Wiedereinstieg - Berufsrückkehr

Vor dem Ausstieg

finanzielle Absicherung Wiedereinstieg

Während der Beschäftigungspause

Berufsrückkehr – Wiedereinstieg

Arbeitslosengeld

Weiterbildung

Vor dem Ausstieg

Sie sollten Wiedereinstieg / Berufsrückkehr bereits vor dem Ausstieg planen. Denn es gibt Dinge, die Sie später nicht mehr nachholen können. Überlegen Sie, wie lange die berufliche Pause dauern soll. Ist eine nahtlose Berufsrückkehr möglich oder benötigen Sie für eine Zwischenzeit eine finanzielle Absicherung für den Lebensunterhalt? Wird eine berufliche Qualifizierung notwendig sein? Insbesondere für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes müssen jetzt die Weichen gestellt sein.

Finanzielle Absicherung des Wiedereinstiegs

Kindererziehung

Wenn Sie aus einem Arbeitsverhältnis oder aus dem laufenden Bezug von Arbeitslosengeld heraus die Erziehungszeit angehen, liegt in der Regel eine sonstige Versicherungszeit nach §26 Abs. 2a SGB III vor, solange das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daraus ist ein Bezug von Arbeitslosengeld möglich. Es gelten aber jeweils konkrete Voraussetzungen die zu beachten sind. Schon bei Mehrlingsgeburten oder kurzer Geburtenfolge kann eine (zusätzliche) „Antragspflichtversicherung“ in der Arbeitslosenversicherung angezeigt sein.

Pflege von Angehörigen

Für die Zeit der Pflege von Angehörigen werden von den Pflegekassen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Klären Sie Details vor Beginn der Pflege mit Ihrer Pflegekasse.

Sonstiges

Ob Erziehung, Pflege von Angehörigen oder andere Anlässe für die Unterbrechung der Berufstätigkeit maßgeblich sind, die Sozialleistungsträger beraten Sie im Rahmen von § 14 SGB I gern und umfassend. Auszug aus den Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit zu § 14 SGB I:

„Die Beratung soll dem Einzelnen die Kenntnisse und Entscheidungsgrundlagen vermitteln, die er zur vollen Wahrnehmung seiner Rechte … benötigt. Sie muss richtig, unmissverständlich und umfassend sein. … Es sind auch Hinweise auf eine sich verändernde Rechtslage zu geben. Die alleinige Aushändigung von Merkblättern reicht zur Erfüllung der Beratungspflicht nicht aus.“

Für diese Beratung ist es nicht notwendig, dass Sie sich arbeitslos oder arbeitsuchend melden.

Die Zeit der Kindererziehung und der Pflege ist endlich. Spätestens dann endet auch die Versicherungszeit. Danach sind Fristen einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag auf Arbeitslosengeld noch gestellt werden kann. Zur Zeit sind dies 18 Monate nach Ende einer Versicherungszeit.


Während der Beschäftigungspause

Sie können sich auch schon lange Zeit vor dem „Wiedereinstieg“ / der „Berufsrückkehr“ von der Agentur für Arbeit hinsichtlich der beruflichen Möglichkeiten beraten lassen. Auch können Sie sich danach erkundigen, welche Weiterbildung sinnvoll sein kann. Dazu melden Sie sich nicht arbeitslos oder arbeitsuchend, sondern ratsuchend. Nach der Beratung können Sie sich wieder abmelden. Sie gelten für Beratungsphase als ratsuchende Person.

Die Tätigkeit der Erziehung im Haushalt und der Pflege im häuslichen Bereich gelten in der Regel als ungelernte Tätigkeit. Dies kann Auswirkung auf das spätere Arbeitslosengeld bzw. eine evtl. Umschulung haben. Für einen Umschulungswunsch gelten Sie danach evtl. als „wieder ungelernt“.

