Zumutbarkeit - Arbeitsbedingungen

Arbeitsbedingungen

Gesundheit

Sittenwidrigkeit

Arbeitszeit

Sperrzeit

Weitere Zumutbarkeitsthemen

Arbeitsbedingungen

Der Arbeitsvermittlung sind oft nicht alle Arbeitsbedingungen am vorgeschlagenen Arbeitsplatz bekannt, sind die Arbeitsbedingungen doch nicht immer konkret messbar. Zu den Arbeitsbedingungen können zählen

  • körperliche Beanspruchung
  • Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
  • die guten Sitten (bspw. sittenwidrige Entlohnung)
  • Lage und Verteilung der Arbeitszeit

Unzumutbare Arbeitsbedingungen berechtigen zur Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags. Sie sollten Ihre Eindrücke zuvor aber unbedingt mit Ihrem Arbeitsvermittler besprechen.

Gesundheitliche Einschränkungen

Sofern gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, sollten Sie diese Ihrem Arbeitsvermittler bereits zu Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit nennen. Eine Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit schafft Klarheit. Dabei werden Sie in der Regel nicht persönlich untersucht. Vielmehr fordert der Agentur-Arzt, mit Ihrem Einverständnis, Unterlagen bei Ihrem behandelnden Arzt an und erstellt auf dieser Grundlage ein Gutachten.

Bei künftigen Vermittlungsvorschlägen wird sich Ihr Arbeitsvermittler an die festgestellten Einschränkungen halten.

Sittenwidrigkeit – Missachtung von Bestimmungen

Einen Vorschlag mit dieser Begründung abzulehnen wird deshalb schwierig, weil Sie für diese Annahme Argumente liefern müssen. Und selbst aus einem unterschriebenen Arbeitsvertrag werden solch negativen Bedingungen kaum ersichtlich sein.

Zur Zeit gilt ein Lohn, der 30% unter dem maßgeblichen Tarif oder ortsüblichen Arbeitsentgelt liegt, als sittenwidrig. Die Missachtung von Arbeitsschutzbestimmungen durch den Arbeitgeber kann ebenfalls zur Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags berechtigen.

Lage und Verteilung der Arbeitszeit

Sie können Ihre Arbeitsbereitschaft ohne Angabe von Gründen auf eine Teilzeitbeschäftigung mit konkreter Dauer, Lage und Verteilung einschränken. Die Einschränkung muss aber auf dem für Sie geltenden Arbeitsmarkt üblich sein. Üblich bedeutet, Sie darf nicht nur im Ausnahmefall vorkommen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Arbeitsplätze, sofern Sie übliche sind, besetzt oder frei sind.

Beispiel: Arbeitsverhältnisse mit der von Ihnen angestrebte Arbeitszeit sind in nennenswerter Zahl vorhanden, sie sind aber sämtlich besetzt: Sie dürfen diese Einschränkung trotzdem aufrecht erhalten. Da es aber keinen Berufsschutz gibt, können Vorschläge für andere Tätigkeiten erfolgen, bei denen es zur gewünschten Arbeitszeit freie Stellen gibt.

Sollten Sie sich erst aufgrund eines Vermittlungsvorschlags einschränken, so gilt diese Einschränkungen noch nicht für den aktuellen, sondern erst für künftige Vorschläge.

Eine Reduzierung der Stundenzahl kann eine Reduzierung des Arbeitslosengelds bedeuten. Dies ist dann der Fall, wenn der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Beschäftigung zugrunde liegt, die mehr Stunden umfasst hat.

Beispiel:

Das Arbeitslosengeld beruht auf einer Beschäftigung mit 35 Std./Wo.
Sie schränken sich auf 34 Std./Wo. ein.
Das Arbeitslosengeld wird im gleichen Verhältnis reduziert.

Wollen Sie eine Stelle kündigen um eine Tätigkeit mit geringerem Umfang zu suchen, kann allerdings eine Sperrzeit eintreten. Diese können Sie nur vermeiden, wenn Sie für die Kündigung wichtige Gründe nennen können.

Sperrzeit

Voraussetzungen

Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn der Vorschlag

  • durch die Agentur für Arbeit erfolgt.
  • der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit benannt ist.
  • mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen versehen ist.
  • die Tätigkeit im Sinne von § 140 SGB III zumutbar ist .

Den Text der Belehrung finden Sie in Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III.

Ablehnungsgründe

Nennen Sie alle Gründe, die die Annahme einer Stelle für Sie unzumutbar machen. Auch Gründe, die für Sie erst an vierter oder fünfter Stelle stehen. Denn nach den „Fachlichen Weisungen“ zu § 159 SGB III muss ein Arbeitsvermittler „alle Gründe und alle Umstände des Einzelfalls“ bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Selbst Gründe, die Sie nicht nennen, die der Arbeitsvermittler aber aufgrund früherer Beratungsgespräche kennen muss.

Sperrzeitdauer

  • Erste Ablehnung: 3 Wochen
  • Zweite Ablehnung: 6 Wochen
  • Weitere Ablehnungen: 12 Wochen

Für die Anzahl der Ablehnungen zählen auch Ablehnungen/Abbrüche von Maßnahmen und Ablehnungen in der Aktionszeit.
Sperrzeiten aus früheren Arbeitslosigkeitsperioden können mitzählen und letztendlich zum Verlust des ganzen Alg-Anspruchs führen.

Finanzielle Hilfen für die Arbeitsaufnahme

Für die Arbeitsaufnahme kann Ihnen Ihr Arbeitsvermittler Unterstützung im Rahmen des „Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III)“ gewähren. Das kann die anteilige Erstattung von Pendelkosten (Fahrkostenbeihilfe) für eine bestimmte Dauer, eine Umzugskostenbeihilfe oder die Unterstützung für eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) sein. Jede Agentur für Arbeit/jedes Jobcenter hat dazu eigene „ermessenslenkende Weisungen“ erstellt, die voneinander abweichen. Die Agentur veröffentlicht diese in der Regel nicht. Hier finden Sie die ermessenslenkende Weisungen des Jobcenters Landkreis Uelzen (Seite 2 unten).


Fundstellen

Fachliche Weisungen zu § 14 SGB I

  • Beratung durch den Arbeitsvermittler zur Zumutbarkeit
    Pkt. 1.2 der Fachlichen Weisungen

Fachliche Weisungen zu § 138 SGB IIII

  • Pkt. 138.1.3
    Einschränkung der Arbeitszeit

Fachliche Weisungen zu § 140 Absatz 2 SGB III

  • Arbeitsbedingungen

Fachlche Weisungen zu § 159 SGB III

  • Anlage 1
    Rechtsfolgenbelehrung zu einem Vermittlungsvorschlag
  • Pkt. 159.1.1.2
    Voraussetzungen für eine Sperrzeit
  • Pkt. 159.1.2.2 und 159.1.2.1
    Wichtige Gründe für die Ablehnung von Angeboten
  • Pkt. 159.1.2 (2)
    Ihr Arbeitsvermittler muss alle wichtigen Gründe berücksichtigen

Grundlagen
Begriffe

Aktionszeit
Aktionszeit ist die Zeit von der „frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung“ bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit.