Auszahlung im Regelfall
Die Auszahlung eines bewilligten Arbeitslosengeldes, erfolgt monatlich nachträglich. In der Regel geschied dies durch Überweisung auf ein in- oder ausländisches Konto. Ist noch kein Konto vorhanden, soll die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen Ihrer Beratungspflicht (§14 SGB I) auf die Einrichtung eines Basiskontos hinweisen.
Die Zahlung muss am 1. Tag des Folgemonats auf dem Konto des Empfängers eingehen.
Auszahlstermine 2026
2. Januar 2026
2. Februar 2026
2. März 2026
1. April 2026
4. Mai 2026
1. Juni 2026
1. Juli 2026
3. August 2026
1. September 2026
1. Oktober 2026
2. November 2026
1. Dezember 2026
4. Januar 2027
Abschlagszahlung – Notfall – unbillige Härte
Eine Auszahlung außerhalb des regelmäßigen Auszahltermins erfolgt nur in begründeten Notfällen, wenn bei planmäßiger Zahlung erst zum Monatsende eine unbillige Härte eintreten würde. Die unbillige Härte muss vom Zahlungsempfänger begründet werden. Zu beachten ist, dass es sich um einen Ausnahmefall handeln soll. Bei der Prüfung der unbilligen Härte wird von Seiten der Agentur für Arbeit ein strenger Maßstab angelegt. Denn es ist zu beachten, dass die nächste fällige Zahlung am Monatsende entsprechend gekürzt wird. Es ist auch davon auszugehen, dass weitere Abschlagszahlungen kaum erfolgen werden.Die Höhe der Abschlagszahlung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit und darf den bis zum Termin der Abschlagszahlung zustehenden Arbeitslosengeld-Anspruch nicht übersteigen.
Vorschüsse
Vorläufige Bewilligung
Um einen Vorschuss zu erhalten, muss dem Grunde nach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, die regelmäßige Auszahlung aber aufgrund fehlender Angaben/Unterlagen aber noch nicht möglich sein. Voraussetzung:
- Die Prüfung der Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld wird voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen.
Die Voraussetzung „längere Zeit“ liegt vor, wenn ein Zahlungszeitraum (Monat) überschritten wird. - Ein Anspruch liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit vor.
- Der Antragsteller hat die Verzögerung bis zur abschließenden Entscheidung nicht zu vertreten.
Beispiele:
Der Anspruch kann wegen fehlender Arbeitsbescheinigungen noch nicht entgültig ermittelt werden.
Die Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit durch den Agenturarzt verzögert sich. ABER: Wird eine Verzögerung der Entscheidung über das Arbeitslosengeld durch Sie verursacht, ist mit Ablehnung der vorläufigen Bewilligung und somit des beantragten Vorschusses zu rechnen.
Vorschuss
Ein Vorschuss wird auf Antrag gewährt. Liegt kein Antrag vor, soll die Agentur für Arbeit von sich aus in pflichtgemäßem Interesse über die Gewährung eines Vorschusses entscheiden. Auch bei der Festlegung der Höhe wird Ermessen angewandt.Geleitet wird die Festlegung von folgenden Aussagen in den Fachlichen Weisungen zu § 42 SGB I:
Bei der Ermessensausübung sind unter anderem auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Die Höhe des Vorschusses sollte so bemessen sein, dass die Inanspruchnahme anderer (nachrangiger) Sozialleistungen vermieden wird.
Der Vorschuss wird von der folgenden regulären Zahlung abgezogen. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung oder seit 2026 mit einer Bezahlkarte/Debitkarte. Eine Überweisung benötigt bereits innerhalb der Bundesagentur für Arbeit (BA) mehrere Tage, da sie von der zuständigen Geschäftsstelle angewiesen und dann über die Zentrale der Bundesagentur (BA) ausgezahlt wird. Mit der Bezahlkarte erhalten Sie die Abschlagszahlung schneller. Die Kostenfrage war Anf. Februar 2026 aber noch nicht geklärt. Ein weiteres Zahlverfahren: Barcode.
Auszahlschein / Barcode
Barzahlungen erfolgen nur in Ausnahmefällen. In diesem Fall erhalten Sie einen Auszahlschein, der an Auszahlstellen eingelöst werden kann. Bei den Auszahlstellen handelt es sich in der Regel um Discounter/Supermärkte. Der Auszahlschein
- ist zwei Tage gültig
- ermöglicht eine kostenlose Auszahlung
- enthält keine persönlichen Daten
(Risiko: Verlust bedeutet im übertragenen Sinne „Verlust von Bargeld“) - ist neutral gehalten
- ist kein Einkauf notwendig
Die Vorlage eines Ausweises an der Kasse (des Discounters) ist nicht notwendig. Nur als Hinweis: Nicht nur die Agentur für Arbeit verwendet diese Auszahlungsform, sondern auch Firmen. So werden z.B. Auszahlung von Retouren im Online-Handel mit diesem Verfahren abgewickelt.
§ 42 SGB I – Vorschüsse
Pkt. 2.2 – Vorschuss auf Antrag
Pkt. 3.2 – Anrechnung des Vorschusses
Pkt. 3.3 – Erstattung bei Überezahlung
§ 145 SGB III – Nahtlosigkeit
Pkt. 145.4.1 (3) Vorläufige Bewilligung