Sie überlegen, während der Pause eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme zu absolvieren? Hier können Sie die Agentur für Arbeit kaum/nicht ins Boot holen. Denn diese fördert erst dann, wenn Sie konkret eine Stelle suchen, sich also arbeitsuchend oder arbeitslos melden. Eine Nachfrage bei der Agentur nach evtl. veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen sind aber immer erlaubt.

Unterbrechung / Abbruch / Reduzierung von Erziehung und Pflege

Sie können Kindererziehung und private Pflege jederzeit reduzieren / abbrechen und sich arbeitslos melden. Um Arbeitslosengeld beantragen zu können, muss neben der ggf. weiter fortgeführten häuslichen Erziehung / Pflege die Aufnahme einer Arbeit mit mindestens 15 Std./Wo. möglich sein.

Berufsrückkehr – Wiedereinstieg

Planen Sie den Wiedereinstieg rechtzeitig. Mit der konkreten Planung sollten Sie, sofern es möglich ist, mindestens 6 Monate vor der Berufsrückkehr, eher früher, beginnen. Dabei sollten Sie Beratungsmöglichkeiten durch die Agentur für Arbeit oder andere Einrichtungen (Gleichstellungsbeauftragen usw.) in Erwägung ziehen. Bei der Agentur für Arbeit müssen Sie sich dazu nicht arbeitslos / arbeitsuchend, sondern ratsuchend, melden. Sie können dann beispielsweise erfragen, wie sich der Arbeitsmarkt in Ihrem Tätigkeitsbereich verändert hat und wie Sie von der Agentur beim Wiedereinstieg unterstützt werden können.
Wichtig ist die rechtzeitige Kontaktaufnahme dann, wenn von Ihnen eine berufliche Qualifizierung angestrebt wird. Denn, eventuell infrage kommende Bildungsmaßnahmen beginnen in der Regel nur, wenn genügend Teilnehmer vorhanden sind. Das kann dazu führen, dass Sie Ihren Qualifizierungswunsch rechtzeitig anpassen müssen.

Arbeitslosengeld als Berufsrückkehrer / Wiedereinsteiger

Arbeitslosengeld erhält, wer in den 30 Monaten vor der Antragstellung mindestens 12 Monate Versicherungszeit nachweisen kann (§§ 142 und 143 SGB III). Sie können, wenn die Zeiten in Ihrem Fall als Versicherungszeiten zählen, nach Erziehungs- oder Pflegezeit also sofort oder spätestens nach 18 Monaten Arbeitslosengeld beantragen. Ob Erziehung und Pflege als Versicherungszeiten zählen, haben Sie ja vor der Beschäftigungspause geklärt. Aber auch jetzt hilft eine Nachfrage bei der Agentur für Arbeit.
Stellen Sie nach einigen Wochen fest, dass Sie doch noch nicht arbeiten möchten, können Sie sich für die Zukunft als arbeitslose Person abmelden. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der Antragstellung entstanden ist, kann der verbliebene Restanspruch innerhalb von 4 Jahren wieder beantragt werden.

Haben Sie längere Zeit mit der Beschäftigung ausgesetzt, wird das Abeitslosengeld fiktiv bemessen (§ 152 SGB III). Die Bemessung richtet sich nach Qualifikationsstufen. Aber nicht unbedingt nach Ihrer erreichten Qualifikation, sondern danach, wie die noch vorhandenen Kenntnisse von Ihrer/m Arbeitsvermittler/in eingestuft werden. Unterschieden wird nach den Stufen Studienabschluss, Meister oder vergleichbarer Beruf, Ausbildungsberuf und Helfer.
Beispiel der Einstufung:
Sie sind ausgebildete Kraft, Ihr Beruf hat sich aber technisch so verändert, dass sie diesen nicht mehr ausüben können. In diesem Fall werden Sie als Helfer eingestuft. Aber: Sammeln Sie Argumente für eine möglichst gute Einstufung. Es geht um Ihr Geld.
Haben Sie einen Beruf, der sich wenig verändert (evtl. Bäcker), werden sich die Vermittlungsbemühungen auf diesen Beruf erstrecken. Sie werden als ausgebildete Kraft eingestuft.
Die Einstufung kann auf einen evtl. Umschulungswunsch Einfluss haben. Können Sie nach langer Zeit nicht mehr in Ihrem Beruf vermittelt werden, gelten Sie evtl. als „wieder ungelernt“. Daraus kann sich ein Anspruch auf Förderung einer erneuten Ausbildung ableiten lassen.

