Sonderregelung kurze Beschäftigungen
Grundlagen der Bezugsdauer
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist abhängig von der Dauer der Versicherungszeiten die Sie in einem bestimmten Zeitraum zurückgelegt haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein oder mehrere Versicherungsverhältnisse handelt.
Versicherungszeiten
In der Regel handelt es sich um Versicherungszeiten, die in den §§ 24-26 SGB III aufgeführt sind.
Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Nur in ganz wenigen Fällen ist eine freiwillige Beitragszahlung möglich. Dabei handelt es sich unter anderem um Zeiten
- einer selbstständigen Tätigkeit,
- einer nicht geförderten beruflichen Weiterbildung,
- einer Auslandsbeschäftigung außerhalb der EU,
für die man freiwillig Versicherungsbeiträge zahlt. Hier spricht man von einer Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III. Wichtig: Der Antrag auf freiwillige Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn einer der obigen Zeiten gestellt werden.
Versicherungszeiten sind aber auch Zeiten des Krankengeld- oder Erziehungsgeldbezugs, wenn Sie unmittelbar aus dem Arbeitslosengeldbezug oder in einem Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt wurden (§ 26 Abs. 2 SGB III).
Berechnung
Die Anspruchsdauer richtet sich nach den Versicherungszeiten innerhalb der letzten 60 Monate (5 Jahre). Diese Zeitspanne setzt sich, was für Sie eher unwichtig ist, wie folgt zusammen:
- 30 Monate Rahmenfrist gemäß § 143 Abs. 1 SGB III
plus - 30 Monate nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
Wichtig:
Die Rückrechnung erfolgt nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem bereits einmal ein neuer Anspruch entstanden ist. Einen neuen Anspruch erkennt man in der Regel daran, dass sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes verlängert hat.
Tabelle der Bezugsdauer Arbeitslosengeld
Die Berechnung erfolgt nach § 147 SGB III. Die Versicherungszeiten können auch gestückelt sein.
Bezugsdauer
… bis zum vollendeten 50. Lebensjahr
- 12 Monate Beschäftigung – 06 Monate Alg
- 16 Monate Beschäftigung – 08 Monate Alg
- 20 Monate Beschäftigung – 10 Monate Alg
- 24 Monate Beschäftigung – 12 Monate Alg
… nach vollendetem 50. Lebensjahr
- 30 Monate Beschäftigung – 15 Monate Alg
… nach vollendetem 55. Lebensjahr
- 36 Monate Beschäftigung – 18 Monate Alg
… nach vollendetem 58. Lebensjahr
- 48 Monate Beschäftigung – 24 Monate Alg
Sonderregel für kurze Beschäftigungszeiten
Nach § 142 (2) SGB III ist der Bezug von Arbeitslosengeld unter besonderen Umständen bereits ab einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 6 Monaten möglich. Achtung: Dabei muss es sich um
- von vornherein befristete Tätigkeiten
- mit maximaler Dauer von 14 Wochen
- unterhalb einer festgelegten Verdienstgrenze
handeln. Als Verdienstgrenze gilt etwa das 1,5-fache des Durchschnittsentgelts der Rentenversicherung (§ 142 Abs. 2 SGB III / §18 SGB IV).
Die Staffelung der Anspruchsdauer ist richtet sich nach § 147 Abs. 3 SGB III.
Obige Voraussetzungen treffen beispielsweise oft auf Schauspieler mit kurzem Engagement zu.
Verlängerung mit Restdauer
Melden Sie sich aus der Arbeitslosigkeit ab, ist oft noch eine Restdauer des Arbeitslosengeldanspruchs vorhanden. Melden Sie sich später neu arbeitslos und es entsteht ein neuer Anspruch, sind drei Regeln zu beachten:
- Der alte Anspruch erlischt (§ 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
- Der Restanspruch aus dem alten Anspruch wird dem neuen Anspruch hinzugerechnet.
Ausnahme: Keine Hinzurechnung, wenn seit entstehen des alten Restanspruchs fünf Jahre vergangen sind. - Der neue Anspruch darf die maximale Dauer für das jeweilige Lebensalter nicht überschreiten (§ 147 Abs. 4 zweiter Halbsatz GB III).
Beispiel:
Alter: 35 Jahre = 360 Tage maximal möglicher Alg-Anspruch.
Anspruchsdauer des alten Restanspruch: 270 Tage.
Anspruch nach erneuter Arbeitslosmeldung: 180 Tage.
Ergebnis:
Alter und neuer Anspruch ergeben 450 Tage Alg. Ihnen werden aber nur 360 Tage bewilligt, da dies die Höchstanspruchsdauer für Ihr Alter ist.
Verlängerung der Alg-Dauer
Beitragspflicht nach § 26 Abs. 2 SGB III liegt auch vor, wenn Sie beispielsweise
- Mutterschaftsgeld beziehen
oder - ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen
oder - Krankengeld beziehen
und - unmittelbar davor Arbeitslosengeld bezogen haben.
Ergänzung ab 01.07.2023:
Erfolgt die Teilnahme an einer Weiterbildung für mindestens 6 Monate, wird die Restdauer des Alg nach der Maßnahme, sofern es weniger als 3 Monate beträgt, einmalig auf 3 Monate erhöht.
Minderung der Bezugsdauer
Die Anspruchsdauer Arbeitslosengeld mindert sich nach § 148 SGB III.
Typische Minderungen sind der Verbrauch durch Arbeitslosigkeit oder die Minderung durch eine Sperrzeit. Dabei wird der Anspruch täglich um einen Tag gemindert.
Besonderheiten
Weiterbildung nach § 81 SGB III
Der Besuch einer Weiterbildung mindert die Arbeitslosengelddauer nur um die Hälfte (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III): Zwei Tage Weiterbildung = ein Tag Minderung des Arbeitslosengeldes. Außerdem wird beim Besuch einer Weiterbildung dann nicht mehr gemindert, wenn während der Maßnahme ein Rest von 90 Tagen erreicht ist (§ 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III).
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt in der Regel 12 Wochen. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III wird der Gesamtanspruch des Alg aber mindestens um ein Viertel gekürzt. Dies betrifft Personen, die aufgrund Ihres Alters (über 50 Jahre) einen längeren als 12-monatigen Alg-Anspruch erwerben.
§§ 24-28a SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Pflegezeiten
Pkt. 26.2b der FW - Kindererziehungszeiten
Pkt. 26.2a der FW - Krankengeld
§ 26 Abs. 2 SGB III
§ 147 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Restanspruchsdauer
Pkt. 147.4 der FW
§ 148 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
- Minderung u. Verlängerung wegen Weiterbildung
§ 148 Abs. 1 Nr. 7 und
Pkt. 148.2 und 148.3
§§ 24-28a SGB III mit FW – Versicherungszeiten
Bundesagentur für Arbeit
§ 147 SGB III mit FW – Anspruchsdauer
Bundesagentur für Arbeit
§ 143 SGB III mit FW – Rahmenfrist
Bundesagentur für Arbeit
§ 142 SGB III mit FW – Anwartschaftszeit
Bundesagentur für Arbeit
§ 148 SGB III mit FW – Minderung der Anspruchsdauer
Bundesagentur für Arbeit
FW = Fachliche Weisungen