Berufsschutz
Es gibt keinen Berufsschutz!!! Berufsschutz bedeutet sinngemäß, dass Sie darauf beharren können, nur noch im erlernten Beruf vermittelt zu werden. Diesen Berufsschutz gibt es nicht.
Aber ein erlernter Beruf kann Sie längere Zeit vor der Vermittlung in eine Helfertätigkeit schützen. Denn Helferstellen werden schlechter als Fachkräftestellen bezahlt. Helferstellen könnten deshalb aufgrund der Bezahlung unzumutbar sein. Sehen Sie dazu unseren Beitrag „Job ablehnen wegen zu geringem Gehalt„. Dieser fehlende Berufsschutz wird in den Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit ausdrücklich benannt.
Außerdem ist Ihr Arbeitsvermittler bestrebt, Sie baldmöglichst zu vermitteln. Dies gelingt in der Regel besser in dem von Ihnen erlernten Beruf.
Die Unzumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit kann sich auch aus besonderen Umständen, beispielsweise gesundheitlichen Problemen, ergeben. Sprechen Sie im Einzelfall mit Ihrem Arbeitsvermittler. Er muss und wird Sie beraten.
Sperrzeit
Voraussetzungen
Eine Sperrzeit kann unter anderem nur eintreten, wenn
- der Vorschlag durch die Agentur für Arbeit erfolgt
- im Vorschlag der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit benannt ist
- der Vorschlag mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen versehen ist
- die vorgeschlagene Tätigkeit im Sinne von § 140 SGB III zumutbar ist.
Den Text der Belehrung finden Sie in Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III.
Ablehnungsgründe
Nennen Sie alle Gründe, die die Annahme einer Stelle für Sie unzumutbar machen. Auch Gründe, die für Sie erst an vierter oder fünfter Stelle stehen. Denn nach den „Fachlichen Weisungen“ zu § 159 SGB III muss ein Arbeitsvermittler „alle Gründe und alle Umstände des Einzelfalls“ bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Selbst Gründe, die Sie nicht nennen, die der Arbeitsvermittler aber aufgrund früherer Beratungsgespräche kennen muss.
Sperrzeitdauer
- Erste Ablehnung: 3 Wochen
- Zweite Ablehnung: 6 Wochen
- Weitere Ablehnungen: 12 Wochen
Für die Anzahl der Ablehnungen zählen auch Ablehnungen/Abbrüche von Maßnahmen und Ablehnungen in der Aktionszeit.
Sperrzeiten aus früheren Arbeitslosigkeitsperioden können mitzählen und letztendlich zum Verlust des ganzen Alg-Anspruchs führen.
Finanzielle Hilfen für die Arbeitsaufnahme
Für die Arbeitsaufnahme kann Ihnen Ihr Arbeitsvermittler Unterstützung im Rahmen des „Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III)“ gewähren. Das kann die anteilige Erstattung von Pendelkosten (Fahrkostenbeihilfe) für eine bestimmte Dauer, eine Umzugskostenbeihilfe oder die Unterstützung für eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) sein. Jede Agentur für Arbeit/jedes Jobcenter hat dazu eigene „ermessenslenkende Weisungen“ erstellt, die voneinander abweichen. Die Agentur veröffentlicht diese in der Regel nicht. Hier finden Sie die ermessenslenkende Weisungen des Jobcenters Landkreis Uelzen (Seite 2 unten).
Fehlender Berufsabschluss
Sie haben keinen Beruf erlernt oder sich längst vom erlernten Beruf entfernt? Eventuell besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung einer Weiterbildung/Umschulung gemäß § 81 SGB III.
- Es gibt keinen Berufsschutz
§ 140 Abs. 5 SGB III
Pkt. 140.1 der Fachlichen Weisungen
- Beratung durch den Arbeitsvermittler zur Zumutbarkeit
Pkt. 1.2 der Fachlichen Weisungen
- Rechtsfolgenbelehrung zu einem Vermittlungsvorschlag
Anlage 1 - Wichtige Gründe für die Ablehnung von Angeboten
Pkt. 159.1.2.2 und 159.1.2.1 der Fachlichen Weisungen - Ihr Arbeitsvermittler wird alle Gründe berücksichtigen
Pkt. 159.1.2 der Fachlichen Weisungen
- § 159 SGB III mit FW – Sperrzeit
Bundesagentur für Arbeit - § 140 SGB III mit FW – Zumutbarkeit
Bundesagentur für Arbeit - § 36 SGB III – Vermittlungsgrundsätze
Bundesamt der Justiz
Aktionszeit
Aktionszeit ist die Zeit von der „frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung“ bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit.