Allgemein
Voraussetzungen
Höhe und Dauer
Nebenverdienst
Arbeitgeberanteil
Antragstellung
Beratung
Allgemein
Auch Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis können während einer Weiterbildung gefördert werden. Eine Beendigung der Beschäftigung ist dazu nicht erforderlich.
Thema dieses Artikels ist das Qualifizierungsgeld das aufgrund einer Weiterbildung erfolgt, die aufgrund betrieblich bedingtem Strukturwandel gezahlt wird.
Voraussetzungen
Es gibt persönliche und betriebliche Voraussetzungen für die Förderung.
Persönlich
- Die Weiterbildung gewährleistet eine zukunftssichere Weiterbeschäftigung im aktuellen Betrieb.
- Weiterbildung erfolgt im bestehenden Arbeitsverhältnis.
- Beschäftigungsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst.
- Der Arbeitnehmer wurde in den letzten 4 Jahren nicht nach § 82a SGB III gefördert.
- Versicherungspflichtige Beschäftigung.
Versicherungsfreie Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Qualifizierungsgeld.
Betrieblich
- Qualifizierungsbedarf muss aufgrund des Strukturwandels notwendig sein.
- Mindestens 20% der Belegschaft sind vom Strukturwandel betroffen.
Ausnahme: Bei weniger als 250 Beschäftigten genügt es, wenn mindestens 10% der Beschäftigten betroffen sind. - Betriebsvereinbarung oder betriebsbezogener Tarifvertrag
Ausnahme: In Betrieben mit weniger als 10 beschäftigten genügt eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers. - Nachhaltige Beschäftigungsperspektive im Betrieb
Weitere
- Die Qualifizierung geht über die rein arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung hinaus.
- Der durchführende Träger muss zertifiziert sein.
- Die Arbeitnehmer dürfen nicht an den Kosten (§ 83-87 SGB III) der Weiterbildung (Kurskosten usw.) beteiligt werden.
- Eine gleichzeitige Förderung nach § 82 SGB III und § 82a SGB III ist nicht möglich.
- Vorrangig ist eine Förderung nach § 81 (2) SGB III (Nachholen des Berufsabschlusses).
Höhe und Dauer des Qualifizierungsgeldes
- 60 / 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts (ohne/mit Kind).
- Maßgebliche Lohnsteuerklasse: Lohnsteuerklasse im Referenzzeitraum, spätere Änderungen werden nicht berücksichtigt.
- Das Qualifizierungsgeld kann durch den Betrieb aufgestockt werden.
- Das Qualifizierungsgeld wird auch während einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Lohnfortzahlung weitergezahlt. Das Ende der Lohnfortzahlung hat der Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit mitzuteilen.
- Qualifizierungsgeld wird nicht gezahlt für die die Urlaubszeit mit Anspruch auf Urlaubsentgelt.
- Der Arbeitgeber hat das Qualifizierungsgeld zu berechnen, auszuzahlen und gegenüber der Agentur für Arbeit nachzuweisen.
Nebenverdienst
Anzurechnen ist Nebeneinkommen, das nach Abzügen von Auslagen den Betrag von 165 EUR/Monat übersteigt. Wurde die Nebentätigkeit bereits im Referenzzeitraum ausgeübt, erfolgt keine Anrechnung.
Zur Meldung ist der Arbeitgeber verpflichtet.
Arbeitgeberanteil
Weiterbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber.
Antragstellung
Durch den Arbeitgeber. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist erforderlich. Auch Änderungen im Laufe der Förderung sind durch den Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit zu melden.
Beratung
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Beratung durch die Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen.
Maßnahme
Qualifizierungen, die überwiegend betriebsspezifische Inhalte abdecken, können nicht gefördert werden.
Mindestumfang: mehr als 120 Stunden. Die Unterweisung kann in mehreren Abschnitten erfolgen.
§ 82 a – c SGB III mit Fachlichen Weisungen
- Referenzzeitraum
Pkt. 6.1.3 - Aufstockung des Qualifizierungsgeldes durch den Arbeitgeber
Pkt. 5.3.2 (2-4) - Bemessungsentgelt für das Qualifizierungsgeld
Pkt. 6.1 - Erhöhter Leistungssatz
Pkt. 6.1.4 (1) - Lohnsteuerklasse
Pkt. 6.1.4 (3) - Nebeneinkommen
Pkt. 6.1.5 - Versicherungsfreie Personen
Pkt. 6.1.6 (6) - Zuständige Agentur für Arbeit
Pkt. 6.2.2 - Auszahlung monatlich nachträglich
Pkt. 6.2.4
§ 82a-c SGB III Qualifizierungsgeld – mit Fachlichen Weisungen
§ 14 SGB I Beratung – mit Fachlichen Weisungen
§ 83-87 SGB III Weiterbildungskosten – mit Fachlichen Weisungen
Referenzzeitraum
Der Referenzzeitraum umfasst
- einen Abrechnungszeitraum
-und- - liegt mindestens drei Monate vor Anspruchsbeginn.