist die Arbeitsagentur intern angewiesen, alle Möglichkeiten zur Aufklärung zu nutzen. Unklar ist ein Sachverhalt beispielsweise, wenn der Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht eindeutig ist. Zur Aufklärung nutzt die Sachbearbeitung ausdrücklich telefonische Rückfragen oder greift auf Ersatzdokumente zurück.
Rückfragen bei fehlenden Unterlagen
Verzögert der Arbeitgeber die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung oder anderer Unterlagen, kann die Arbeitsagentur ein Bußgeld androhen. Bis zur tatsächlichen Verhängung eines Bußgeldes kann jedoch längere Zeit vergehen.
Gründe für Verzögerungen bei der Bearbeitung
- Vermehrter Antragseingang: Ein erhöhter Arbeitsanfall entsteht regelmäßig zum Ende der betrieblichen Ausbildungsverhältnisse im Sommer. Auch regionale Entlassungen wegen Betriebsschließungen können die Bearbeitung verzögern.
- Urlaubszeiten: Im Sommer sowie zum Jahreswechsel ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
- Erforderliche ärztliche Gutachten: Dies betrifft insbesondere sogenannte Aussteuerungsfälle (wenn der Anspruch auf Krankengeld nach 18 Monaten endet und Arbeitslosengeld beantragt wird). Hier muss das Gutachten des Agentur-Arztes abgewartet werden. Liegt das Gutachten nach vier Wochen Arbeitslosigkeit noch nicht vor, können Sie eine Abschlagszahlung beantragen. Diese wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss von Ihnen (auch mündlich) beantragt werden.
Fehlende Arbeitsbescheinigung
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, wenn die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer oder die Arbeitsagentur dies verlangt (nach § 312 SGB III – Pflicht zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung). Der Arbeitgeber füllt die Bescheinigung aus und übermittelt sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit an die Agentur für Arbeit.
Von der Agentur für Arbeit erhalten Sie eine Kopie dieser Arbeitsbescheinigung per Post an Ihre gemeldete Adresse. Prüfen Sie die dortigen Angaben unbedingt auf Richtigkeit (Lohnhöhe, Beschäftigungsdauer, Beendigungsgrund …) .
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Bescheinigung verweigert?
Wird die Ausstellung verweigert oder verzögert, wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit. Diese fordert das Dokument beim Arbeitgeber unter Fristsetzung an und kann ein Bußgeld androhen.
Gleichzeitig sollten Sie bei der Arbeitsagentur das Formular „Erklärung als vorläufiger Ersatz der Arbeitsbescheinigung anfordern“. Dieses Formular füllen Sie aus und reichen es zusammen mit den geforderten Nachweisen ein. Auf dieser Grundlage kann die Arbeitsagentur eine vorläufige Bewilligung vornehmen. Die Arbeitsagentur empfiehlt, spätestens drei Wochen nach Ende der Beschäftigung aktiv zu werden, falls bis dahin keine Arbeitsbescheinigung vorliegt.
Vorläufige Entscheidung und Abschlagszahlung
Vorläufige Bewilligung
Eine vorläufige Entscheidung ist möglich, wenn Sie die Verzögerung der Bewilligung nicht zu vertreten haben (gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III – Vorläufige Entscheidung). Das ist beispielsweise der Fall, wenn noch Unterlagen vom Arbeitgeber fehlen.
Eine vorläufige Bewilligung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Sie haben die Verzögerung der Bearbeitung nicht zu veranworten.
- Sie haben die Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet (bei eigenem Verschulden droht eine Sperrzeit von 12 Wochen; eine vorläufige Entscheidung bringt in diesem Zeitraum keinen Vorteil). Bei einer ausstehenden gerichtlichen Klärung wartet die Arbeitsagentur das Urteil nicht ab, sondern entscheidet vorab auf Basis der bisher vorliegenden Unterlagen.
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich nachgewiesen (z. B. durch ausreichende Beitragszeiten).
Interne Weisung der Arbeitsagentur: Ist ein Antrag unvollständig, reichen die vorliegenden Unterlagen aber für eine vorläufige Entscheidung aus, soll vorläufig entschieden werden.
Hinweis zur Betragshöhe: Der vorläufig bewilligte Betrag fällt in der Regel niedriger aus als die spätere endgültige Leistung, um Überzahlungen zu vermeiden. Den Differenzbetrag erhalten Sie als Nachzahlung, sobald alle Unterlagen vollständig sind.
Rechtsmittel: Über die vorläufige Bewilligung erhalten Sie einen Bescheid. Gegen diesen vorläufigen Bescheid ist kein Widerspruch möglich (bzw. würde darüber nicht entschieden). Ein Widerspruch kann erst gegen den später folgenden endgültigen Bescheid eingelegt werden.
