Während einer Rehabilitationsmaßnahme können Sie in der Regel keine Arbeit aufnehmen. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Ihnen Arbeitslosengeld gestrichen wird. Insbesondere Rehabilitationsmaßnahmen, die von der Krankenkasse bewilligt werden, werden wie eine Krankheit während der Arbeitslosigkeit angesehen. In der Folge erhalten Sie Arbeitslosengeld als Lohnfortzahlung.
Sprechen Sie auf jeden Fall sofort nach der Bewilligung einer Rehabilitationsleistung mit der Arbeitsagentur. Eine Aufstellung zu den verschiedenen Leistungen und deren Folgen finden Sie in den Fachlichen Weisungen zu § 146 SGB III Seite 16.