Sie können Ihre Vermittlungsbereitschaft ohne Grund auf Teilzeit einschränken. Dann wird das Arbeitslosengeld allerdings auch entsprechent gekürzt.

Weiterbildung

Erziehungs- oder Pflegephasen sind einschneidende Lebensabschnitte. Dadurch kann sich auch ergeben, dass Sie sich von Ihrem bisherigen Beruf komplett abwenden wollen. Beispiel: Bisher Industriekauffrau, jetzt gewünscht Modedesignerin.
Bedenken Sie, dass die Agentur für Arbeit nur fördert, wenn dies notwendig ist. Sind Sie als Industeriekauffrau noch vermittelbar, wird eine Umschulung in der Regel nicht gefördert. Eine Anfrage an die Agentur ist trotzdem erlaubt. Anders sieht es aus, wenn Sie als „wieder ungelernt“ gelten. Bei einem Rechtsanspruch auf Umschulung haben sie die (fast) freie Wahl.

Gehen Sie grundsätzlich davon aus, dass Sie von der Agentur für Arbeit qualifiziert werden, wenn dies für den Wiedereinstieg notwendig ist. Sprechen Sie Ihren Arbeitsvermittler also ruhig darauf an. Die Zusage für eine Qualifizierung erhalten Sie in Form eines Bildungsgutscheins. Durch eine berufliche Qualifizierung können Sie ggf. auch die Teilnahme an einem Bewerberseminar vermeiden. Zu Bewerberseminaren können Sie verpflichtet werden. Zu Qualifizierungen in der Regel nicht.

Sofern Sie über keine Ausbildung mit mindestens zweijähriger Dauer verfügen oder als wieder ungelernt gelten, besteht seit 2020 ein Rechtsanspruch auf Förderung einer Ausbildung. Die Voraussetzungen für den Begriff wieder ungelernt können Sie unserem entsprechenden Artikel entnehmen. Beziehen Sie Arbeitslosengeld bis zum Eintritt in eine Qualifizierung, wird dieses als „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung“ mindestens bis zum Ende der Qualifizierung weitergezahlt. Auch wenn diese die Dauer Ihres Arbeitslosengeldanspruchs überschreitet.  Weiter werden Kosten übernommen für die Fahrt zur Qualifizierung, für Kinderbetreuung usw.


Fundstellen

§ 8 SGB III – Familie und Beruf

§ 14 SGB I – Beratung

  • Pkt. 1.2
    Anspruchsgegenstand

§ 26 SGB III – sonstige Versicherungspflichtige

  • Pkt. 26.2a
    Kindererziehung
  • Pkt. 26.2b
    Pflegezeit

§ 28a SGB III – Antragspflichtversicherung

  • Pkt. 28a.1 (7)
    Elternzeit

§ 139 (4) SGB III – Sonderfälle Verfügbarkeit

  • Pkt. 139.4
    Einschränkung auf Teilzeit

§ 152 SGB III – fiktive Bemessung

  • Pkt. 152.2.1 (1)
    Zusammenhang Qualifikationsgruppe – Vermittlungsbemühungen

 

Begriffe

Wieder ungelernt:
Sie sind aufgrund

  • mindestens 4-jähriger Tätigkeit
  • in an- oder ungelernter Arbeit
  • im erlernten Beruf nicht mehr vermittelbar.

Kindererziehung und Pflege im häuslichen Bereich gelten als ungelernte Tätigkeit.