Zumutbarer Arbeitsweg in der Arbeitslosigkeit – Entfernung/Pendelzeit

Allgemein

Nach

Es kommt nicht auf die Entfernung an, sondern auf die Fahrzeit/Pendelzeit.

Als zumutbarer Arbeitsweg gelten im Regelfall:

Arbeitszeit     Hin- und Rückfahrt            
über 6 Std. bis zu 2,5 Std.  
bis   6 Std. bis zu 2 Std.  

Nach § 140 Abs. 4 SGB III gelten aber noch folgende Regelungen: 

  • Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.
  • Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn …

Familie und Beruf

Bei Personen mit aufsichtsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Personen muss die Arbeitsvermittlung zusätzlich „§ 8 SGB III Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ beachten. Darin wird der zumutbare Pendelbereich zwar nicht um einen konkreten Faktor reduziert, er bietet aber die Grundlage für ein Gespräch mit Ihrem Arbeitsvermittler. Denn er muss diese Bestimmung in gebotenem Maße berücksichtigen.

Der Einzelfall ist ausschlaggebend

Im Bereich der Zumutbarkeit geht es immer um die Umstände des Einzelfalls, also um Ihre persönliche Situation. Sind Sie der Auffassung, dass aufgrund Ihrer Situation nur kürzere Arbeitswege zumutbar sind, sollten Sie die Gründe Ihrem Arbeitsvermittler nennen. So lange Sie Ihre Argumente nicht als bindend nennen, kann Arbeitslosengeld nicht gestrichen werden. 

Verkehrsmittel

Für die Fahrt zur Arbeit, können Sie auf alle Verkehrsmittel verwiesen werden, die Ihnen zur Verfügung stehen. Besitzen Sie einen PKW, könnte es zu einer Sperrzeit führen, wenn Sie dessen Benutzung verweigern. Wird Ihr PKW aber von weiteren Familienangehörigen benötigt und Ihnen deshalb nicht immer zur Verfügung stehen, sollten Sie dies bereits bei der Arbeitslosmeldung erklären. Ihr Arbeitsvermittler muss die Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachten (§ 8 SGB III). Er entscheidet über die Zumutbarkeit. 

Umzug – getrennte Haushaltsführung

Ist ein Pendeln zum vorgeschlagenen Arbeitsort nicht zumutbar, kann ein Umzug durchaus zumutbar sein (§ 140 Abs. 4 SGB III). Es ist allerdings eher davon auszugehen, dass die Agentur für Arbeit nur in den Berufen darauf zurückgreift, bei denen eine erhöhte Mobilität erwartbar ist. Beispielsweise, wenn des sich um sehr qualifizierte und deshalb nicht überall zu findende Tätigkeiten handelt.

Dagegen ist eine vorüberhende getrennte Haushaltsführung durchaus zumutbar. Vorübergehend wird dabei mit einer Dauer von sechs Monaten definiert.

Wichtig in beiden Fällen ist, dass familiäre Gründe der Zumutbarkeit eines Umzugs entgegenstehen können.

Sperrzeit

Voraussetzungen

Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn der Vorschlag

  • durch die Agentur für Arbeit erfolgt.
  • der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit benannt ist.
  • mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen versehen ist.
  • die die vorgeschlagene Tätigkeit im Sinne von § 140 SGB III zumutbar ist.

Den Text der Belehrung finden Sie in Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III.

Ablehnungsgründe

Auch wenn eine weite Pendelstrecke noch als zumutbar erscheint, kann sie durch den dort gebotenen niederen Lohn unzumutbar werden. Auch wenn der Lohn alleine betrachtet auch zumutbar ist. 

Nennen Sie also alle Gründe, die die Annahme einer Stelle für Sie unzumutbar machen. Auch Gründe, die für Sie erst an vierter oder fünfter Stelle stehen. Denn nach den „Fachlichen Weisungen“ zu § 159 SGB III muss ein Arbeitsvermittler „alle Gründe und alle Umstände des Einzelfalls“ bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Selbst Gründe, die Sie nicht nennen, die der Arbeitsvermittler aber aufgrund früherer Beratungsgespräche kennen muss.

Sperrzeitdauer

  • Erste Ablehnung: 3 Wochen
  • Zweite Ablehnung: 6 Wochen
  • Weitere Ablehnungen: 12 Wochen

Für die Anzahl der Ablehnungen zählen auch Ablehnungen/Abbrüche von Maßnahmen und Ablehnungen in der Aktionszeit.
Sperrzeiten aus früheren Arbeitslosigkeitsperioden können mitzählen und letztendlich zum Verlust des ganzen Alg-Anspruchs führen.

Finanzielle Hilfen für die Arbeitsaufnahme

Für die Arbeitsaufnahme kann Ihnen Ihr Arbeitsvermittler Unterstützung im Rahmen des „Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III)“ gewähren. Das kann die anteilige Erstattung von Pendelkosten (Fahrkostenbeihilfe) für eine bestimmte Dauer, eine Umzugskostenbeihilfe oder die Unterstützung für eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) sein. Jede Agentur für Arbeit/jedes Jobcenter hat dazu eigene „ermessenslenkende Weisungen“ erstellt, die voneinander abweichen. Die Agentur veröffentlicht diese in der Regel nicht. Hier finden Sie die ermessenslenkende Weisungen des Jobcenters Landkreis Uelzen (Seite 2 unten).


Fundstellen

Fachliche Weisungen zu § 14 SGB I

  • Beratung durch den Arbeitsvermittler zur Zumutbarkeit
    FW Pkt. 1.2 zu

Fachliche Weisungen zu § 138 SGB III

  • Pkt. 138.1.3
    In Betracht kommender Arbeitsmarkt: Bundesgebiet

Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III

  • Pkt. 159.1.2.2 und 159.1.2.1
    Wichtige Gründe für die Ablehnung von Angeboten
  • Anlage 1
    Rechtsfolgenbelehrung zu einem Vermittlungsvorschlag
  • Pkt. 151.1.1.2
    Voraussetzungen für eine Sperrzeit
  • Pkt. 159.1.2
    Ihr Arbeitsvermittler muss alle Gründe gegen eine Sperrzeit berücksichtigen

FAchliche Weisungen zu § 140 SGB III:

  • Zumutbarkeit Umzug
    § 140 Abs. 4 SGB III
  • Pkt. 140.4
    Zumutbares Verkehrsmittel
  • Pkt. 140.5
    Getrennte Haushaltsführung

 

Grundlagen
Begriffe

Aktionszeit
Aktionszeit ist die Zeit von der „frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung“ bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit.