Bezugsdauer Arbeitslosengeld – Berechnung – Tabelle

Versicherungszeiten

Berechnung

   Tabelle der Bezugsdauer

   Sonderregelung kurze Beschäftigungen

   Verlängerung mit Restdauer

Verlängerung ohne Arbeit

Änderung ab 01.07.2023

Minderung der Anspruchsdauer

Grundlagen der Bezugsdauer

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist abhängig von der Dauer der Versicherungszeiten die Sie in einem bestimmten Zeitraum zurückgelegt haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein oder mehrere Versicherungsverhältnisse handelt.

Versicherungszeiten

In der Regel handelt es sich um Versicherungszeiten, die in den §§ 24-26 SGB III aufgeführt sind.

Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Nur in ganz wenigen Fällen ist eine freiwillige Beitragszahlung möglich. Dabei handelt es sich unter anderem um Zeiten

  • einer selbstständigen Tätigkeit,
  • einer nicht geförderten beruflichen Weiterbildung,
  • einer Auslandsbeschäftigung außerhalb der EU,

für die man freiwillig Versicherungsbeiträge zahlt. Hier spricht man von einer Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III. Wichtig: Der Antrag auf freiwillige Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn einer der obigen Zeiten gestellt werden.

Versicherungszeiten sind aber auch Zeiten des Krankengeld- oder Erziehungsgeldbezugs, wenn Sie unmittelbar aus dem Arbeitslosengeldbezug oder in einem Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt wurden (§ 26 Abs. 2 SGB III).

Berechnung

Die Anspruchsdauer richtet sich nach den Versicherungszeiten innerhalb der letzten 60 Monate (5 Jahre). Diese Zeitspanne setzt sich, was für Sie eher unwichtig ist, wie folgt zusammen:

  • 30 Monate Rahmenfrist gemäß § 143 Abs. 1 SGB III
    plus
  • 30 Monate nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

Wichtig:
Die Rückrechnung erfolgt nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem bereits einmal ein neuer Anspruch entstanden ist. Einen neuen Anspruch erkennt man in der Regel daran, dass sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes verlängert hat.

Tabelle der Bezugsdauer Arbeitslosengeld

Die Berechnung erfolgt nach § 147 SGB III. Die Versicherungszeiten können auch gestückelt sein.

Bezugsdauer
… bis zum vollendeten 50. Lebensjahr

  • 12 Monate Beschäftigung – 06 Monate Alg
  • 16 Monate Beschäftigung – 08 Monate Alg
  • 20 Monate Beschäftigung – 10 Monate Alg
  • 24 Monate Beschäftigung – 12 Monate Alg

… nach vollendetem 50. Lebensjahr

  • 30 Monate Beschäftigung – 15 Monate Alg

… nach vollendetem 55. Lebensjahr

  • 36 Monate Beschäftigung – 18 Monate Alg

… nach vollendetem 58. Lebensjahr

  • 48 Monate Beschäftigung – 24 Monate Alg

Sonderregel für kurze Beschäftigungszeiten

Nach § 142 (2) SGB III ist der Bezug von Arbeitslosengeld unter besonderen Umständen bereits ab einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 6 Monaten möglich. Achtung: Dabei muss es sich um

  • von vornherein befristete Tätigkeiten
  • mit maximaler Dauer von 14 Wochen
  • unterhalb einer festgelegten Verdienstgrenze

handeln. Als Verdienstgrenze gilt etwa das 1,5-fache des Durchschnittsentgelts der Rentenversicherung (§ 142 Abs. 2 SGB III / §18 SGB IV).

Die Staffelung der Anspruchsdauer ist richtet sich nach § 147 Abs. 3 SGB III.
Obige Voraussetzungen treffen beispielsweise oft auf Schauspieler mit kurzem Engagement zu.

Verlängerung mit Restdauer

Melden Sie sich aus der Arbeitslosigkeit ab, ist oft noch eine Restdauer des Arbeitslosengeldanspruchs vorhanden. Melden Sie sich später neu arbeitslos und es entsteht ein neuer Anspruch, sind drei Regeln zu beachten:

  • Der alte Anspruch erlischt (§ 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
  • Der Restanspruch aus dem alten Anspruch wird dem neuen Anspruch hinzugerechnet.
    Ausnahme: Keine Hinzurechnung, wenn seit entstehen des alten Restanspruchs fünf Jahre vergangen sind.
  • Der neue Anspruch darf die maximale Dauer für das jeweilige Lebensalter nicht überschreiten (§ 147 Abs. 4 zweiter Halbsatz GB III).

Beispiel:
Alter: 35 Jahre = 360 Tage maximal möglicher Alg-Anspruch.
Anspruchsdauer des alten Restanspruch: 270 Tage.
Anspruch nach erneuter Arbeitslosmeldung: 180 Tage.

Ergebnis:
Alter und neuer Anspruch ergeben 450 Tage Alg. Ihnen werden aber nur 360 Tage bewilligt, da dies die Höchstanspruchsdauer für Ihr Alter ist.

Verlängerung der Alg-Dauer

Beitragspflicht nach § 26 Abs. 2 SGB III liegt auch vor, wenn Sie beispielsweise

  • Mutterschaftsgeld beziehen
    oder
  • ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen
    oder
  • Krankengeld beziehen
    und
  • unmittelbar davor Arbeitslosengeld bezogen haben.

Ergänzung ab 01.07.2023:

Erfolgt die Teilnahme an einer Weiterbildung für mindestens 6 Monate, wird die Restdauer des Alg nach der Maßnahme, sofern es weniger als 3 Monate beträgt, einmalig auf 3 Monate erhöht.

Minderung der Bezugsdauer

Die Anspruchsdauer Arbeitslosengeld mindert sich nach § 148 SGB III.

Typische Minderungen sind der Verbrauch durch Arbeitslosigkeit oder die Minderung durch eine Sperrzeit. Dabei wird der Anspruch täglich um einen Tag gemindert.

Besonderheiten

Weiterbildung nach § 81 SGB III

Der Besuch einer Weiterbildung mindert die Arbeitslosengelddauer nur um die Hälfte (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III): Zwei Tage Weiterbildung = ein Tag Minderung des Arbeitslosengeldes. Außerdem wird beim Besuch einer Weiterbildung dann nicht mehr gemindert, wenn während der Maßnahme ein Rest von 90 Tagen erreicht ist (§ 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III).

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt in der Regel 12 Wochen. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III wird der Gesamtanspruch des Alg aber mindestens um ein Viertel gekürzt. Dies betrifft Personen, die aufgrund Ihres Alters (über 50 Jahre) einen längeren als 12-monatigen Alg-Anspruch erwerben.


Fundstellen

§§ 24-28a SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Pflegezeiten
    Pkt. 26.2b der FW
  • Kindererziehungszeiten
    Pkt. 26.2a der FW
  • Krankengeld
    § 26 Abs. 2 SGB III

§ 147 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Restanspruchsdauer
    Pkt. 147.4 der FW

§ 148 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Minderung u. Verlängerung wegen Weiterbildung
    § 148 Abs. 1 Nr. 7   und
    Pkt. 148.2 und 148.3

 

Begriffe

FW = Fachliche Weisungen