Abschlagszahlungen bei finanzieller Notlage
Bei einer akuten finanziellen Notlage können Sie mit einer schnelleren Bearbeitung Ihres Antrags rechnen. Diese Notlage müssen Sie bei der Antragstellung konkret begründen.
- Bedingungen: Ein Abschlag ist nur für bereits vergangene Zeiten der Arbeitslosigkeit möglich. Es gibt keine Vorschusszahlungen auf zukünftige Ansprüche. Abschlagszahlungen werden mit der nächsten regulären Zahlung verrechnet. Zu häufige Abschlagsforderungen können abgelehnt werden, wenn das Konsumverhalten nicht angepasst wird.
- Grundlage: Die Entscheidung richtet sich nach dem örtlichen „Notfallkonzept“ Ihrer Arbeitsagentur.
- Konkrete Begründung erforderlich: Eine drohende Zwangsvollstreckung oder eine angekündigte Stromsperre sind konkrete Gründe. Die Aussage „Meine Ersparnisse reichen voraussichtlich nicht bis zur nächsten Auszahlung“ genügt hingegen nicht. Haben Sie jedoch nur noch 10 Euro und Ihr Kind muss am nächsten Tag Schulbücher bezahlen, stehen die Chancen auf eine Abschlagszahlung gut. Eventuell werden Sie gefragt, ob andere Auswege geprüft wurden (z. B. Aufschub einer Zahlung).
- Auszahlung: Auch in Notlagen erfolgt die Abschlagszahlung in der Regel per Banküberweisung.
Sonderfall: Nahtlosigkeitsregelung
Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung greift, wenn Sie nach dem Ende des Krankengeldbezugs weiterhin leistungsgemindert bzw. gesundheitlich eingeschränkt sind. Als Übergang zu einer möglichen Erwerbsminderungsrente kann dann nach § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit (Nahtlosigkeit) Arbeitslosengeld bewilligt werden.
In diesem Fall wird der Antrag erst nach einer Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit bewilligt. Da sich diese Begutachtung verzögern kann, sehen die fachlichen Weisungen vor, dass Arbeitslosengeld vorläufig gezahlt werden soll, wenn das Gutachten nach vier Wochen noch nicht vorliegt.
Leistungsberatung
Als arbeitslos gemeldete Person haben Sie in der Regel Kontakt mit dem Empfang der Agentur für Arbeit sowie mit Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler. Die Arbeitsvermittlung ist für die Vermittlung in Arbeit sowie für Fragen der Weiterbildung zuständig, nicht jedoch für detaillierte Auskünfte zum Arbeitslosengeld.
Haben Sie genaue Fragen zur Berechnung oder Auszahlung des Arbeitslosengeldes, können Sie eine sogenannte Leistungsberatung beantragen. Diese wird gewöhnlich von einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter aus dem Team Arbeitslosengeld durchgeführt.
Ihr Anspruch darauf ergibt sich aus § 14 SGB I – Beratungspflicht. Diese Beratung können Sie bereits vor einer Kündigung, vor der Bewilligung Ihres Antrags oder auch während des laufenden Bezugs von Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen.
- „First in – First out“ – Prinzip
Weisung 202601012 – Neuer Steuerungsansatz für Anträge auf Arbeitslosengeld - Vorläufige Entscheidung am Beispiel von Rehabilitationsleistungen
§ 328 SGB III – Vorläufige Entscheidung mit Fachlichen Weisungen - Auszahlung im Regelfall (incl. Abschlag usw.)
§ 337 SGB III – Auszahlung im Regelfall mit Fachlichen Weisungen
Bundesagentur für Arbeit - Vorschüsse (auf zurückliegende Zeiten, die erst später gezahlt würden)
§ 42 SGB I – Vorschüsse mit Fachlichen Weisungen - Internes Verfahren bei Fragen nach Alg-Zahlung
„Gesprächsleitfaden 1.301 – Fragen zu Geldleistungen (Arbeitslosengeld)“ ca. 12 Seiten
nicht veröffentlicht
anfordern bei der Agentur für Arbeit
Anlage zur Weisung 202601012 – Verbindliche Mindestprozessstandards
- Entscheidungsreife
Seite 4
§ 337 SGB III Auszahlung im Regelfall
- Fälligkeit von Alg-Zahlungen
Pkt. 2 der FW (Seite 2) - Abschlagszahlungen auf Ihr Arbeitslosengeld
Pkt. 4 und II Verfahren Pkt. 3 der FW (Seite 3) - Kostenpflichtige Auszahlung an inländische Wohnadresse (ZzV)
II. Verfahren Pkt. 1 der FW (Seite 4)
§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit
- Vorläufige Alg-Zahlung bei langer Wartezeit auf das Arztgutachten
Pkt. 145.4.1 Abs. 3 der FW
§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit
- Vorläufige Zahlungseinstellung – Meldeversäumnis
Pkt. 138.6 Abs. 5 der FW
